II. Der Beschuldigte/Berufungsführer 1 sei wie in erster Instanz, Ziffern I.1.1-10 des Urteilsdispositivs, schuldig zu erklären und wie in erster Instanz, Ziffer II des Urteilsdispositivs, zu verurteilen. Der Beschuldigte/Berufungsführer 2 sei wie in erster Instanz, Ziffern III.1.1-9 des Urteilsdispositivs, schuldig zu erklären und wie in erster Instanz, Ziffer IV des Urteilsdispositivs, zu verurteilen. III.