6 Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch den Beschuldigten 2 hat die Kammer die Schuldsprüche wegen Betrugs, allenfalls die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).