Vorbehalten bleibt die Erhebung der erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). - Zum Antrag auf Einvernahme der Beschuldigten: Beide Beschuldigte wurden während des Strafverfahrens mehrmals eingehend zur Sache und zur Person einvernommen, insbesondere auch durch das erstinstanzliche Gericht.