2. Der Unterzeichnende sei dem Beschuldigten A.________ / dem Berufungsführer 1 auch für das Verfahren vor der Berufungsinstanz als amtlicher Verteidiger beizuordnen, wobei die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. das volle Honorar für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der zu gegebenen Zeitpunkt einzureichenden Honorarnote gerichtlich festzusetzen sei.