Dabei seien dem unterzeichnenden Verteidiger im Zusammenhang mit dem vorstehend beantragten Freispruch – auch erstinstanzlich – das volle Honorar für die amtliche Verteidigung auszurichten, wodurch die Rückerstattungsverpflichtung des Beschuldigtem A.________ nach Art 135 Abs. 4 StPO entsprechend zu entfallen habe bzw. zu reduzieren ist.