- Zum Antrag auf Einvernahme der Straf- und Zivilkläger bzw. Einholung einer entsprechenden Stellungnahme: Die durch den Beschuldigten 2 aufgeworfenen Fragen, welche an die Straf- und Zivilkläger zu richten seien, wurden diesen bereits teilweise bzw. sinngemäss unterbreitet und durch sie schriftlich beantwortet (vgl. pag. 134 74 001 f. bezüglich der Straf- und Zivilklägerin 1; pag. 130 71 001 f. bezüglich der Straf- und Zivilklägerin 2; pag. 135 11 001 f. bezüglich der Straf- und Zivilklägerin 3 und pag.