3. Im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Veruntreuung, Misswirtschaft und Urkundenfälschung sei der Beschuldigte A.________ / der Berufungsführer 1 zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Staatsanwalt K.________ stellte namens der Generalstaatsanwaltschaft am 31. Januar 2017 folgende Anträge (pag. 19 475 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. Februar 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte/Berufungsführer 1