Dabei sei dem unterzeichenden Verteidiger des Berufungsführers 1 im Zusammenhang mit dem vorstehend beantragten Freispruch – auch erstinstanzlich – das volle Honorar für die amtliche Verteidigung auszurichten, wodurch die Rückerstattungsverpflichtung des Beschuldigten A.________ nach Art. 135 Abs. 4 StPO entsprechend zu entfallen habe bzw. zu reduzieren ist.