Zum Antrag auf Einvernahme der Beschuldigten: Beide Beschuldigte wurden während des Strafverfahrens mehrmals eingehend zur Sache und zur Person einvernommen, insbesondere auch durch das erstinstanzliche Gericht. Eine Wiederholung der Beweisabnahme erachtet die Kammer mit Blick auf die zahlreichen vorhandenen aktenkundigen Aussagen der Beschuldigten und den Ausnahmecharakter von Beweisabnahmen durch das Berufungsgericht zur Feststellung des Sachverhalts als nicht erforderlich. -