II. Beweisanträge In der Berufungserklärung vom 20. Juni 2016 beantragte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschuldigten 2, es seien sämtliche bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Unterlagen etc. beizuziehen, die Beschuldigten seien erneut einzuvernehmen und auch die Privatklägerschaft sei zu den in der Eingabe aufgeworfenen Fragen einzuvernehmen bzw. es sei eine schriftliche Stellungnahme darüber einzuholen (pag. 19 347 ff.). Die Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 abgewiesen, wobei vollumfänglich auf die entsprechende Begründung verwiesen werden kann (pag. 19 374 ff.).