Der Beschuldigte/Berufungsführer 1 sei zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten oberer Instanz zuzüglich einer staatsanwaltschaftlichen Gebühr von CHF 1‘000.00 (Art. 21 lit. b VKD) zu verurteilen. Der Beschuldigte/Berufungsführer 2 sei zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten oberer Instanz zuzüglich einer staatsanwaltschaftlichen Gebühr von CHF 500.00 (Art. 21 lit. b VKD) zu verurteilen. IV. Das amtliche Honorar des Verteidigers des Beschuldigten/Berufungsführer 1 vor oberer Instanz sei gerichtlich festzusetzen.