Die Begründung des Beschuldigten 2 datiert ebenfalls vom 15. Dezember 2016 und ging am 19. Dezember 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 19 436 ff.). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 forderte die Verfahrensleitung die übrigen Parteien zur Stellungnahme auf (pag. 19 459 ff.). Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 verzichtete Rechtsanwalt I.________ namens seiner Klientin auf eine Stellungnahme (pag. 19 472). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete nach einmalig erfolgter Fristerstreckung am 31. Januar 2017 ihre Anträge (pag. 19 474 ff.). Die übrigen Privatkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen.