Die übrigen Privatkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Der Beschuldigte 2 reichte am 15. Dezember 2016 (recte: 22. Februar 2017, vgl. pag. 19 500) die Replik ein (pag. 19 490 ff.). Nach einmaliger Fristerstreckung replizierte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten 1 am 24. März 2017 (pag. 19 502 ff.). Auf die ihm mit Verfügung vom 27. März 2017 gewährte Gelegenheit zur Duplik (pag. 19 512 ff.) verzichtete Staatsanwalt K.________ am 28. März 2017 (pag. 19 520). Die Privatklägerinnen haben sich wiederum nicht vernehmen lassen, woraufhin der Schriftenwechsel am 2. Mai 2017 als geschlossen erklärt wurde (pag.