5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge teilweiser Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer bezüglich des Beschuldigten 1 die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung, Misswirtschaft und mehrfacher Urkundenfälschung sind hingegen in Rechtskraft erwachsen. Ebenso ist das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen.