4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung vom 20. Juni 2016 beantragte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschuldigten 2, es seien sämtliche bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Unterlagen etc. beizuziehen, die Beschuldigten seien erneut einzuvernehmen und auch die Privatklägerschaft sei zu den in der Eingabe aufgeworfenen Fragen einzuvernehmen bzw. es sei eine schriftliche Stellungnahme einzuholen (pag. 19 347 ff.). Am 5. Oktober 2016 wies die Verfahrensleitung diese Beweisanträge ab (pag. 19 374 ff.; vgl. im Folgenden Ziffer II).