19 374 ff.). Im Sinne einer Zusammenfassung sind im Folgenden die wesentlichen Argumente kurz zu wiederholen: Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur ausnahmsweise in den abschliessend aufgezählten drei Fällen wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt die Erhebung der erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). -