7 dieser Beweismassnahmen ersichtlich. Soweit den Straf- und Zivilklägern die aufgeworfenen Fragen noch nicht unterbreitet wurden, ist festzuhalten, dass die Kammer – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – anhand der vorhandenen Beweismittel in der Lage ist, die vorliegend relevanten Fragen zu klären. III. Allgemeine Ausführungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung