Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 204 + 205 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. September 2017 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schödler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 C.________ verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt K.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern und E.________AG Straf- und Zivilklägerin 1 F.________ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilklägerin 2 H.________AG vertreten durch Rechtsanwalt I.________ Straf- und Zivilklägerin 3 J.________ AG Straf- und Zivilklägerin 4 Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung, Misswirtschaft und Ur- kundenfälschung (A.________) gewerbsmässiger Betrug, ev. Gehilfenschaft dazu (C.________) Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Kollegialgericht) vom 19.02.2016 (WSG 15 13+14) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 19. Februar 2016 sprach das Wirtschaftsstrafgericht A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) des gewerbsmässigen Betrugs in zehn Fällen, be- gangen zwischen März 2008 und November 2008 teilweise gemeinsam mit C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2), im Gesamtdeliktsbetrag von rund CHF 4 Millionen zum Nachteil diverser Leasinggesellschaften schuldig. Weiter sprach die Vorinstanz ihn der Veruntreuung in drei Fällen, begangen zwischen 15. August 2008 und 18. Dezember 2008 im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 56‘810.00, der Misswirtschaft, begangen am 5. Februar 2009 im Deliktsbetrag von CHF 163‘620.00 sowie der Urkundenfälschung, begangen in 13 Fällen zwi- schen Dezember 2005 und Januar 2009, schuldig und verurteilte ihn hierfür zu ei- ner Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monaten zu vollziehen sind. Für die Teilstrafe von 24 Monaten schob die Vorinstanz den Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Schliesslich wurde der Beschuldigte 1 zur Bezah- lung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von CHF 34‘840.05 verurteilt (pag. 18 436 ff.). Der Beschuldigte 2 wurde mit gleichem Urteil des Betrugs in 8 Fällen, begangen zwischen März 2008 und November 2008 gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 3.1 Millionen schuldig erklärt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufschob. Der Be- schuldigte 2 hatte weiter die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von CHF 17‘419.95 zu tragen (pag. 18 440 ff.). Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte 1 verurteilt, der E.________AG CHF 24‘210.00 zu bezahlen. Die weiteren Zivilklagen der F.________ GmbH, der H.________AG sowie der J.________ AG wurden hingegen ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg verwiesen (pag.18 443). Schliesslich ver- fügte die Vorinstanz die Einziehung und Vernichtung des Falschgelds, entschied über die Rückgabe der beigezogenen Konkursakten sowie über die Löschung des vom Beschuldigten 1 erstellten DNA-Profils (pag. 18 443 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte 1, amtlich vertreten durch Rechts- anwalt B.________, und der Beschuldigte 2, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 19. Februar 2016 (pag. 18 451) bzw. am 23. Februar 2016 (pag. 18 453) form- und fristgerecht die Berufung an. In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 20. Juni 2016 erklärte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschuldigten 2 die vollumfängliche Anfechtung des erst- instanzlichen Urteils (pag. 19 345 ff.). Mit Berufungserklärung vom 23. Juni 2016 erklärte der Beschuldigte 1 die Anfechtung der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, der Nebenfolgen des Urteils sowie der Kosten- 3 folgen. Die Berufung richte sich hingegen nicht gegen die Festsetzung der amtli- chen Entschädigung des Verteidigers sowie gegen die Schuldsprüche wegen mehrfach begangener Veruntreuung, Misswirtschaft und Urkundenfälschung (pag. 19 363 f.). Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 setzte die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft und der Generalstaatsanwaltschaft Frist zur Erklärung der An- schlussberufung (pag. 19 366 ff.). Am 5. Oktober 2016 forderte die Verfahrenslei- tung die Parteien auf, schriftlich mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 19 374 ff.). Am 10. Okto- ber 2016 gab Staatsanwalt K.________ namens der Generalstaatsanwaltschaft sein Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens bekannt (pag. 19 387). Auch Rechtsanwalt I.________ (für die H.________AG), Rechtsan- walt D.________ und Rechtsanwalt B.________ erklärten sich einverstanden (pag. 19 390, 19 393, 19 399), woraufhin die Verfahrensleitung am 14. Novem- ber 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens anordnete und die Be- schuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Begründung aufforderte (pag. 19 401 ff.). Am 15. Dezember 2016 erfolgte die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten 1 (pag. 19 408 ff.). Die Begründung des Beschuldigten 2 datiert ebenfalls vom 15. Dezember 2016 und ging am 19. Dezember 2016 beim Oberge- richt des Kantons Bern ein (pag. 19 436 ff.). Mit Verfügung vom 19. Dezem- ber 2016 forderte die Verfahrensleitung die übrigen Parteien zur Stellungnahme auf (pag. 19 459 ff.). Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 verzichtete Rechtsanwalt I.________ namens seiner Klientin auf eine Stellungnahme (pag. 19 472). Die Ge- neralstaatsanwaltschaft stellte und begründete nach einmalig erfolgter Fristerstre- ckung am 31. Januar 2017 ihre Anträge (pag. 19 474 ff.). Die übrigen Privatkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Der Beschuldigte 2 reichte am 15. Dezember 2016 (recte: 22. Februar 2017, vgl. pag. 19 500) die Replik ein (pag. 19 490 ff.). Nach einmaliger Fristerstreckung replizierte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten 1 am 24. März 2017 (pag. 19 502 ff.). Auf die ihm mit Verfügung vom 27. März 2017 gewährte Gelegenheit zur Duplik (pag. 19 512 ff.) verzichtete Staatsanwalt K.________ am 28. März 2017 (pag. 19 520). Die Privatklägerinnen haben sich wiederum nicht vernehmen lassen, worauf- hin der Schriftenwechsel am 2. Mai 2017 als geschlossen erklärt wurde (pag. 19 522 ff.). 3. Anträge der Parteien Am 20. Juni 2016 stellte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschuldigten 2 folgende Anträge (pag. 19 346): In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 19.02.2016 1. sei der Beschuldigte C.________ vollumfänglich freizusprechen; 2. seien die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen; 3. seien dem Beschuldigten C.________ die Kosten der Verteidigung vor erster und zweiter In- stanz durch den Kanton Bern zu entschädigen. Am 23. Juni 2016 stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten 1 folgende Anträge (pag. 19 364): 4 1. Der Beschuldigte 1, A.________, sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizuspre- chen. 2. Die gesamten auf den vorstehend beantragten Freispruch entfallenden erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Dabei seien dem unterzeichnenden Verteidiger im Zusammenhang mit dem vorstehend be- antragten Freispruch – auch erstinstanzlich – das volle Honorar für die amtliche Verteidigung auszurichten, wodurch die Rückerstattungsverpflichtung des Beschuldigtem A.________ nach Art 135 Abs. 4 StPO entsprechend zu entfallen habe bzw. zu reduzieren ist. 3. Der Unterzeichnende sei dem Beschuldigten 1, A.________, auch für das Verfahren vor der Berufungsinstanz als amtlicher Verteidiger beizuordnen, wobei die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der zu gegebenem Zeitpunkt einzureichenden Honorarnote gerichtlich festzusetzen sei. Am 15. Dezember 2016 stellte Rechtsanwalt B.________ in seiner schriftlichen Be- rufungsbegründung namens des Beschuldigten 1 folgende Anträge (pag. 19 410 f.): 1. Der Beschuldigte A.________ / Berufungsführer 1 sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges (Art. 146 Abs. 2 StGB), angeblich begangen zwischen März 2008 und November 2008 in L.________, M.________, N.________ und anderswo, freizusprechen. Die gesamten auf den vorstehend beantragten Freispruch entfallenden erst- und die gesam- ten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Dabei sei dem unterzeichenden Verteidiger des Berufungsführers 1 im Zusammenhang mit dem vorstehend beantragten Freispruch – auch erstinstanzlich – das volle Honorar für die amtliche Verteidigung auszurichten, wodurch die Rückerstattungsverpflichtung des Beschul- digten A.________ nach Art. 135 Abs. 4 StPO entsprechend zu entfallen habe bzw. zu redu- zieren ist. 2. Der Unterzeichnende sei dem Beschuldigten A.________ / dem Berufungsführer 1 auch für das Verfahren vor der Berufungsinstanz als amtlicher Verteidiger beizuordnen, wobei die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. das volle Honorar für das Berufungsverfah- ren unter Berücksichtigung der zu gegebenen Zeitpunkt einzureichenden Honorarnote ge- richtlich festzusetzen sei. 3. Im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Veruntreuung, Misswirt- schaft und Urkundenfälschung sei der Beschuldigte A.________ / der Berufungsführer 1 zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei auf- zuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Staatsanwalt K.________ stellte namens der Generalstaatsanwaltschaft am 31. Januar 2017 folgende Anträge (pag. 19 475 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. Februar 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte/Berufungsführer 1 1. wegen mehrfacher Veruntreuung im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 56‘180.00 gemäss Zif- fern I.2.1-3 des Urteilsdispositivs und 5 2. wegen Misswirtschaft im Deliktsbetrag von CHF 163‘200.00 gemäss Ziffer I.3 des Urteils- dispositivs sowie 3. wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziffern I.4.1-13 des Urteilsdispositivs verurteilt wurde, und 4. es die weiteren den Beschuldigten/Berufungsführer 1 betreffenden Verfügungen gemäss Zif- fer V. und VI.1 und VII des Urteilsdispositivs betrifft. II. Der Beschuldigte/Berufungsführer 1 sei wie in erster Instanz, Ziffern I.1.1-10 des Urteilsdispositivs, schuldig zu erklären und wie in erster Instanz, Ziffer II des Urteilsdispositivs, zu verurteilen. Der Beschuldigte/Berufungsführer 2 sei wie in erster Instanz, Ziffern III.1.1-9 des Urteilsdispositivs, schuldig zu erklären und wie in erster Instanz, Ziffer IV des Urteilsdispositivs, zu verurteilen. III. Der Beschuldigte/Berufungsführer 1 sei zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten oberer Instanz zuzüglich einer staatsanwaltschaftlichen Gebühr von CHF 1‘000.00 (Art. 21 lit. b VKD) zu verurteilen. Der Beschuldigte/Berufungsführer 2 sei zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten oberer Instanz zuzüglich einer staatsanwaltschaftlichen Gebühr von CHF 500.00 (Art. 21 lit. b VKD) zu verurteilen. IV. Das amtliche Honorar des Verteidigers des Beschuldigten/Berufungsführer 1 vor oberer Instanz sei gerichtlich festzusetzen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung vom 20. Juni 2016 beantragte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschuldigten 2, es seien sämtliche bei den vorinstanzli- chen Akten befindlichen Unterlagen etc. beizuziehen, die Beschuldigten seien er- neut einzuvernehmen und auch die Privatklägerschaft sei zu den in der Eingabe aufgeworfenen Fragen einzuvernehmen bzw. es sei eine schriftliche Stellungnah- me einzuholen (pag. 19 347 ff.). Am 5. Oktober 2016 wies die Verfahrensleitung diese Beweisanträge ab (pag. 19 374 ff.; vgl. im Folgenden Ziffer II). Von Amtes wegen wurden mit Verfügung vom 14. November 2016 aktuelle Strafregisterauszü- ge über die Beschuldigten (Beschuldigter 1 pag. 19 406; Beschuldigter 2 pag. 19 407) eingeholt (pag. 19 401 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge teilweiser Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer bezüg- lich des Beschuldigten 1 die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung, Misswirtschaft und mehrfacher Urkundenfälschung sind hingegen in Rechtskraft erwachsen. Ebenso ist das vorin- stanzliche Urteil in Bezug auf den Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen. 6 Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch den Be- schuldigten 2 hat die Kammer die Schuldsprüche wegen Betrugs, allenfalls die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der fehlenden (Anschluss-)berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivil- kläger 1-4 ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Beweisanträge In der Berufungserklärung vom 20. Juni 2016 beantragte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschuldigten 2, es seien sämtliche bei den vorinstanzli- chen Akten befindlichen Unterlagen etc. beizuziehen, die Beschuldigten seien er- neut einzuvernehmen und auch die Privatklägerschaft sei zu den in der Eingabe aufgeworfenen Fragen einzuvernehmen bzw. es sei eine schriftliche Stellungnah- me darüber einzuholen (pag. 19 347 ff.). Die Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 abgewiesen, wobei vollumfänglich auf die entsprechende Begründung verwiesen werden kann (pag. 19 374 ff.). Im Sinne einer Zusammenfassung sind im Folgenden die wesentlichen Ar- gumente kurz zu wiederholen: Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erho- ben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur ausnahmsweise in den abschliessend aufgezählten drei Fällen wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt die Erhebung der erforderlichen zusätz- lichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). - Zum Antrag auf Einvernahme der Beschuldigten: Beide Beschuldigte wurden während des Strafverfahrens mehrmals eingehend zur Sache und zur Person einvernommen, insbesondere auch durch das erstin- stanzliche Gericht. Eine Wiederholung der Beweisabnahme erachtet die Kammer mit Blick auf die zahlreichen vorhandenen aktenkundigen Aus- sagen der Beschuldigten und den Ausnahmecharakter von Beweisab- nahmen durch das Berufungsgericht zur Feststellung des Sachverhalts als nicht erforderlich. - Zum Antrag auf Einvernahme der Straf- und Zivilkläger bzw. Einholung einer entsprechenden Stellungnahme: Die durch den Beschuldigten 2 aufgeworfenen Fragen, welche an die Straf- und Zivilkläger zu richten seien, wurden diesen bereits teilweise bzw. sinngemäss unterbreitet und durch sie schriftlich beantwortet (vgl. pag. 134 74 001 f. bezüglich der Straf- und Zivilklägerin 1; pag. 130 71 001 f. bezüglich der Straf- und Zi- vilklägerin 2; pag. 135 11 001 f. bezüglich der Straf- und Zivilklägerin 3 und pag. 143 31 001 f. bezüglich der Straf- und Zivilklägerin 4), und es sind keine Gründe nach Art. 389 Abs. 2 StPO für eine Wiederholung 7 dieser Beweismassnahmen ersichtlich. Soweit den Straf- und Zivilklä- gern die aufgeworfenen Fragen noch nicht unterbreitet wurden, ist fest- zuhalten, dass die Kammer – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – anhand der vorhandenen Beweismittel in der Lage ist, die vorliegend re- levanten Fragen zu klären. III. Allgemeine Ausführungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung 6. Einleitende Bemerkungen zum Sachverhalt Kurz zusammengefasst gründet das vorliegende Strafverfahren auf folgendem Sachverhalt: Das Strafverfahren ist vollumfänglich auf die Selbstanzeige des Beschuldigten 1 zurückzuführen. Gemäss dessen Angaben beabsichtigte er, den wirtschaftlichen Untergang seiner Gesellschaften (konkret: O.________AG, P.________AG, Q.________AG und R.________AG) zu verhindern, indem er diesen mittels sale and lease back Geschäften Liquidität verschaffen wollte. Konkret beabsichtigte der Beschuldigte 1, den Leasinggesellschaften sich im Eigentum seiner Gesellschaften befindliche Maschinen zu verkaufen, und diese anschliessend von den Gesell- schaften zurück zu leasen. Da die Leasinggesellschaften (mit einer Ausnahme) nicht bereit waren, sale and lease back Geschäfte abzuschliessen, wurde durch den Beschuldigten 1 – auf Anraten eines hierfür beigezogenen Leasingbrokers – ein Dreiecksvertragsverhältnis konstruiert, welches einem formell ordentlichen Lea- singgeschäft entsprach, und zu dessen Abschluss die Leasinggesellschaften ent- sprechend bereit waren. Der Beschuldigte 2, welcher mit seiner Gesellschaft (S.________AG, nachfolgend S.________AG) in einem ähnlichen Industriezweig tätig und geschäftlich mit dem Beschuldigten 1 bekannt war, trat gegenüber den Leasinggesellschaften formell als Lieferant bzw. Verkäufer der Maschinen auf und liess den Leasinggesellschaften (meist) über den Beschuldigten 1 und den Lea- singbroker entsprechende Offerten seiner Firma zukommen. Die Maschinen wur- den im Folgenden von den Leasinggesellschaften gekauft. Der Beschuldigte 1 schloss seinerseits mit den Leasinggesellschaften einen Vertrag über das Leasing der Maschinen ab. Den Kaufpreis überwiesen die Leasinggesellschaften dem mutmasslichen Verkäufer und Lieferanten, also dem Beschuldigten 2, welcher die- sen in der Folge – abzüglich einer Summe von 3-5 % – an den Beschuldigten 1 weiterleitete. Die Vorinstanz hat den allgemeinen Sachverhalt zu den involvierten Gesellschaften sowie die vorhandenen Beweismittel – insbesondere die Aussagen der beiden Be- schuldigten – zutreffend wiedergegeben. Auf diese Ausführungen, welche unbe- stritten sind, kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 18 481 ff., S. 24-37 der Entscheidbegründung). 8 7. Beweiswürdigung 7.1 Verweis auf vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel grundsätzlich zutreffend gewür- digt, weswegen auch diesbezüglich auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 18 494 ff., S. 37-46 der Entscheidbegründung). Mit Blick auf die Vorbringen der beiden Beschuldigten im Berufungsverfahren drän- gen sich jedoch vorab einige allgemeine beweiswürdigende Ausführungen auf, welche bezüglich sämtlicher zu prüfender Anklagepunkte gelten. 7.2 Vorbringen des Beschuldigten 1 Die Vorbringen des Beschuldigten 1 beschränken sich im Wesentlichen auf rechtli- che Überlegungen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht bringt er einzig vor, dass es ihm nie darum gegangen sei, die Gesellschaften zu schädigen oder das erwirt- schaftete Geld im eigenen Interesse zu verwenden. Ihm sei es nur um die Rettung seiner Gesellschaften gegangen. Er hätte nicht damit gerechnet, dass seine Vor- gehensweise allenfalls Schaden anrichten könne (pag. 19 428 f.). Ähnliches hat der Beschuldigte 1 bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorge- bracht, wobei die Vorinstanz hierzu ausführlich Stellung genommen hat. Die Vorin- stanz hat festgehalten, dass es dem Beschuldigten 1 nie darum gegangen sei, die Leasinggesellschaften zu schädigen. Vielmehr habe der Beschuldigte 1 – was sich aus seinen eigenen Angaben ergebe – für seine Firmengruppe Liquidität beschaf- fen wollen. Dennoch stehe fest, dass der Beschuldigte 1 die schlechte finanzielle Situation der Firmengruppe gekannt habe, weswegen er auch zum bekannten Mit- tel der Liquiditätsbeschaffung gegriffen habe. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an (vgl. pag. 18 517 f., S. 60 f. der Entscheidbegrün- dung). Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer die Frage, ob der Beschuldigte 1 die Möglichkeit der Schädigung der Leasinggesellschaften kannte und in Kauf nahm für die Frage des subjektiven Tatbestands als irrelevant. Mit Blick auf den eingetretenen Schaden ist für die rechtliche Würdigung in sach- verhaltsmässiger Hinsicht relevant, dass dem Beschuldigten 1 bewusst war, dass die Maschinen nicht über den von ihm angegebenen Wert verfügten. Der Beschul- digte 1 hat sich wissentlich und willentlich dazu entschieden, gegenüber den Lea- singgesellschaften diesbezüglich falsche Angaben zu machen. Ihm war die Trag- weite seines Handelns bewusst. So wusste er, dass die Leasinggesellschaften deutlich überhöhte Kaufpreise bezahlten. Dies ergibt sich ohne weiteres aus seinen eigenen glaubhaften Aussagen. Weiter wusste der Beschuldigte 1 auch, dass die Leasinggesellschaften über die Unabhängigkeit des Lieferanten und über die ge- samten Umstände der Vertragsanbahnung – die Maschinen befanden sich bereits im Eigentum seiner Gesellschaften – getäuscht wurden. Ihm war zudem bewusst, dass die Leasinggesellschaften nicht bereit waren, einen sale and lease back Ver- trag mit ihm abzuschliessen, weswegen er denn auch – unter Beizug des Beschul- digten 2 sowie des Leasingbrokers T.________ – ein Dreiecksvertragsverhältnis konstruierte. Der Beschuldigte 1 handelte damit in sämtlichen Fällen wissentlich und willentlich. Er wollte den eingetretenen Erfolg (und nahm diesen nicht nur in 9 Kauf). Zusammen mit der Vorinstanz geht jedoch auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 1 in der Absicht handelte, für seine Firmengruppe Liquidität zu beschaffen, und dass er – und dies ist für die Strafzumessung relevant – keine direkte persönliche Bereicherung anstrebte. 7.3 Vorbringen des Beschuldigten 2 Auch der Beschuldigte 2 zieht die vorinstanzliche Beweiswürdigung grösstenteils nicht in Zweifel. Er bringt in sachverhaltsmässiger Hinsicht bezüglich seines Wis- sens und Wollens jedoch vor, für ihn sei das gewählte Konstrukt eine zulässige Form eines sale and lease backs gewesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt Entschä- digungsansprüche gestellt, der Beschuldigte 1 habe ihm eine Summe nach eige- nem Gutdünken zukommen lassen. Von den weiteren Hintergründen habe er keine Kenntnis gehabt (pag. 19 448). Er habe in den Einvernahmen keine detaillierten Aussagen machen können, da er keine entsprechenden Kenntnisse gehabt habe. Es hätten keine fallweisen Diskussionen zwischen ihm und dem Beschuldigten 1 stattgefunden, seine knappen Angaben dürften deshalb nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden (pag. 19 449). Schliesslich habe er keine Kenntnis der Bereiche- rungsabsicht des Beschuldigten 1 gehabt, und auch über keine eigene Bereiche- rungsabsicht verfügt (pag. 19 453). Die Kammer schliesst sich wiederum den überzeugenden Ausführungen der Vorin- stanz an (pag. 18 501 ff., S. 44-46 der Entscheidbegründung), wobei jedoch anzu- merken ist, dass an dieser Stelle noch keine Würdigung der Strafbarkeit des Be- schuldigten 2 bzw. der von ihm durchgeführten Geschäfte erfolgen soll bzw. darf. Dass C.________ mit der S.________AG gegenüber diversen Leasinggesellschaften als Lieferantin von Maschinen aufgetreten war, die er in Wahrheit gar nicht geliefert hatte, wurde gerade hiervor in Ziff. III. B. 4. geschildert. Der Beschuldigte behauptete jedoch, wie hiervor in Ziff. III. 2.2 ausgeführt, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er etwas mache, was verboten sei. Zu dieser Aussage ist Fol- gendes in Erwägung zu ziehen:  C.________ sagte gegenüber dem Staatsanwalt selbst aus, A.________ habe ihm gesagt, er könne nicht seine eigenen Maschinen leasen. Genau das tat er aber, indem er mit Hilfe von C.________ den Leasinggesellschaften nur vorspiegelte, die S.________AG sei die Lie- ferantin der Maschinen. Das wusste dieser genau, denn nicht einmal er selbst machte gel- tend, die S.________AG sei reale, von den A.________-Gesellschaften unabhängige Ei- gentümerin der verleasten Maschinen gewesen. Der Beschuldigte C.________ wusste da- her, dass er die Leasinggesellschaften mit den eingereichten Unterlagen schlicht anlog. Es handelte sich bei dieser Lüge auch nicht nur um harmlose, formelle Notwendigkeiten, welche gegenüber den Leasinggesellschaften geltend gemacht bzw. ausgeführt wurden.  Der ganze Ablauf der Geschäftsbeziehung mit A.________ bzw. dessen Gesellschaften spricht deutlich gegen normale, legale Geschäfte. A.________ schickte der S.________AG nicht nur technische Beschreibungen und Vorlagen für Offerten, Rechnungen und Begleit- briefe, sondern forderte die S.________AG auf, diese zu übernehmen, auf ihrem Briefpapier auszudrucken bzw. mit ihrem Kleber zu versehen, leitete sie also genau an, wie sie bei die- ser Täuschung vorgehen musste. Dass es sich dabei nicht um ein normales Geschäftsgeba- ren handelt, ist offensichtlich und kann einem langjährigen Geschäftsmann wie C.________ 10 auf keinen Fall entgangen sein. Wie dieser ernstlich aussagen konnte, er habe gedacht, dar- an sei nichts Schlechtes, ist für das Gericht unverständlich.  Aus den Aussagen von A.________ geht hervor, dass er dem Beschuldigten C.________ gesagt hatte, er benötige Liquidität um expandieren und den Kauf der Q.________AG finan- zieren zu können. Wären die A.________Gruppe jedoch finanziell so gut dagestanden, dass diese hätte expandieren können, dann hätte sie dies nicht mit diversen, innert kurzer Zeit er- folgenden, sehr unüblichen Leasinggeschäften machen müssen. Vielmehr hätte die A.________-Gruppe sich diese Expansion durch normale Bankkredite finanzieren lassen können. Dies musste auch C.________ bewusst gewesen sein.  C.________ bzw. die S.________AG erhielt für ihre Hilfe pro Leasingvertragsabschluss 3- 5% der Kaufsumme, die die Leasinggesellschaft an die S.________AG bezahlte. Gemäss der Gegenüberstellung der Beträge, die bei der S.________AG von den Leasinggesellschaf- ten eingingen, und den an die A.________-Gesellschaften weitergeleiteten Beträge, verein- nahmte die S.________AG damit innerhalb von nur rund acht Monaten über CHF 124‘500.00 inkl. MWST (pag. 137 12 079 i.V.m. pag. 121 13 033; pag. 137 12 058 i.V.m. pag. 121 13 036; pag. 137 12 015 i.V.m. pag. 121 13 024; pag. 137 12 053 i.V.m. pag. 121 13 030; pag. 137 12 032 i.V.m. pag. 121 13 021; pag. 137 12 023 i.V.m. pag. 121 13 027; pag. 137 12 091 i.V.m. pag. 121 31 039; pag. 137 12 088 i.V.m. pag. 121 31 042). Eine sehr hohe Summe dafür, dass C.________ bzw. U.________ nichts anderes tun mussten, als ei- nige Papiere auszudrucken und zu unterzeichnen. C.________ sagte auch selbst aus, es handelte sich um eine ziemlich hohe Summe, die durch diese Leasinggeschäfte hereinge- kommen sei. Aus den Jahresrechnungen der S.________AG ergibt sich denn auch, dass sich deren Umsatz im fraglichen Jahr mehr als verdreifachte, obwohl die Personalkosten sanken. Dem Beschuldigten C.________ gelang es gegenüber der Kantonspolizei nicht, nachvollziehbar zu erklären, warum die S.________AG so viel Geld erhalten hatte. Dass es sich bei dem gegenüber der Staatsanwaltschaft geäusserten Erklärungsversuch, es habe sich um eine Abgeltung des Risiko von zu erbringenden Garantieleistungen gehandelt, um eine reine Schutzbehauptung handelt, wurde hiervor in Ziff. III. B. 2.2 erläutert. Diese im Verhältnis zu den geleisteten Arbeiten völlig überhöhten Zahlungen mussten auch dem naivsten Geschäftsmann (was der Beschuldigte C.________ aber keinesfalls war) klar ma- chen, dass hier etwas „nicht mit rechten Dingen“ zugehen kann. Weiter ist die Aussage von C.________, die S.________AG habe sich keinen geldwerten Vorteil verschaffen wollen, sondern A.________ habe sich mit den Zahlungen einfach für ihre Bemühungen bedanken wollen, angesichts der Höhe der vereinnahmten Summe absolut unglaubhaft. Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht kommt gestützt auf die obgenannten Ausführungen zum Schluss, dass die Aussage von C.________, ihm sei nicht bewusst gewesen, etwas Verbotenes zu machen, nicht glaubhaft ist. Vielmehr erachtet es das Gericht als erstellt, dass C.________ genau wusste, dass er etwas Verbotenes tat, als er seine S.________AG als fiktive Lieferantin gegenüber diversen Leasinggesellschaften auftreten liess. Nach Ansicht des Gerichts liegt das Motiv von C.________, bei diesen Geschäften mitzumachen, einerseits in dem sehr willkommenen, mit prak- tisch keinem Aufwand verbundenen, Zusatzertrag von rund CHF 124‘500.00. Andererseits liegt es auch darin, dass er die gute Kundin, A.________-Gruppe, nicht verlieren wollte, machte er doch selbst geltend, er habe im Jahr 2008 seinerseits mehrere Maschinen an diese verkaufen können. Daran vermag auch die Aussage von C.________ nichts ändern, wonach er davon ausgegangen sei, dass die jeweilige Leasinggesellschaft gewusst habe, dass die S.________AG nur formell als Liefe- 11 rantin aufgetreten sei und die Maschinen nicht wirklich geliefert worden seien (pag. 18 253). Diese Aussage erachtet das Gericht nicht als glaubhaft, weil diese in Widerspruch mit dem tatsächlich un- ternommenen, aufwändigen Erstellen der Dokumente (Angebotsschreiben, Offerten, sehr ausführliche technische Beschriebe, etc.) steht. Wäre der Beschuldigte C.________ tatsächlich davon ausgegan- gen, dass die Leasinggesellschaften die Vorgehensweise der beiden Beschuldigten kannten, so hätte auf die Ausfertigung dieser Dokumente verzichtet werden können und die Mitunterzeichnung des Leasingvertrags durch die S.________AG hätte gereicht. A.________ sagte aus, C.________ habe nichts von seinen „Machenschaften“ gewusst und meinte damit, dieser habe nichts von den falschen Typenbezeichnungen oder Maschinenjahrgängen ge- wusst. Es gibt keine Hinweise, wonach diese Aussage nicht stimmt. Das Gericht geht daher beweis- würdigend davon aus, dass C.________ zwar wusste, dass er den verschiedenen Leasinggesell- schaften gegenüber wahrheitswidrig vortäuschte, seine Gesellschaft S.________AG sei die Lieferan- tin der Maschinen, dass er aber nicht wusste, dass die ihm von A.________ zugestellten Unterlagen teilweise auch inhaltliche Fehler bzw. Unwahrheiten enthielten. Der Beschuldigte 2 bringt vor oberer Instanz nichts vor, was diese zutreffenden Ausführungen in Zweifel ziehen würde. Ergänzend ist anzumerken, dass gerade die beträchtliche Anzahl an solchen Leasinggeschäften – immerhin wurden inner- halb von 9 Monaten 8 Leasingverträge abgeschlossen – gegen ein übliches Vorge- hen spricht. Mit Blick auf diese hohe Anzahl an Geschäften musste der Beschuldig- te 2 davon ausgehen, dass die Firmengruppe des Beschuldigten 1 mit erheblichen Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte. Unter diesen Umständen sind seine Aus- sagen, wonach er keine Kenntnis der Absichten des Beschuldigten 1 gehabt haben will, nicht glaubhaft. Sie stehen zudem im Widerspruch zu den glaubhaften Aus- führungen des Beschuldigten 1, wonach er dem Beschuldigten 2 offen gelegt habe, dass seine Firmengruppe Liquidität benötige. Der Beschuldigte 2 hatte damit Kenntnis davon, dass es dem Beschuldigten 1 auf anderem Weg – insbesondere unter Angabe der wahren ursprünglichen Eigentumsverhältnisse der Maschinen – nicht möglich gewesen wäre, Liquidität für seine Gesellschaften zu beschaffen. Damit war dem Beschuldigten 2 auch bewusst, dass es sich dabei nicht um ein üb- liches Vorgehen handelt, sondern der Beschuldigte 1 auf anderem Wege nicht zum Ziel gelangen würde. Der Beschuldigte 2 wusste zudem, dass sich die Maschinen nicht in seinem Eigentum bzw. Besitz befanden, und er diese dem Beschuldigten 1 nicht liefern konnte. Der Beschuldigte 2 kannte diese Tatsachen nicht nur, sondern wollte den Beschuldigten 1 bei seinem Vorgehen auch unterstützen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 wusste, dass die Lea- singgesellschaften über die Unabhängigkeit des Lieferanten und über die gesam- ten Umstände der Vertragsanbahnung getäuscht wurden. So war ihm insbesonde- re bewusst, dass die Leasinggesellschaften aufgrund des damit eingehenden Risi- kos nicht bereit waren, ein sale and lease back Vertrag abzuschliessen, weswegen das Konstrukt mit ihm als angeblich unabhängigen Lieferanten gewählt wurde. Der Beschuldigte 2 handelte also wissentlich und willentlich. Seine Motivation lag wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt zum einen in der Umsatzsteigerung seiner Gesellschaft, zum anderen aber auch darin, einen langjährigen Kunden zufrieden- zustellen und zu unterstützen; dies sowohl aus Kulanz, aber auch mit Blick auf künftige Geschäfte zwischen den beiden. 12 8. Frage des Eigentumsübergangs 8.1 Überlegungen der Vorinstanz und der Parteien Für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist die Frage, ob das Eigentum an den Leasingobjekten tatsächlich auf die Leasinggesellschaften übergegangen ist, von entscheidender Bedeutung. Dabei handelt es sich um eine sachverhaltsmässi- ge Vorfrage, welche jedoch anhand von rechtlichen Überlegungen zu klären ist. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das Eigentum an den Leasingobjek- ten sei nicht übergegangen, da kein gültiges Verpflichtungsgeschäft zustande ge- kommen sei. Da die S.________AG zudem nicht unmittelbare Besitzerin der fragli- chen Maschinen gewesen sei, habe sie den Leasinggesellschaften kein Eigentum daran verschaffen können (pag. 18 515 f., S. 58 f. der Entscheidbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft führt ihrerseits zum Eigentumsübergang aus, das sale and lease back Geschäft kollidiere in der Schweiz bei beweglichen Objekten mit der Bestimmung zum Faustpfandrecht gemäss Art. 717 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (ZGB; SR 21). Bleibe die Sache infolge eines besonderen Rechts- verhältnisses beim Veräusserer, so sei der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmun- gen über das Faustpfand beabsichtigt worden sei (pag. 19 478). Sowohl der Be- schuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 stellen sich hingegen auf den Standpunkt, die Leasinggesellschaften hätten Eigentum an den fraglichen Leasingobjekten er- worben. Die Kammer schliesst sich aus folgenden Gründen diesen Überlegungen an: 8.2 Verpflichtungsgeschäft Die Eigentumsübertragung setzt ein gültiges Verpflichtungsgeschäft und Verfü- gungsgeschäft voraus (Art. 184 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 22). Ob ein gültiges Verpflichtungsgeschäft zustande gekommen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob zwischen den drei Parteien ein gültiges Ver- pflichtungsgeschäft zustande gekommen ist. Dabei ist von folgender Ausgangslage auszugehen: - Eigentümer der Maschinen war der Beschuldigte 1; - als (angeblicher) Verkäufer trat der Beschuldigte 2 auf; - Käuferin war die jeweilige Leasinggesellschaft. Der Wille sämtlicher Parteien war darauf gerichtet, den Leasinggesellschaften Ei- gentum an den fraglichen Maschinen zu verschaffen. Handlungsziel des Beschul- digten 1 war es, ein sale and lease back Geschäft abzuschliessen, da er damit sei- ner Gesellschaft die dringend benötigte Liquidität verschaffen konnte. Das täu- schende Konstrukt wählte er ausschliesslich deshalb, weil die Leasinggesellschaf- ten nicht bereit waren, ein klassisches sale and lease back Geschäft abzuschlies- sen. Der Beschuldige 2 wollte den Beschuldigten 1 seinerseits bei dieser Vorge- hensweise unterstützen. Er handelte wie festgestellt auch aus egoistischen Be- weggründen. So wollte er einen langjährigen Geschäftspartner zufrieden stellen und für seine eigene Firma zusätzlichen Umsatz generieren. Die Leasinggesell- 13 schaft wollte ihrerseits (über ein klassisches Leasing) Eigentum an den Maschinen erwerben und die Leasingobjekte gegen ein entsprechendes Entgelt dem Beschul- digten 1 zur Verfügung stellen (Leasing). Weiter ist auch unbestritten, dass das Ei- gentum bei klassischen Leasinggeschäften auf die Leasinggesellschaft übergeht. Dies ergibt sich denn auch aus sämtlichen vorliegenden Leasingverträgen (Im Ein- zelnen: pag. 134 31 143, 160 61 005 f., 134 21 011 und 134 21 017, 134 11 012, 130 71 032, 101 31 018, 135 11 008 und 101 50 028, 134 31 043); insbesondere auch aus dem einzigen als solchen bezeichneten sale and lease back Vertrag (vgl. pag. 134 41 018). Vorliegend ist insofern von einem aussergewöhnlichen Vertrags- verhältnis auszugehen, als der Beschuldigte 2 gegenüber den Leasinggesellschaf- ten im Auftrag des Beschuldigten 1 als Verkäufer auftrat und die Leasinggesell- schaften über die wahren Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Objekten täuschte. Dieses Vorgehen ist nach Ansicht der Kammer als Strohmanngeschäft, welches ein Unterfall des sogenannten fiduziarischen Rechtsgeschäfts darstellt, zu qualifizieren. Charakteristisch für das Strohmanngeschäft ist, dass jemand zwar in eigenem Namen, aber für Rechnung und im Interesse eines Hintermanns ein Recht erwirbt oder ausübt, weil der Hintermann selbst nicht in Erscheinung treten will oder kann (vgl. Einzelheiten bei Berner Kommentar Band Nr. VI/1/1, KRAMER/SCHMIDLIN (Hrsg.), 1986, N 136 ff. zu Art. 18 OR, insb. N 139). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass auch ein Strohmanngeschäft als Unterfall des fiduziarischen Rechtsgeschäfts ein gültiges Verpflichtungsgeschäft darstellt. Bei der Treuhand überträgt die Treugeberin dem Treuhänder ein Recht (Eigentum, Forderung) mit der Abrede, im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung der Treuge- berin tätig zu werden. Die Treuhand zerfällt in zwei Teile: das schuldrechtliche fidu- ziarische Grundgeschäft (Auftrag, Sicherungsabrede) und die fiduziarische Über- tragung des Rechts als Verfügungsgeschäft. Charakteristisch ist, dass der Treuhänder eine überschiessende Rechtsmacht erhält. Er wird Vollrechtsinhaber; in der Ausübung des Rechtes ist er jedoch gegenüber der Treugeberin durch die obligatorisch wirkende Abrede beschränkt (vgl. SCHWENZER, Schweizerisches Ob- ligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage 2016, S. 234). Das Bundesgericht folgt der Auffassung des vollen Rechtserwerbs des Treuhänders, d.h. der Treuhänder oder Fiduziar wird voller Rechtsinhaber (vgl. WIEGAND in: Basler Kommentar Obli- gationenrecht I, HONSELL/VOGT/WIEGAND (Hrsg.), 6. Auflage 2015, N 140 und 143 zu Art. 18 mit weiteren Hinweisen). Strohmanngeschäfte sind deshalb grundsätz- lich nicht unter dem Gesichtspunkt der Simulation unwirksam (Berner Kommentar Band Nr. VI/1/1, a.a.O., N 136 ff. zu Art. 18 OR, insb. N 139). Auch dem Zürcher Kommentar lässt sich entnehmen, dass Geschäfte, welche der vorgeschobene Strohmann mit einem Dritten abschliesst, keineswegs per se simuliert seien. Der vorgeschobene Strohmann schliesst in aller Regel einen ernst gemeinten Vertrag als mittelbarer Stellvertreter ab (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, Zürcher Kommentar OR, 3. Auflage 2014, N 178f. zu Art. 18 OR). Demnach ist vorliegend von einem fiduziarischen Rechtsgeschäft bzw. einem Strohmanngeschäft auszugehen: Der Beschuldigte 1 wollte das Eigentum der Ma- schinen auf den Beschuldigten 2 übertragen, damit dieser die Maschinen gültig an die Leasinggesellschaft weiterverkaufen konnte. Sein Handlungsziel (und damit auch das Ziel des Beschuldigten 2, welcher den Beschuldigten 1 bei diesem Vor- 14 gehen unterstützt hatte bzw. unterstützen wollte), war es, einen sale and lease back Vertrag abzuschliessen. Es liegen der Kammer keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte 1 den Leasinggesellschaften kein Eigentum an den Leasin- gobjekten verschaffen wollte. Auch sahen wie erwähnt sämtliche Leasingverträge den Übergang des Eigentums vor (vgl. im Detail oben). Schliesslich wollten auch die Leasinggesellschaften Eigentum an den Maschinen erwerben und diese ansch- liessend dem Beschuldigten 1 als Leasingnehmer gegen ein entsprechendes Ent- gelt zum Gebrauch überlassen. Vorliegend wurde damit ein gültiges Verpflich- tungsgeschäft abgeschlossen. Es mag als störend erscheinen, dass die Leasinggesellschaften keine Maschinen des Beschuldigten erwerben wollten, da sie eben gerade keine sale and lease back Verträge abschliessen wollten. Insofern liegt jedoch eine Täuschung vor, die gemäss Art. 28 OR zivilrechtlich die Unverbindlichkeit des Vertrages für den Getäuschten zur Folge hat, die Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts jedoch nicht beeinflusst. Sämtliche Leasinggesellschaften hielten jedoch an der Verbindlichkeit des Vertrags fest und fochten diesen nicht an. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass sie im Konkursverfahren Eigentum an den Maschinen beanspruchten. 8.3 Verfügungsgeschäft Die Eigentumsübertragung setzt wie erwähnt ein Verpflichtungs- und ein Verfü- gungsgeschäft voraus. Zu prüfen ist damit, ob aus sachenrechtlicher Sicht ein gül- tiges Verfügungsgeschäft vorliegt. Eigentumserwerb setzt grundsätzlich eine Besitzesübertragung voraus. Dass der Beschuldigte 1 bzw. dessen Gesellschaften stets im Besitz der Maschinen blieben, schadet jedoch vorliegend nicht. Gemäss Art. 924 Abs. 1 ZGB kann der Besitz ei- ner Sache auch ohne Übergabe erworben werden, wenn ein Dritter oder der Ver- äusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt. Dieses sogenannte Besitzeskonstitut erfordert, dass der Veräus- serer Besitzer ist, die Sache aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses (wie Miete, Leihe, Nutzniessung etc.) bei diesem verbleibt und die Willensübereinstim- mung hierzu besteht (VITO ROBERTO/STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER, Sachen- recht, Stämpfli Skripten, 4. Auflage 2014, S. 74). Das Besitzeskonstitut besteht damit vorliegend aus dem Leasingvertragsverhältnis. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass bei sogenannten sale and lease back Verträgen der Eigentumsübergang bei Mobilien Dritten gegenüber unwirksam sei, weil darin eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand zu erbli- cken sei (AMSTUTZ/MORIN, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, a.a.O., N 68 zu Einleitung vor Art. 184 ff.). Die Autoren stützen sich auf Art. 717 Abs. 1 ZGB. Demnach ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn die Sa- che infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses beim Veräusserer bleibt und damit die Benachteiligung Dritter oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Eigentumsübergang unter den im Gesetz genannten Voraus- setzungen, auf welche später noch näher einzugehen sein wird, lediglich Dritten gegenüber unwirksam bleibt. Das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien wird 15 davon nicht berührt. Grundsätzlich geht das Eigentum an den Objekten damit auf den Erwerber über. Rinderknecht führt in seiner Dissertation aus, dass beim sale and lease back zwischen den beteiligten Parteien die mittels Besitzeskonstituts vollzogene Eigentumsübertragung voll gültig sei, sofern das Grundgeschäft keine Mängel aufweise (was vorliegend wie aufgezeigt nicht der Fall ist). Lediglich in sei- ner Wirkung gegenüber Dritten ist diese besitzlose Eigentumsübertragung einge- schränkt, indem sie bei Vorliegen der in subjektiver Hinsicht geforderten Umge- hungs- bzw. Benachteiligungsabsicht gegenüber den benachteiligten Gläubigern des Veräusserers keine Gültigkeit zu erlangen vermag. Deshalb ist der Leasingge- ber in seinem direkten Eigentumsanspruch gegenüber dem Vertragspartner auch zu schützen, soweit keine Drittinteressen tangiert werden. Eine echte Benachteili- gungsabsicht gegenüber den Gläubigern des Leasingnehmers ist beim sale and lease back Verfahren in der Regel aber ohnehin nicht nachzuweisen, da der von den Parteien verfolgte Vertragszweck in einer Finanzierung bzw. der Versorgung des Leasingnehmers mit liquiden Mitteln gesehen werden kann (THOMAS M. RIN- DERKNECHT, Leasing von Mobilien, Zürich 1984, S. 79). Es liegen vorliegend keine Hinweise dafür vor, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Benachteili- gungsabsicht gegenüber Dritten vorlag. Selbst wenn eine Benachteiligungsabsicht vorgelegen hätte, würde wie aufgezeigt die Gültigkeit des Vertrags zwischen den Parteien davon nicht berührt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass ein gültiges Verpflichtungs- und Verfü- gungsgeschäft vorliegt, und die Leasinggesellschaften damit Eigentümer der jewei- ligen Objekte geworden sind. IV. Allgemeine rechtliche Ausführungen 9. Vorbemerkung Da das Vorgehen der beiden Beschuldigten und damit die einzelnen Anklagepunk- te in sachverhaltsmässiger Hinsicht vergleichbar sind, erfolgen bereits an dieser Stelle allgemeine Ausführungen zu den einschlägigen rechtlichen Grundlagen. Da- bei wird insbesondere auch auf die vorliegend zentrale Frage der Tatbestandsvor- aussetzung der Arglist bzw. auf die Opfermitverantwortung einzugehen sein und eine allgemeine rechtliche Subsumtion erfolgen. Soweit sich bei der Prüfung der einzelnen Delikte keine Besonderheiten ergeben, wird die Kammer im Wesentli- chen auf diese nachfolgenden Ausführungen verweisen. 10. Tatbestand des Betrugs Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt oder so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch sich dieser selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands des Betrugs zutref- fend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 18 510 ff., S. 53-56 der Ent- 16 scheidbegründung). Da im vorliegenden Fall die Geschädigten geschäftserfahrene Leasinggesellschaften sind, welche mit falschen Angaben und Dokumenten getäuscht wurden, ist ergänzend bzw. wiederholend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Opfermitverantwortung von Banken und Kreditinstituten etc. zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 4.3.1): Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hät- te vermeiden können. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung richtet sich das Mass der zu erwarteten Aufmerksamkeit nach einem individuellen Massstab. Entscheidend ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. So sind namentlich besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen). Eine mit rechtswidrig erlangten oder gefälschten Urkunden oder Belegen verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3; 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2 mit Hin- weis). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Betrugs Vorsatz und Bereiche- rungsabsicht (vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 18 513, S. 56 der Entscheidbegründung). Bereicherung eines «andern» als des Täters genügt (vgl. GUNTHER ARZT in: Basler Kommentar StGB II, NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, 3. Auflage 2013, N 197 zu Art. 146). Ist der eigentlich Bereicherte selbst Täter, ist der «fremd- nützige» Unterstützer i.d.R. Gehilfe zu eigennützigem Betrug, nicht (Mit-) Täter ei- nes fremdnützigen Betrugs (GUNTHER ARZT, a.a.O., N 199 zu Art. 146). 11. Subsumtion Betrug Beschuldiger 1 11.1 Subsumtion Tatbestandsvoraussetzung Täuschung Die Vorinstanz hat die Tatbestandsvoraussetzung der Täuschung bejaht. Sie hat festgehalten, dass der Beschuldigte 1 den Leasinggesellschaften vorgespiegelt ha- be, sie seien Eigentümer der Leasingobjekte geworden, was jedoch tatsächlich nicht der Fall gewesen sei (pag. 18 515 f.). Wie oben dargelegt, geht die Kammer davon aus, dass die Leasinggesellschaften stets Eigentum an den Leasingobjekten erworben haben. Dennoch erachtet die Kammer die Tatbestandsvoraussetzung der Täuschung als erfüllt. Der Beschuldig- te hat gegenüber den Leasinggesellschaften in nahezu allen Fällen falsche Anga- ben bezüglich des Alters bzw. der technischen Eigenschaften der Maschinen ge- macht. Die Leasinggesellschaften sind damit in Bezug auf den tatsächlichen Wert der durch sie erworbenen Objekte getäuscht worden. 17 Zusätzlich hat der Beschuldigte 1 den Leasinggesellschaften in allen Fällen vorge- spiegelt, sie würden die Leasingobjekte über einen unabhängigen Lieferanten, wel- cher Gewähr für die Bezahlung eines marktüblichen Preises bieten würde, erwer- ben. Die Leasinggesellschaften wurden in diesem Zusammenhang auch bezüglich der Eigentumsverhältnisse und der Ausgestaltung des Leasingvertragsverhältnis- ses getäuscht. Ihnen wurde glaubhaft gemacht, sie würden ein klassisches Lea- singgeschäft im Dreiecksverhältnis eingehen, wobei es sich dabei jedoch tatsäch- lich um sale and lease back Geschäfte mit zwei Parteien gehandelt hatte, welche der Beschuldigte 1 abschliessen wollte, da er keine andere Möglichkeit der Liqui- ditätsbeschaffung für seine Firmengruppe sah. 11.2 Subsumtion Tatbestandsvoraussetzung der Arglist 11.2.1 Zur Opfermitverantwortung im Allgemeinen Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, welche Punkte für die Leasinggesellschaft bei der Prüfung der Frage, ob ein Leasingvertrag abzuschliessen ist, wesentlich und damit durch sie eingehend zu überprüfen sind (pag. 18 508 f., S. 51 f. der Ent- scheidbegründung, Auszug aus den vorinstanzlichen Erwägungen): Bei einem Leasinggeschäft sind für eine Leasinggesellschaft insbesondere folgende zwei Punkte we- sentlich: - Ist die Leasingnehmerin in der Lage, den Leasingzins regelmässig zu bezahlen? - Ist der gekaufte (und damit faktisch als Sicherheit dienende) Leasinggegenstand werthaltig? Zur Klärung der ersten Frage holt eine Leasinggesellschaft üblicherweise einen Betreibungsregister- auszug über die Leasingnehmerin ein und sie prüft die letzten Jahresrechnungen.(…) Zur Klärung der zweiten Frage, ob der verkaufte Gegenstand werthaltig ist, kann die Leasinggesell- schaft, anders als etwa bei Autos, wo auf den Eurotax abgestellt werden kann, entweder eigene Prü- fungen vornehmen oder darauf vertrauen, dass eine unabhängige Lieferantin einen marktüblichen Preis für die Maschine verlangt. Ersteres ist bei Spezialmaschinen, wie diese in casu vorliegen, je- doch wenig hilfreich, da intern die entsprechenden Kenntnisse wohl fehlen. Hat die Leasinggesell- schaft keine Hinweise darauf, dass die Lieferantin nicht unabhängig ist, was wie beweiswürdigend be- reits festgehalten (…), ist das Abstellen auf den bezahlten Preis durchaus eine taugliche Methode, um den Wert eines Leasingobjekts zu bestimmen. Präzisierend ist festzuhalten, dass die Frage der Opfermitverantwortung mit Blick auf die dem Beschuldigten 1 vorgeworfene Täuschungshandlung zu prüfen ist. Fraglich ist damit, ob die Leasinggesellschaften in Anwendung der gebotenen Auf- merksamkeit hätten bemerken müssen, dass sie die Leasingobjekte nicht von ei- nem unabhängigen Dritten erwarben, sondern tatsächlich einen sale and lease back Vertrag abschlossen. Weiter ist zu prüfen, ob die Leasinggesellschaften auf- grund tatbestandsausschliessender Nachlässigkeit den tatsächlichen (und geringe- ren) Wert der Leasingobjekte nicht erkannten. Ob die Leasinggesellschaften von einer Tragbarkeit der Leasingraten durch die A.________-Gruppe ausgehen durf- ten, ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich nicht Gegenstand der Prüfung der Arglist. Die Ausfälle bei den Zahlungen der Leasingraten oder der im Konkurs den Leasinggesellschaften entstandene Schaden ist – wie nachfolgend noch genau aufzuzeigen sein wird – nicht angeklagter und damit im Rahmen des 18 Tatbestands zu prüfender Schaden. Es wird im Folgenden dennoch ergänzend kurz auf die finanzielle Situation der Leasingnehmerin einzugehen sein. Denn wäre die Tragbarkeit der Leasingraten als derart kritisch bzw. ungewiss erschienen, wären die Leasinggesellschaften nach Ansicht der Kammer zu weiteren Abklärun- gen und erhöhter Vorsicht bei der Eingehung des Leasinggeschäfts verpflichtet gewesen, welche wiederum gegebenenfalls zur Aufdeckung der falschen Angaben hätten führen können bzw. müssen. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 führt aus, bei den Geschädigten handle es sich um auf Leasinggeschäfte spezialisierte, mithin mit Spezialwissen ausgestatte- te Unternehmungen. Die Leasinggesellschaften seien nachlässig vorgegangen. Sie hätten sich die Leasingobjekte vor Ort anschauen müssen, wo sie die Diskrepan- zen zwischen den eingereichten Unterlagen und der tatsächlichen Situation hätten feststellen müssen. Ausserdem hätten bei genauerem Studium der Unterlagen Zweifel aufkommen müssen, ob hier nicht Maschinen innerhalb der Holding her- umgeschoben würden, und die S.________AG nur pro forma als Lieferantin aufge- treten sei. Weiter hätte den Leasinggesellschaften auffallen müssen, dass die Lea- singraten aufgrund der schlechten Liquidität für die Leasingnehmerin nicht tragbar gewesen seien. Die Leasinggesellschaften hätten sich die Geschäfte zudem über den Broker T.________ vermitteln lassen, der definitive Entscheid sei anhand des- sen Beurteilung erfolgt. Das Verhalten von T.________ sei ihnen anzurechnen (pag. 19 444 ff., pag. 19 416 ff.). Bei der Frage der Opfermitverantwortung ist stets der durch das Bundesgericht sta- tuierte Grundsatz vor Augen zu halten, dass nicht erforderlich ist, dass das Opfer – und zwar auch das geschäftserfahrene Opfer – die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt. Arglist scheidet nur aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen missachtet. Geschäftspartnern muss nicht wie mutmasslichen Betrü- gern gegenübergetreten werden (vgl. zitierte Rechtsprechung der Vorinstanz, pag. 18 511, S. 54 der Entscheidbegründung). Soweit die Verteidigung also geltend macht, die Leasinggesellschaften hätten sich generell vorsichtiger verhalten und die Delikte damit unter Umständen verhindern können, ist ihr zwar durchaus zuzu- stimmen. Hingegen ist dies nicht ohne weiteres als tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung zu qualifizieren. Vielmehr ist – mit Blick auf die oben darge- legten relevanten Fragen – zu prüfen, ob sich die Leasinggeberinnen leichtfertig verhalten hatten. Zum hier relevanten Vorgehen der Leasinggesellschaften im Zusammenhang mit der Feststellung des Werts der Maschinen bzw. der Unabhängigkeit der Liefe- rantin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 bzw. dessen Gesellschaft als vermeintlich unabhängige Lieferantin eingeschaltet hatte. Diese hat die fragliche Maschine zum angegebenen Wert offeriert. Die Leasinggesell- schaften hatten grundsätzlich keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die S.________AG unabhängig war, und die Maschinen deshalb zu einem angemes- senen Marktpreis offerieren würde. Die Leasinggesellschaften hatten insbesondere auch keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die eingereichten Offerten inhaltlich korrekt waren. Sämtliche Offerten bzw. Unterlagen der S.________AG erschienen als korrekt und gaben zu keinem Misstrauen Anlass. Auch lässt sich anhand der 19 Unterlagen sowie einer kurzen Internetrecherche keine Verbindung zwischen der S.________AG und den Gesellschaften des Beschuldigten 1 herstellen. Die Lea- singfirmen durften deshalb nach Ansicht der Kammer auf die Angaben der beiden Geschäftspartner (A.________-Gruppe bzw. S.________AG) vertrauen, und muss- ten nicht davon ausgehen, dass diese durchaus etablierten Unternehmen ihnen hinsichtlich der Unabhängigkeit der S.________AG bzw. über die technischen Be- schriebe der Maschinen, namentlich deren Alter, falsche Dokumente einreichen würden. Dem Einwand der Verteidigung, die Leasinggesellschaften hätten Spezialisten bei- ziehen müssen, ist entgegenzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass Leasinggesellschaften in verschiedensten Bereichen tätig sind und über kein um- fassendes Spezialwissen verfügen. Das mit dem fehlenden Spezialwissen verbun- dene Risiko, den Wert eines Objektes nicht richtig beurteilen zu können, wird eben gerade durch den Beizug eines unabhängigen Lieferanten minimiert. Weitere Vor- kehrungen waren nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Opfermitverantwor- tung nicht nötig. Dass eine objektive Bewertung der Maschinen im konkreten Fall kaum möglich gewesen wäre und der Beizug eines Spezialisten denn auch kaum einen zusätzlichen Nutzen gebracht hätte, räumte denn auch der Beschuldigte 1 zumindest in einem Fall selbst ein. So gab er an, dass eine genaue Besichtigung nötig gewesen wäre, um festzustellen, dass die fragliche Maschine alte Komponen- ten enthalten habe. Nur wenn man etwas von Technik verstehe, hätte man das vielleicht sehen können (pag. 150 23 004). Ob eine Nachfrage bei der (vermeintlich unabhängigen) S.________AG hinsichtlich des Werts der Maschinen einen Nutzen gezeigt hätte, wie dies die Vorinstanz durchaus nachvollziehbar begründet (vgl. pag. 18 516, S. 59 der Entscheidbegründung), kann offen gelassen werden. Nach Ansicht der Kammer macht es aus Sicht der Leasinggesellschaft wenig Sinn, sich bei der mutmasslichen Lieferantin zu vergewissern, ob die von ihr ausgestellten Unterlagen korrekt sind. Stellt ein Unternehmen einem potentiellen Geschäftspart- ner Offerten zu, darf letzterer sich grundsätzlich darauf verlassen, dass diese zu- treffend sind. Das Einholen einer Bestätigung darf vernünftigerweise nicht verlangt werden. Dies hat nach Ansicht der Kammer soweit zu gelten, als kein Anlass für Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der eingereichten Unterlagen besteht. Auf die von der Verteidigung vorgebrachten Einwände, wonach den Leasinggesell- schaften aufgrund der Leasingverträge hätte auffallen müssen, dass das Dreiecks- verhältnis mit der S.________AG fingiert war und sich die Maschinen stets am Standort des A.________-Konzerns befunden hatten, sowie dass selbst auf den eingereichten Fotoaufnahmen das tatsächliche Alter der Maschinen ersichtlich sei, wird bei der Prüfung der einzelnen Anklagepunkte näher einzugehen sein. Zur Liquidität der Leasingnehmerinnen ist ergänzend zu bemerken, dass diese tatsächlich eher mangelhaft war (vgl. auch zutreffende Ausführungen der Vorin- stanz auf pag. 18 495, S. 38 der Entscheidbegründung). Leasing stellt eine Mög- lichkeit der Mittelbeschaffung für eine Gesellschaft dar. Dabei handelt es sich aller- dings um eine relativ teure Möglichkeit der Mittelbeschaffung, auf die wohl meis- tens nur dann zurückgegriffen wird, wenn Liquidität benötigt wird. Insofern stellte die beschränkte Liquidität der A.________-Gruppe gerade zum damaligen Zeit- 20 punkt kein derart aussergewöhnliches und bedenkliches Faktum dar. Alleine diese Tatsache hätte die Leasinggesellschaften deshalb nach Ansicht der Kammer nicht zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Unüblich war jedoch die Anzahl der Leasingge- schäfte. Hier gilt jedoch zu beachten, dass die Leasinggesellschaften jeweils ein- zelne Leasingverträge mit der A.________-Gruppe abschlossen und daher keine Kenntnis der anderen Leasingverträge hatten (auf Ausnahmen wird im Einzelnen noch einzugehen sein). Den Leasinggesellschaften lagen auch keine Hinweise auf weitere Geschäfte vor. Sie beurteilten den Sachverhalt somit einzig bezogen auf das jeweils eigene Leasinggeschäft. Bezüglich des Risikos, welches gerade auf- grund der schlechten finanziellen Situation der A.________-Gruppe durchaus vor- handen war, trafen verschiedene Leasinggeberinnen Vorkehrungen, indem sie et- wa Garantien oder höhere erste Leasingraten verlangten. Die Leasingnehmerin hat sich jeweils auch zur geforderten Zahlung bzw. zur geforderten Garantie verpflich- tet und anfängliche Zahlungen geleistet, was das berechtigte Vertrauen in sie stärk- te. Damit kann festgehalten werden, dass die Leasinggeschäfte angesichts der fi- nanziellen Situation der A.________-Gruppe im Jahr 2008 nicht von vorneherein als derart riskant erschienen, dass die Leasinggesellschaften Anlass zu weiteren Abklärungen hätten sehen müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Leasinggesellschaften vorliegend grundsätzlich keine tatbestandsausschliessende Nachlässigkeit vorgeworfen wer- den kann. 11.2.2 Zur Rolle von T.________ im Besonderen Die Vorinstanz hielt zur Rolle von T.________ fest, dass dieser als Leasingbroker verschiedene Leasinggeschäfte gegen eine Provision von 1 % der Anlagesumme vermittelt habe. Aufgrund der fehlenden Nähe von T.________ zu den Leasingge- sellschaften würden ihnen dessen Handlungen und dessen allfälliges Wissen nicht angerechnet werden. Damit beeinflusse die Beteiligung von T.________ auch die Beurteilung der Arglist in keinster Weise (pag. 18 501, S. 44 der Entscheidbegrün- dung). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt demgegenüber vor, die Geschädigten müssten sich das Verhalten des Brokers T.________ als Hilfsperson anrechnen lassen und hätten dessen Angaben überprüfen müssen. Der Entscheid für oder gegen die Finanzierung sei einzig durch die Leasinggesellschaften gefällt worden (pag. 19 416). Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das Verhalten von T.________ für die rechtliche Frage der Arglist insofern als irrelevant, als die Leasinggesell- schaften nicht mit einem allfälligen Fehlverhalten von T.________ rechnen muss- ten. Unbestrittenermassen kannte T.________ die wahren Hintergründe und Eigen- tumsverhältnisse im Zusammenhang mit den Leasinggeschäften. Insbesondere wusste er, dass die Leasinggeber ein sale and lease back Geschäft abschlossen und kein unabhängiger Dritter involviert war. Diese Tatsachen verschwieg er den Leasinggesellschaften, weswegen sie die entsprechenden Verträge denn auch ab- schlossen. Mit einem derartigen Verhalten des Brokers mussten die Leasinggeber jedoch nach Ansicht der Kammer keineswegs rechnen. Zwar war T.________ als 21 Broker ausschliesslich auf Provisionsbasis tätig und damit primär an einem Ge- schäftsabschluss interessiert. Die Leasinggesellschaften durften jedoch auch dar- auf vertrauen, dass der ihnen bekannte Broker an einer längerfristigen Zusammen- arbeit interessiert war und sie nicht täuschen bzw. ihnen Geschäfte vermitteln wür- de, welche für sie nachteilig waren. Den Leasinggesellschaften lagen auch keine Hinweise vor, welche sie an der Integrität bzw. Angaben des Brokers hätten zwei- feln lassen müssen. In den Augen der Leasinggeber erschien T.________ deshalb berechtigterweise als durchaus zuverlässiger Partner. Indem sie auf dessen Anga- ben vertrauten, haben sie sich nicht nachlässig verhalten. Dies hat insbesondere auch darum zu gelten, weil die Leasinggesellschaften nach Eingang des Antrags auch weitere Dokumente einforderten oder selbst Nachfragen tätigten. Auch ist nicht bestritten, dass die Leasinggesellschaften – basierend auf den Angaben des Brokers – die Anträge selbst einer Prüfung unterzogen haben. Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die Leasinggesellschaften nicht nachlässig verhal- ten hatten, indem sie T.________ beizogen und sich auf dessen Angaben stützten. 11.2.3 Zwischenfazit zur Arglist Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen kann im Sinne eines Zwischenfa- zits festgehalten werden, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist grundsätzlich erfüllt ist. Sie ist jedoch – unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände des Einzelfalls – bei sämtlichen angeklagten Delikten noch einmal zu prü- fen. 11.3 Subsumtion Tatbestandsvoraussetzungen Irrtum, Vermögensschaden und Kausalität Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, machte der Beschuldigte 1 in praktisch sämtlichen Leasinganträgen falsche Angaben zum Alter bzw. den technischen Ei- genschaften der jeweiligen Leasingobjekte. Er hat die Leasinggesellschaften damit in einen Irrtum über den tatsächlichen Wert der Leasingobjekte versetzt. Aufgrund ihres Irrtums über den tatsächlichen Wert der Leasingobjekte haben die Leasinggesellschaften einen zu hohen Kaufpreis für die jeweiligen Objekte bezahlt. Ihr Vermögen ist insofern vermindert worden, als die erworbenen Objekte nicht den vermeintlichen Wert aufwiesen. Der Vermögensschaden ist damit gegeben und entstand bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Leasingverträge. Zum jetzigen Zeitpunkt kann der Deliktsbetrag jedoch nicht bestimmt werden, da der tatsächliche Wert der Maschinen zwar tiefer, in seiner genauen Höhe jedoch unbekannt ist. Die Höhe der bezahlten Leasingraten bzw. die entstandenen Zahlungsausfälle sowie der den Leasinggesellschaften im Konkurs entstandene Schaden ist nach Ansicht der Kammer wie bereits erwähnt insofern irrelevant, als er nicht unmittelbar durch die Handlungen der Beschuldigten entstanden und deshalb zu Recht auch nicht als Schaden im strafrechtlichen Sinne angeklagt ist. Zusätzlich wurden die Leasinggesellschaften auch in einen Irrtum über die Unab- hängigkeit der Verkäuferin versetzt. Ihnen wurde glaubhaft gemacht, die S.________AG sei Lieferantin der Leasingobjekte, wobei sich diese tatsächlich zu- vor bereits im Eigentum des Beschuldigten 1 befunden hatten. Dieser Irrtum hat in- sofern zu einem Schaden geführt, als die Leasinggesellschaften die Leasingobjekte 22 käuflich erworben und dem Beschuldigten 1 zum Leasing überlassen hatten. Sie haben damit tatsächlich ein sale and lease back durchgeführt, was sie jedoch auf- grund des damit verbundenen höheren Risikos, keinen angemessenen Marktwert für die Objekte zu bezahlen, nicht wollten. Überdies bestand aufgrund der Tatsa- che, dass der Beschuldigte 1 gezwungen war, ein sale and lease back Geschäft abzuschliessen, um an Liquidität zu gelangen, nach Ansicht der Kammer ein grös- seres Risiko für die Forderungen, welche sie gegenüber dem Beschuldigten 1 bzw. der A.________-Gruppe hatten. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichti- gung des Umstands, dass die A.________-Gruppe auf diese Art und Weise zahl- reiche Leasingverträge über doch erhebliche Summen abschloss. Damit liegt ein sogenannter Gefährdungsschaden vor. Bei wirtschaftlicher Betrachtung war die Forderung, welche die Leasinggesellschaften gegenüber dem Beschuldigten 1 hat- ten, erheblich entwertet, weil ein grösseres Risiko als angenommen bestand (vgl. auch GUNTHER ARZT, a.a.O., N 154 f. zu Art. 146 StGB). Die Deliktssumme ist je- doch nicht bezifferbar. Zwar war die Forderung in ihrem Bestand erheblich entwer- tet, nach Ansicht der Kammer jedoch nicht derart erheblich, dass von einem Total- verlust auszugehen wäre. Insofern muss offen bleiben, wie hoch die Deliktssumme ist. Die Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensschaden ist gegeben. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand des Betrugs grundsätzlich erfüllt ist, im Folgenden jedoch in Bezug auf die einzelnen Delikte je- weils noch gesondert zu prüfen sein wird. 11.4 Subsumtion Subjektiver Tatbestand Beschuldiger 1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass die Schädigung der Leasinggesell- schaften nicht primäres Handlungsziel des Beschuldigten 1 war. Vielmehr habe er für seine Firmengruppe Liquidität verschaffen wollen. Hingegen sei ihm die schlechte finanzielle Lage der Firma stets bewusst gewesen. Der Beschuldigte 1 habe direkt vorsätzlich gehandelt. Auch die Bereicherungsabsicht sei erfüllt, habe er den Fortbestand der eigenen Firmengruppe, über welche er auch Lohn bezogen habe, sichern wollen (pag. 18 518, S. 61 der Entscheidbegründung). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt ebenfalls vor, die Zielrichtung seines Handelns sei nicht die Schädigung der Leasinggesellschaften gewesen. Vielmehr habe er genügend Kapital für die A.________-Gruppe generieren und diese damit retten wollen. Er habe nicht damit gerechnet, dass sein Vorgehen Schaden anrich- ten könne. Vielmehr sei er davon ausgegangen, die Leasingraten regelmässig be- zahlen zu können (pag. 19 429). Wie oben dargelegt, besteht die Tathandlung darin, dass der Beschuldigte 1 die Leasinggesellschaften über den Wert der Leasingobjekte täuschte und die Lea- singgesellschaften in ihrem Vermögen im Umfang des Minderwerts der Objekte geschädigt wurden. Diesbezüglich handelte der Beschuldigte 1 wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt direktvorsätzlich. Er wollte den Leasinggesellschaften die Maschinen zu einem überhöhten Kaufpreis verkaufen und er wusste um den Minderwert, welchen die Maschinen aufwiesen. Der Beschuldigte 1 handelte über- dies auch mit Bereicherungsabsicht. Er wollte seine Firmengruppe im Umfang des 23 gesamten Kaufpreises bzw. des Minderwerts der Leasingobjekte bereichern. Dabei ist unerheblich, dass der Beschuldigte 1 nicht sich selbst bereichern wollte, son- dern die von ihm beherrschte Firmengruppe. Da der Beschuldigte 1 aus der Berei- cherung seiner Firmengruppe unmittelbar eigene Vorteile (Einkommen) zum Nach- teil der getäuschten Leasinggesellschaften zog, ist die Bereicherungsabsicht zu be- jahen (vgl. auch GUNTHER ARZT, a.a.O., N 197 zu Art. 146 StGB). Davon ausgehend, dass daneben auch ein Gefährdungsschaden eingetreten ist (vgl. E. 11.3 oben), ist der subjektive Tatbestand ebenfalls zu bejahen. Der Be- schuldigte 1 kannte die Tatsache, dass die S.________AG keine unabhängige Lie- ferantin war und die Leasinggesellschaft damit über die Unabhängigkeit der Liefe- rantin und die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse getäuscht wurde. Der Beschul- digte 1 handelte bzgl. der entwerteten Forderung, welche die Leasinggesellschaft gegenüber ihm begründete, wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich. Auch die Bereicherungsabsicht ist zu bejahen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Leasinggesellschaften nicht gewillt waren, ein risikobehaftetes sale and lease back Geschäft abzuschliessen, wollte der Beschuldigte die Objekte mittels sale and lea- se back erwerben und die Gesellschaften damit im Umfang ihrer entwerteten For- derung schädigen bzw. seine Firmengruppe entsprechend stoffgleich bereichern. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte und der subjektive Tatbestand daher erfüllt ist. 11.5 Subsumtion Betrug bezüglich Beschuldigter 2 11.5.1 Tatbestand Vorderhand kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäter- schaft und Gehilfenschaft verwiesen werden (pag. 18 513 ff., S. 56-57 der Ent- scheidbegründung). Die Vorinstanz ist von einer Mittäterschaft des Beschuldigten 2 ausgegangen. Oh- ne die Beteiligung des Beschuldigten 2 und das Auftreten der S.________AG als angeblich unabhängige Lieferantin wäre es nie zum Abschluss der Leasingverträge gekommen. Der Beschuldigte 2 habe zudem ein Interesse an der Beute gehabt und sich den Tatentschluss des Beschuldigten 1 zu Eigen gemacht (pag. 18 518 f., S. 62 f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte 2 bestreitet das Vorliegen von Mittäterschaft. Er habe insbeson- dere den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt und über keine Bereicherungsabsicht verfügt. Die von der Vorinstanz erwähnte Umsatzsteigerung stelle für ihn keinen Mehrwert dar. Da er keine Entschädigung gefordert habe, sei die Bereicherungs- absicht zu verneinen. Die S.________AG sei zudem kaufrechtliche Verpflichtungen eingegangen und habe Garantien gewährt, welche in der Zwischenzeit ein Mehrfa- ches des Nettozuflusses gekostet hätten (pag. 19 450 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Schaden als Vermögens- nachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen. Zwischen Scha- den und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. die Bereicherung muss sich als Kehrseite des Schadens darstellen. Dieses Erfordernis wird als Prinzip der Stoffgleichheit bezeichnet. […] Entscheidend ist mithin, dass 24 die Bereicherung nicht aus einem andern als dem Opfervermögen erfolgt (BGE 134 IV 210 E. 5.3). Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid die Stoffgleichheit und damit den Tatbestand des Betrugs verneint. Der Schaden der Versicherungs- gesellschaft, welche dem Leasingnehmer die Versicherungssumme für das angeb- lich gestohlene Fahrzeug ausbezahlt hatte, habe nicht der beim Beschwerdeführer eingetretenen Bereicherung – nämlich der Aufhebung seiner Verpflichtung die Lea- singraten zu bezahlen – bestanden. Er hätte mithin bloss einen mittelbaren – weil aus dem Vermögen des Leasinggebers stammenden – Vorteil erlangt (BGE 134 IV 210 E 5.4). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass der Beschuldigte 2 nicht mit eigener Be- reicherungsabsicht, sondern lediglich mit der Absicht der Drittbereicherung (des Beschuldigten 1) handelte: Wie bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschuldigte 1 gegenüber den Leasinggesellschaften falsche Angaben bezüglich des Werts der Maschinen machte. Er hatte jedoch Kenntnis davon, dass die Leasinggesellschaften über die tatsächlichen Verhältnisse rund um den Leasingvertrag (unabhängige Lieferantin) bzw. bezüglich der Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Objekten getäuscht wurden. Der Beschuldigte 2 wusste, dass die Leasinggeber entgegen ihren Erwar- tungen einen eher risikobehafteten sale and lease back Vertrag abschlossen, und damit ihre Forderungen gegenüber dem Beschuldigten 1 in ihrem Wert herabge- setzt waren. Ebenso war ihm bewusst, dass der Beschuldigte 1 bzw. dessen Fir- mengruppe in diesem Umfang bereichert wurde. Diesbezüglich leistete der Be- schuldigte 2 wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich seinen Tatbei- trag. Hingegen handelte der Beschuldigte 2 nicht in der Absicht, sich selbst im Sin- ne des Tatbestands stoffgleich zu bereichern. Die Entreicherung der Leasingge- sellschaften bzw. die stoffgleiche Bereicherung des Beschuldigten 1 entspricht nicht der Bereicherung des Beschuldigten 2. Die beim Beschuldigten 2 eingetrete- ne Bereicherung bestand – neben der potentiell günstigen Auswirkung auf künftige Geschäftsbeziehungen, welche mangels Bezifferbarkeit ohnehin nicht als stoff- gleich zu gelten hat – in der vom Beschuldigten 1 erhaltenen Provisionszahlung in der Höhe von 3-5 % des Kaufpreises. Die Zahlung kam der S.________AG zugute. Es konnte eine Umsatzsteigerung erzielt werden, von der auch der Beschuldigte 2 als Inhaber der Firma profitierte. Die Summe entstammt jedoch vollumfänglich dem Vermögen des Beschuldigten 1. Sie entspricht nicht dem bei den Leasinggesell- schaften eingetretenen Schaden – also der Entwertung ihrer Forderung. Die Stoff- gleichheit ist nicht gegeben, womit der Beschuldigte 2 nicht über eigene Bereiche- rungsabsicht sondern lediglich über Drittbereicherungsabsicht verfügte. 11.5.2 Gehilfenschaft Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 2 der Tatbegehung in Mittäterschaft schuldig gesprochen. In der Literatur wird jedoch die Meinung vertreten, dass, sofern der eigentlich Bereicherte selbst Täter ist, der «fremdnützige» Unterstützer i.d.R. Gehilfe zu eigennützigem Betrug, nicht (Mit-)Täter eines fremdnützigen Be- trugs ist (GUNTHER ARZT, a.a.O., N 199 zu Art. 146). Diese Ansicht überzeugt nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall vollumfänglich. Zwar leistete der Be- schuldigte 2 durchaus einen erheblichen Tatbeitrag. So hat er für die Leasingge- 25 sellschaften die Offerten ausgestellt und ist damit als angeblicher Lieferant aufge- treten. Damit hat er die Tat des Beschuldigten 1 gefördert und zu deren Verwirkli- chung einen massgeblichen Beitrag geleistet. Jedoch gilt zu beachten, dass der Beschuldigte 2 kein erhebliches Eigeninteresse an der Tat hatte. Er betrachtete die Straftat nicht als seine eigene Tat und leistete die Unterstützungshandlungen ins- besondere auch aus Loyalität gegenüber dem Beschuldigten 1 als langjährigen Geschäftspartner (vgl. Ausführungen der Vorinstanz pag. 18 514, S. 57 der Ent- scheidbegründung). Indem der Beschuldigte also ausschliesslich die Bereicherung des Haupttäters und damit des Beschuldigten 1 anstrebte, hat er sich nach Ansicht der Kammer der Gehilfenschaft und nicht der Mittäterschaft schuldig gemacht. V. Zu Ziffer I.A.1. und II.A.1. der Anklageschrift (V.________Group) 12. Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt bzw. zu den Beweismitteln verwiesen werden (pag. 18 504 ff., S. 47-50 der Entscheid- begründung). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist unbestritten. Vor oberer In- stanz stellt sich damit im Wesentlichen nur noch die Frage der Arglist. Die Kammer stützt sich beweiswürdigend auf die folgenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 18 507 ff., S. 50-52 der Entscheidbegründung): Der äussere Ablauf ist grundsätzlich so, wie er in der Anklageschrift umschrieben wurde, erstellt und entspricht dem hiervor geschilderten grundsätzlichen Vorgehen (vgl. Ziff. III. B. 5.). Darauf kann ver- weisen und knapp zusammenfassend festgehalten werden, dass T.________ als Leasingvermittler der V.________Group am 22.02.2008 für die P.________AG einen Leasingantrag für die zwei in der Anklageschrift korrekt umschriebenen Maschinen schickte. Dem Leasingantrag lagen nebst einer Fo- tografie einer solchen Maschine zwei vom Beschuldigten C.________ unterzeichnete, auf Briefpapier der S.________AG erstellte Angebote mit umfassendem technischem Beschrieb bei. Nach der Unter- zeichnung des Leasingvertrags bezahlte die V.________Group CHF 344‘320.00 inkl. MWST. an die S.________AG, welche ihrerseits CHF 326‘343.40 an die P.________AG weiterüberwies. Unbestrit- tenermassen wurden die Offerten und die technischen Beschriebe von A.________ vorformuliert. Ob U.________ oder C.________ selbst den Kleber der S.________AG auf die technischen Beschriebe angebracht hatte, geht aus den Aussagen nicht hervor, ist aber unerheblich, da dies so oder anders im Wissen des Beschuldigten C.________ geschah. […] Damit ist erstellt, dass der V.________Group nur vorgespiegelt wurde, die beiden Maschinen würden von einer von der Leasingnehmerin unabhängigen Lieferantin an die P.________AG geliefert […]. Der Beschuldigte A.________ hatte diesen Leasingvertrag in seiner Selbstanzeige nicht erwähnt und begründete dies damit, dass die Maschinen gegenüber der Leasinggesellschaft richtig umschrieben worden seien und funktionstüchtig in L.________ gestanden seien. Mangels anderer Indizien ist da- her davon auszugehen, dass die Leasingobjekte auch effektiv den im Vertrag angegebenen Wert von netto CHF 320‘000.00 hatten. Für den Tatbestand des Betrugs wesentlich ist, was die V.________Group vor Vertragsschluss unter- nommen hatte: Dazu ist beweiswürdigend festzuhalten, dass bereits der Leasingantrag von T.________ professionell erscheint, mit diversen Informationen zur Leasingnehmerin versehen ist und insbesondere die geprüften Jahresabschlüsse 2006 und 2007 der P.________AG sowie einen blan- 26 ken Betreibungsregisterauszug enthielt. Die V.________Group erhielt zudem eine ebenso professio- nell erstellte Offerte eines Unternehmens, das keine erkennbaren Verbindungen zur Leasingnehmerin aufwies (weder geographisch noch von den beteiligten Personen her). […] Die umfangreichen, mit Bildern versehenen technischen Beschreibungen der Maschinen, welche mit der Herkunftsangabe „S.________AG“ versehen waren, waren nach Ansicht des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts klar geeignet, auch einen kritischen Betrachter zufrieden zu stellen und etwelche Zweifel auszuräumen. Die V.________Group übernahm zudem nicht einfach integral die Angaben von T.________, sondern stellte, wie sich aus der eingereichten E-Mailkorrespondenz ergibt, durchaus kritische Fragen zu den Maschinen und verlangte insbesondere zu ihrer eigenen Absicherung eine Garantie von der O.________AG. 13. Rechtliche Würdigung 13.1 Rechtliche Würdigung bezüglich Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 bestreitet, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist ge- geben sei. Bezüglich dieses Vorwurfs bringt er vor, die Leasinggesellschaft habe keine eigenen Prüfungshandlungen vorgenommen und sich auf T.________ ver- lassen. Von seiten des Brokers sei zudem ein gewisser Zeitdruck ausgeübt wor- den. Aus der konsolidierten Jahresrechnung 2007 der A.________-Gruppe ergebe sich, dass diese wirtschaftlich schwach dagestanden sei. Unterlagen über die P.________AG seien jedoch keine eingeholt worden. Dem Antrag seien zudem Fo- tos beigelegt worden, auf welchen ersichtlich sei, dass sich die Maschinen bereits in den Räumlichkeiten der O.________AG befunden hätten (pag. 19 424 f.). Die Kammer verweist vollumfänglich auf die obigen rechtlichen Ausführungen (E. IV.11), welche auch bezüglich dieses Delikts Geltung haben. Vorliegend hat der Beschuldigte 1 die V.________Group über die Unabhängigkeit der Lieferantin und damit über die wirtschaftliche Situation der P.________AG getäuscht. Gestützt auf diese Täuschung hat die V.________Group den Kauf- und Leasingvertrag abge- schlossen und hat damit eine Forderung gegenüber der P.________AG begründet, welche aufgrund der konkreten Umstände (sale and lease back Vertrag) in ihrem Wert erheblich herabgesetzt war. Die Täuschung war arglistig (vgl. Ausführungen unter E. IV.11.2). Die Leasinggebe- rin hatte aufgrund der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass, an der Unab- hängigkeit der Lieferantin bzw. an den Angaben des Brokers T.________ zu zwei- feln. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind auch im Leasingvertrag keine er- schwerenden Momente zu finden. Zwar ist unter Ziffer D Leasinggegenstand, Standort, die Adresse der P.________AG aufgeführt. Hingegen ergibt sich aus der entsprechenden Ziffer, dass damit nicht der jetzige Standort des Leasingobjektes gemeint ist, sondern derjenige nach der Lieferung. So ist der Standort gemäss Formular nur aufzuführen, wenn er vom Punkt A (Leasingnehmer und dessen Adresse) abweicht. Dies war vorliegend nicht der Fall, das Leasingobjekte wurde am Standort der P.________AG eingesetzt und auch (angeblich) an diesen Stand- ort geliefert (vgl. zum Ganzen pag. 134 41 130). Für den durch T.________ einge- reichten Leasingantrag hat das Gleiche zu gelten (pag. 134 41 151). Auch hier ist mit dem Ort des Objektes der geplante Standort gemeint. Nur dieser dürfte für die Leasinggesellschaft als Eigentümerin der Objekte überhaupt von Interesse sein. 27 Auch der Name der Maschinen, W.________, lässt eine Verbindung zur konzernin- ternen O.________AG nicht als derart offensichtlich erscheinen, dass dies das Misstrauen der Leasinggeberin hätte erwecken sollen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung weist auch die dem Antrag beigelegte Fotografie nicht darauf hin, dass sich die Maschinen bereits bei der P.________AG befanden. Neben den Ma- schinen selbst sind keine weiteren Objekte abgebildet, welche Rückschlüsse auf den Standort zulassen würden (pag. 134 41 154). Damit lagen nach Ansicht der Kammer keine Hinweise auf eine konzerninterne Verschiebung der Maschinen vor. Dass T.________ einen gewissen zeitlichen Druck ausgeübt hat, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. auch pag. 134 41 172 und 134 41 174). Jedoch hat dieser wie erwähnt aufgrund seiner Provision ein Eigeninteresse an einem möglichst ra- schen Abschluss des Vertrags. Dies alleine musste die Leasinggesellschaft nicht misstrauisch stimmen, zumal sie regelmässig mit Brokern zusammenarbeiten dürf- te und ihnen diese Tatsache hinlänglich bekannt sein muss. Das Verhalten des Brokers war jedenfalls nicht derart aussergewöhnlich, dass die Leasinggesellschaft an seinen Angaben hätte zweifeln müssen. Die Arglist der Täuschung ist damit zu bejahen, der objektive Tatbestand ist erfüllt. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. IV.11.4) kann festgehalten werden, dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte A.________ hat sich damit des Betrugs schuldig gemacht; der Deliktsbetrag ist wie bereits darge- legt nicht bezifferbar. 13.2 Rechtliche Würdigung Beschuldigter 2 Indem der Beschuldigte 2 zu Handen der V.________Group das an die P.________AG gerichtete Angebot bezüglich des Leasingobjekts auf seinem Brief- papier ausgestellt und unterzeichnet, und den durch die V.________Group bezahl- ten Kaufpreis entgegengenommen und abzüglich seiner Provision an die P.________AG weitergeleitet hatte, hat er die tatbestandsmässige Handlung des Beschuldigten 1 unterstützt und gefördert. Der Beschuldigte 2 kannte die Hinter- gründe dieses Vorgehens. Er war im Wissen um die finanzielle Situation der P.________AG und die konkreten Hintergründe des Leasingvertrags bereit, den Beschuldigten 1 bei der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zu unterstützen und die Leasinggesellschaft über die Person der Lieferantin und deren Unabhän- gigkeit zu täuschen. Der Beschuldigte 2 handelte vorsätzlich und mit der Absicht der Bereicherung des Beschuldigten 1 und hat sich damit der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig gemacht. VI. Zu Ziffer I.A.2. und II.A.2 Anklageschrift (V.________Group) 14. Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorwurf gemäss Anklageschrift und den vorhandenen Beweismitteln verwiesen werden (pag. 18 519 ff., S. 62-64 der Entscheidbegründung). Die Kammer kann sich der nachfolgend aufgeführten Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ansch- liessen (pag. 18 522, S. 65 der Entscheidbegründung): 28 Nur rund vierzehn Tage nach dem Abschluss des in Ziff. IV. A. 1. behandelten Leasingvertrags schloss die V.________Group mit der P.________AG einen zweiten Vertrag ab. Der äussere Ablauf der Ereignisse ist praktisch gleich wie beim ersten Vertrag. Wiederum war es T.________, welcher die V.________Group (basierend auf den Angaben, die er beim ersten Vertrag gemacht hatte) an- fragte, ob sie bereit wäre, das Leasingverhältnis einzugehen und sie mit weiteren Unterlagen bedien- te. Die V.________Group erhielt erneut eine Offerte für die Maschine auf Papier der S.________AG inkl. umfassendem technischem Beschrieb. Im internen „Genehmigungsblatt“ der V.________Group wurde festgehalten: „Bestellung bei S.________AG mit ausdrücklichem Hinweis auf Baujahr 2007“ (pag. 134 41 072). Mit anderen Worten war es der V.________Group offensichtlich wichtig, bei einer unabhängigen Lieferantin eine praktisch neuwertige Maschine zu kaufen, bevor sie den Leasingver- trag mit der P.________AG abschloss. Zudem verlangte sie wiederum eine Garantie der O.________AG, um sich für allfällige Leasingzinsausfälle zusätzlich abzusichern. […] Wiederum wur- de der V.________Group nur vorgespiegelt, eine unabhängige Lieferantin sei vorhanden. A.________ gab zudem zu, dass er die Leasinggesellschaft nicht nur hinsichtlich der unabhängigen Lieferantin, sondern auch in Bezug auf das Baujahr der Maschine getäuscht habe, die tatsächliche Maschine sei wesentlich älter gewesen, was jedoch ein Dritter nicht habe feststellen können, so des- sen Aussage. Von dieser zusätzlichen Täuschung hatte C.________ jedoch keine Kenntnis, weshalb ihm diese nicht angelastet werden kann. Schliesslich ist beweiswürdigend festzuhalten, dass die Ma- schine [..] bei Weitem nicht den angegebenen Wert hatte. 15. Rechtliche Würdigung Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 hat die V.________Group über das Alter und damit den Wert der Maschine, über die Unabhängigkeit der Lieferantin sowie über die Umstände des Vertragsverhältnisses getäuscht. Gestützt auf diese Täuschung hat die V.________Group den Kauf- und Leasingvertrag abgeschlossen. Sie hat damit Ei- gentum an einem Objekt erworben, welches aufgrund seines Alters einen geringe- ren Wert als angenommen aufwies. Weiter hat sie mit Abschluss der Verträge eine Forderung gegenüber der P.________AG begründet, welche aufgrund der konkre- ten Umstände (sale and lease back Vertrag) in ihrem Wert erheblich herabgesetzt war. Wiederum ist zu prüfen, ob die dargelegte Täuschung arglistig war. Der Beschul- digte 1 bringt nichts vor, was die obigen grundsätzlichen Ausführungen zur Arglis- tigkeit der Täuschung zu entkräften vermögen würde (vgl. E. IV.11.2). Die Kammer vermag keine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung zu erkennen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass bereits kurz zuvor ein Leasingvertrag zwischen der P.________AG und der V.________Group abgeschlossen wurde und damit der vorliegende Vertrag über eine Summe von CHF 560‘000.00 (vgl. pag. 134 41 043) auf einen doch erheblichen Liquiditätsbedarf hinweist. Auch hier lag jedoch mit der Offerte des Beschuldigten 2 eine Offerte einer unabhängigen Lieferantin vor, welche bereits zuvor erfolgreich mit der V.________Group zusam- mengearbeitet hatte (vgl. pag. 134 41 046 ff.). Der Liquiditätsbedarf war zudem iso- liert betrachtet nach Ansicht der Kammer noch nicht geeignet, bei der V.________Group berechtigtes Misstrauen zu erwecken. Auch die beiliegenden Fotoaufnahmen liefern keine Hinweise darauf, dass sich die Maschine bereits im Eigentum bzw. Besitz der P.________AG befunden hatte (vgl. pag. 134 41 064 f.). Bezüglich des Alters und damit des Werts der Maschine kann wiederum darauf 29 hingewiesen werden, dass die Unabhängigkeit der Lieferantin Gewähr für die Rich- tigkeit der Angaben bot. Auf den Fotoaufnahmen ist zudem der Jahrgang der Ma- schine nicht erkennbar (vgl. pag. 134 41 064 f.). Aufgrund der genannten Umstän- de hatte die V.________Group nach Ansicht der Kammer keinen Anlass, weiterge- hende Abklärungen zu treffen. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist und damit auch der objektive Tatbestand sind erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt (vgl. E. IV.11.4). Der Beschuldigte 1 hat sich daher des Betrugs schuldig gemacht. Wiederum lässt sich jedoch der Deliktsbetrag nicht beziffern. 16. Rechtliche Würdigung Beschuldigter 2 Indem der Beschuldigte 2 zu Handen der V.________Group das an die P.________AG gerichtete Angebot bezüglich des Leasingobjekts auf seinem Brief- papier ausgestellt und unterzeichnet, den durch die V.________Group bezahlten Kaufpreis entgegengenommen und abzüglich seiner Provision an die P.________AG weitergeleitet hatte, hat er die tatbestandsmässige Handlung des Beschuldigten 1 unterstützt und gefördert. Der Beschuldigte 2 kannte die Tatsache, dass die technischen Daten bzw. das Alter der Maschine falsch waren nicht, er war jedoch wie bereits zuvor über die Hintergründe des Vorgehens des Beschuldigten 1 informiert. Er war im Wissen um die finanzielle Situation der P.________AG und die konkreten Hintergründe des Leasingvertrags bereit, den Beschuldigten bei der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zu unterstützen und die Leasinggesell- schaft über die Person der Lieferantin, deren Unabhängigkeit sowie über die ge- samten Umstände des Vertragsverhältnisses zu täuschen. Der Beschuldigte 2 handelte vorsätzlich und mit der Absicht der Bereicherung des Beschuldigten 1 und hat sich damit der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig gemacht. VII. Zu Ziffer I.A.3. und II.A.3. der Anklageschrift (X.________GmbH) 17. Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung verwiesen werden (pag. 18 524 ff., S. 67-73 der Entscheidbegründung). Die Vorinstanz ist in Würdigung der ihr vor- liegenden Beweismittel zutreffend zu folgendem Ergebnis gelangt (pag. 18529 f., S. 72 f. der Entscheidbegründung): Der Ablauf der Ereignisse ergibt sich aus den Akten, insbesondere den beiden schriftlichen Eingaben der X.________GmbH vom 13.07.2009 und 06.08.2013, und ist bis auf das Telefongespräch zwi- schen dem Beschuldigten C.________ und einem Vertreter der X.________GmbH, welches bereits in Ziff. III. B. 2.2 behandelt worden ist und wo das Gericht beweiswürdigend zum Schluss gekommen ist, dass ein solches Telefongespräch stattgefunden hat, nicht bestritten. Der Leasingvertreter T.________ hatte die X.________GmbH schon im Februar 2008 wegen der bei- den Maschinen W.________ kontaktiert, dieses Geschäft kam dann aber nicht zustande, offenbar weil T.________ von der V.________Group eher eine Zusage für das Leasing erhalten hatte (vgl. Ziff. IV. A. 1. hiervor). Im März 2008 stellte T.________ für die P.________AG einen neuen Leasingantrag für zwei Maschinen zum Gesamtbetrag von CHF 355‘000.00 exkl. MWST. Er legte dem Leasingan- trag eine Offerte der S.________AG an die P.________AG, umfangreiche technische, mit dem Kleber 30 der S.________AG versehene, Beschriebe und Fotos, Jahresabschlüsse der P.________AG und der O.________AG und Betreibungsregisterauszüge bei, mit anderen Worten dokumentierte er die Lea- singgeberin umfangreich. Diese verlangte, nicht nur die P.________AG, sondern auch die O.________AG als Vertragspartnerin zu haben, offenkundig um besser sicherzustellen, dass die Lea- singraten auch wirklich bezahlte werden würden. Aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten ergibt sich auch, dass es A.________ war, welcher die Angebote inkl. technischer Be- schriebe vorbereitet hatte, diese wurden dann wie üblich auf Briefpapier der S.________AG ausge- druckt, unterzeichnet und an T.________ weitergeschickt, welcher sie wiederum der Leasinggeberin (vorliegend der X.________GmbH) einreichte. Dies geschah mit Wissen und Willen des Beschuldig- ten C.________, auch wenn es teilweise U.________ war, der die Papiere namens der S.________AG unterzeichnete. C.________ bestätigte gegenüber der X.________GmbH telefonisch namens der S.________AG, dass die angegebenen Maschinen existierten. Dieser telefonische Kon- takt war für die X.________GmbH wesentlich für den Vertragsabschluss. Wie einleitend bereits fest- gehalten, ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass dieses Telefongespräch stattfand. Zur Be- gründung kann ergänzt werden, dass der Vertreter der X.________GmbH dieses Telefongespräch bereits in seiner ersten Eingabe erwähnte, zu einem Zeitpunkt, als gegen C.________ noch gar kein Verfahren eröffnet war. Umso weniger hatte sie Grund und ein Interesse, ein angebliches Telefonge- spräch mit C.________ zu erfinden. Der Beschuldigte A.________ gab im Weiteren zu, dass die Maschinen wesentlich älter waren bzw. teilweise aus wesentlich älteren Komponenten bestanden als angegeben, dies obwohl gegenüber der Leasinggesellschaft versichert worden war, es handle sich um neuwertige Maschinen. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte 2 wiederum keine Kenntnis da- von hatte, dass der Beschuldigte 1 bezüglich des Alters bzw. der technischen Spe- zifikation der Maschinen falsche Angaben machte. 18. Rechtliche Würdigung Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 hat die X.________GmbH über das Alter bzw. die technischen Eigenschaften und damit über den Wert der Maschinen, über die Unabhängigkeit der Lieferantin sowie über die gesamten Umstände des Vertragsverhältnisses getäuscht. Gestützt auf diese Täuschung hat die X.________GmbH den Kauf- und Leasingvertrag abgeschlossen. Sie hat damit Eigentum an den Maschinen erwor- ben, welche aufgrund ihrer Eigenschaften bzw. des Alters einen geringeren Wert aufwiesen. Weiter hat sie mit Abschluss der Verträge eine Forderung gegenüber der Leasingnehmerin begründet, welche aufgrund der konkreten Umstände (sale and lease back Vertrag) in ihrem Wert erheblich herabgesetzt war. Bestritten ist wiederum das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist. Der Beschuldigte 1 bringt in rechtlicher Hinsicht vor, es wäre der Leasinggesell- schaft zuzumuten gewesen, anhand der Website der S.________AG festzustellen, dass diese nicht mit Maschinen dieser Art in diesem Preissegment handle. Sie hät- te zudem bemerken müssen, dass die P.________AG genau mit solchen Maschi- nen handle. Anhand der eingereichten Fotos sei zudem offensichtlich gewesen, dass die Maschinen bereits in den Räumlichkeiten der Leasingnehmerin gestanden seien und die auf dem Foto erkennbaren Jahrgänge nicht jenen in den Unterlagen 31 entsprochen hätten. Die unterlassenen Prüfungshandlungen durch T.________ seien der Leasinggesellschaft anzulasten (pag. 19 420 f.). Die Ausführungen des Beschuldigten 1 zum Verhalten und Vorgehen der X.________GmbH lassen keine Zweifel an den oben stehenden grundsätzlichen Ausführungen zur Arglistigkeit der Täuschung aufkommen (vgl. E. IV.11.2). Die Leasinggesellschaft hat sich nicht nachlässig verhalten. Sie durfte darauf vertrau- en, dass der Broker T.________ ihr gegenüber wahrheitsgemässe Angaben ma- chen würde. Anhand der ihr eingereichten Unterlagen, insbesondere der Offerten der S.________AG, durfte sie davon ausgehen, dass es sich um eine unabhängige Lieferantin handeln würde. Dies hat umso mehr zu gelten, als auch ein persönli- ches Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten 2 und einem Mitarbeiter der Leasinggesellschaft stattfand. Weil keine entsprechenden Hinweise vorlagen, war es der Leasinggesellschaft auch nicht zuzumuten, die entsprechenden Fotoauf- nahmen im Detail zu studieren und Jahrgänge zu überprüfen. Das Gleiche hat auch für die Konsultation der Website zu gelten. T.________ hat glaubhaft darge- legt, dass er sich vor Ort einen Eindruck verschaffen konnte. Die Leasinggesell- schaft musste nicht davon ausgehen, dass ihr T.________ den tatsächlichen Standort der Maschinen verschweigen und sie täuschen würde. Die Tatbestands- voraussetzung der Arglist ist daher zu bejahen. Kommt hinzu, dass auch der Be- schuldigte bestätigte, dass die falschen Angaben bezüglich der Eigenschaften der Maschinen nur bei genauer Prüfung vor Ort erkennbar gewesen wären. Zu einem solchen Vorgehen sah die Leasinggesellschaft zu Recht keinen Anlass. Die Täu- schung ist damit sowohl hinsichtlich des Alters und der technischen Eigenschaften der Maschinen als auch bezüglich der Angaben zur Unabhängigkeit der Lieferantin als arglistig zu beurteilen. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt (vgl. E. IV.11.4), der Beschuldigte 1 hat sich daher des Betrugs schuldig gemacht. Der De- liktsbetrag muss jedoch wiederum offen bleiben. 19. Rechtliche Würdigung Beschuldigter 2 Indem der Beschuldigte 2 zu Handen der V.________Group das an die P.________AG gerichtete Angebot bezüglich des Leasingobjekts auf seinem Brief- papier ausgestellt und unterzeichnet, den durch die V.________Group bezahlten Kaufpreis entgegengenommen und abzüglich seiner Provision an die P.________AG weitergeleitet hatte, hat er die tatbestandsmässige Handlung des Beschuldigten 1 unterstützt und gefördert. Der Beschuldigte 2 hat überdies mit ei- nem Vertreter der Leasinggesellschaft telefoniert und keinen Zweifel daran auf- kommen lassen, dass er der Verkäufer der Maschinen war. Der Beschuldigte 2 kannte die Tatsache, dass die technischen Daten bzw. das Alter der Maschinen falsch waren nicht, er war jedoch wie bereits zuvor über die Hintergründe des Vor- gehens des Beschuldigten 1 informiert. Er war im Wissen um die finanzielle Situati- on der P.________AG und die konkreten Hintergründe des Leasingvertrags bereit, den Beschuldigten 1 bei der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zu unterstüt- zen und die Leasinggesellschaft über die Person der Lieferantin und deren Unab- hängigkeit zu täuschen. Der Beschuldigte 2 handelte vorsätzlich und mit der Ab- sicht der Bereicherung des Beschuldigten 1 und hat sich damit der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig gemacht. 32 VIII. Zu Ziffer I.A.4. und II.A.4. der Anklageschrift (Y.________AG) 20. Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung verwiesen werden (pag. 18 524 ff., S. 67-73 der Entscheidbegründung). Die Vorinstanz ist in Würdigung der ihr vor- liegenden Beweismittel zutreffend zu folgendem Ergebnis gelangt (pag. 18536 f., S. 79 f. der Entscheidbegründung): Auch dieser Leasingvertrag kam nach dem gleichen Schema zustande: T.________ suchte im Auf- trag des Beschuldigten A.________ eine Leasinggesellschaft, die bereit war, ein Leasing über eine Längs- und Querschneidemaschine abzuschliessen. Er dokumentierte die X.________AG mit allen nötigen Unterlagen, nebst den üblichen letzten beiden Jahresabschlüssen und dem blanken Betrei- bungsregisterauszug sowie einer Beschreibung der Tätigkeit der O.________AG insbesondere mit einer umfangreichen technischen Beschreibung der fraglichen Maschine, versehen mit dem Kleber der S.________AG. Wiederum wurde folglich die S.________AG als Lieferantin dazwischengeschal- tet. Um der Leasinggeberin gegenüber zu erklären, warum eine in AA.________ von der Gruppenge- sellschaft Z.________AG produzierte Maschine von einer externen Lieferantin an die O.________AG verkauft werden sollte, führte T.________ im Leasingantrag aus, die S.________AG sei schon seit Jahren für den Occasions-Handel aus der A.________ Holding verantwortlich, brachte also eine plau- sible Erklärung vor, warum die Verkäuferin eine externe Dritte sein solle. Die X.________AG liess es nicht etwa bei dieser Erklärung bewenden, sondern stellte per E-Mail di- verse kritische Fragen, nicht nur zum Wert der in AA.________ produzierten Maschine, sondern auch zu den Kunden der O.________AG und ihren künftigen Ertragsaussichten, welche ihr von T.________ und A.________ umgehend und überzeugend beantwortet wurden. Zudem liess sie sich von der A.________ Holding eine Patronatserklärung für die O.________AG unterzeichnen und for- derte eine erste Leasingrate von über CHF 100‘000.00, welche von der O.________AG auch geleistet wurde. […] Weiter liess die X.________AG auch die Lieferantin, S.________AG, auf einem von ihr vorgegebe- nen Formular einen Kaufvertrag unterzeichnen, nahm folglich auch diese in die Pflicht. Als ihr von der S.________AG mitgeteilt wurde, die O.________AG entbinde sie (die S.________AG) von den Ge- währleistungspflichten, verwahrte sie sich denn auch sofort dagegen. […] Die Rolle von A.________ war in diesem Geschäft die gleiche wie bei den vorangegangenen Lea- singgeschäften. A.________ erstellte die Dokumentation über die Maschine, schaute dafür, dass die- se vor dem Versand an die X.________AG mit dem Kleber der S.________AG versehen wurde, brachte gegenüber T.________ und der Leasinggesellschaft alle nötigen Erklärungen vor, um das Geschäft plausibel erscheinen zu lassen und gab U.________ auch das Begleitschreiben der S.________AG an die X.________AG vor. Damit ist in Bezug auf A.________ der angeklagte Sach- verhalt erstellt. In Bezug auf den Beschuldigten C.________ ist aufgrund der vorhandenen Dokumente und Aussa- gen nachgewiesen, dass er wie angeklagt seine S.________AG zur Verfügung stellte, um gegenüber der X.________AG vorzuspiegeln, es sei eine von der A.________-Gruppe unabhängige Lieferantin vorhanden. […] Anders als in den drei vorgenannten Fällen (vgl. Ziff. IV. A. 1. bis 3.) leistete C.________ seine Unterschrift hier auf einem Formular der X.________AG, irgendwelche direkten 33 Kontakte zwischen ihm und der Leasingfirma gehen aus den Akten aber nicht hervor. Zusammenfas- send ist auch in Bezug auf C.________ der angeklagte Sachverhalt erstellt. Ergänzend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Beschuldigte 1 keine fal- schen Angaben bezüglich des Werts der Maschine machte. 21. Rechtliche Würdigung Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte 1 vorliegend bezüglich des Alters bzw. des Werts der Maschine keine falschen Angaben gemacht hat, erachtet die Kammer den objektiven Tatbestand als nicht erfüllt. Nach Ansicht der Kammer ist bereits fraglich, ob die Tatbestandsvoraussetzung der Täuschung erfüllt ist. T.________ hat im Leasingantrag deutlich dargelegt, dass das fragliche Objekt durch eine firmeneigene Gesellschaft in AA.________ produziert werde (pag. 134 23 006). Damit ergibt sich aus dem Leasingantrag, dass sich die Maschine ursprünglich im Eigentum der A.________-Gruppe befun- den hatte. Ebenso deutlich hält T.________ fest, dass es sich nicht um eine neu- wertige Maschine handle, und ein erster Abschreiber in der Höhe von Eu- ro 10‘000.00 bereits getätigt worden sei. Die Maschine sei bereits im firmeneigenen Werk AB.________ eingesetzt worden (pag. 134 23 007). Schliesslich legte T.________ ebenfalls dar, dass es sich bei der S.________AG nicht um eine un- abhängige Lieferantin handelt. So führte er aus, dass die S.________AG schon seit vielen Jahren für den Occasions-Handel sämtlicher Maschinen aus der A.________ Holding AG verantwortlich sei (pag. 134 23 007). Aus diesen Informa- tionen kann ohne weiteres geschlossen werden, dass es sich beim gewünschten Leasinggeschäft um ein sale and lease back Geschäft handelt. Dem Leasingantrag lässt sich entnehmen, dass sich die Maschine ursprünglich im Eigentum der A.________-Gruppe befunden hatte und auch in einem eigenen Werk eingesetzt wurde. Weiter wird im Leasingantrag darüber informiert, dass die S.________AG für den Occasionshandel tätig sei. Daraus ergibt sich, dass die S.________AG die Maschine lediglich zum Weiterverkauf erwerben würde. Die Rolle der S.________AG wird damit offengelegt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Leasinggesellschaft über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse und die Unabhängigkeit der Lieferantin getäuscht wurde. Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzung der Täuschung zu bejahen wäre, wäre von einer tatbestandsausschliessenden Opfermitverantwortung auszugehen. Auf- grund der oben dargelegten Informationen, welche der Leasinggesellschaft vorla- gen, hätte sie weitere Fragen zum konkreten Vertragsverhältnis und zur Rolle der Lieferantin stellen müssen. Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt und der Beschuldigte 1 und der Beschul- digte 2 sind folglich vom Vorwurf des Betrugs, angeblich begangen im April und Mai 2008 zum Nachteil der Y.________AG im Deliktsbetrag von CHF 745‘231.00 (bzw. CHF 698‘955.81 Beschuldigter 2) freizusprechen. 34 IX. Zu Ziffer A.I.5. und A.II.5. der Anklageschrift (AC.________AG) 22. Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung Bezüglich Vorwurf gemäss Anklageschrift und Sachverhalt kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 538 ff., S. 81-87 der Entscheidbegründung. Die Kammer schliesst sich auch (und aussch- liesslich) den folgenden Teilen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an, wobei anzumerken ist, dass – wie nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufzuzeigen sein wird – die Kammer bezüglich der Erkennbarkeit der Unabhängig- keit der Lieferantin zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Vorinstanz (pag. 18 544, S. 87 der Entscheidbegründung). Aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten A.________ und C.________ er- gibt sich, dass der Ablauf zwischen ihnen beiden der Übliche war: A.________ erstellte den techni- schen Beschrieb der Maschinen, formulierte den Kaufvertrag zwischen der S.________AG und der O.________AG, brachte den Finanzierungsleasingvertrag der AC.________AG mit dem integrierten Kaufvertrag bei der S.________AG vorbei, damit C.________ diesen unterzeichnen konnte und bestätigte auf Briefpapier der S.________AG, dass seine O.________AG auch die Garantie für die Maschinen übernehmen werde. C.________ seinerseits unterzeichnete die nötigen Verträge seitens der S.________AG und versah den technischen Beschrieb der Maschinen mit dem Kleber der S.________AG bzw. beauftragte U.________, dies zu tun. Die sinngemässe Behauptung von C.________ gegenüber der Kantonspolizei, A.________ habe Briefpapier der S.________AG „mitlau- fen“ lassen, wiederholte er in späteren Befragungen nie. Dabei handelte es sich wohl um einen Ver- such, gegenüber der Polizei geltend zu machen, A.________ habe ohne sein Wissen im Namen der S.________AG gehandelt. Diese Behauptung konnte C.________ angesichts der vielen von ihm selbst unterzeichneten Verträge später nicht aufrechterhalten. A.________ hatte es gar nicht nötig, Briefpapier der S.________AG mitgehen zu lassen, da U.________ (mit dem Wissen von C.________) breitwillig alle von A.________ vorbereiteten Dokumente auf dem Briefpapier der S.________AG ausdruckte und C.________ alles Nötige freiwillig unterschrieb. Das Gericht kommt auch bei diesem Leasinggeschäft zum Schluss, dass die S.________AG kein Ei- gentum an den drei Maschinen erwerben wollte und sie dieses daher der AC.________AG anschlies- send auch nicht verschaffen konnte. A.________ gab weiter zu, dass er die AC.________AG bezüglich aller Leasinggegenstände getäuscht hatte. Er liess falsche Fotos und Beschriebe einreichen, die tatsächlich vorhandenen drei Maschinen waren wesentlich weniger wert. […] Weil die AC.________AG davon ausging, dass sich die Maschinen bei Vertragsschluss noch in AA.________ befanden, kann ihr auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie diese nicht be- sichtigte, sondern sich auf die Angaben des Leasingnehmers und der (vermeintlich unabhängigen) Lieferantin verliess. Abgesehen davon hätte sie auch bei einer Besichtigung wohl nicht bemerkt, dass sie A.________ über das Alter der Maschinen getäuscht hatte. Bei solch speziellen Maschinen hätte es gemäss Aussagen von A.________ Spezialkenntnisse gebraucht, um dies zu erkennen. An dieser Stelle ist zu betonen, dass der Beschuldigte 1 bezüglich des Alters und des Werts der drei Maschinen falsche Angaben machte (vgl. auch Ausführungen Vorinstanz pag. 18 539, S. 82 der Entscheidbegründung). 35 23. Rechtliche Würdigung Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 hat die AC.________AG über das Alter bzw. die technischen Eigenschaften / Maschinentyp und damit über den Wert der Maschinen getäuscht. Gestützt auf diese Täuschung hat die Leasinggesellschaft den Kauf- und Leasing- vertrag abgeschlossen. Sie hat damit Eigentum an den Maschinen erworben, wel- che aufgrund ihrer Eigenschaften bzw. des Alters einen geringeren Wert aufwie- sen. Insofern ist der AC.________AG im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ein Schaden entstanden. Hingegen geht die Kammer davon aus, dass in Bezug auf die Unabhängigkeit der Lieferantin keine arglistige Täuschung erfolgt ist. T.________ hat im Leasingantrag unmissverständlich dargelegt, dass die fraglichen Objekte durch eine firmeneigene Gesellschaft in AA.________ produziert würden (pag. 134 11 071). Damit ergibt sich aus dem Leasingantrag, dass sich die Maschine ursprünglich im Eigentum der A.________-Gruppe befunden hatte. Ebenso deutlich hielt T.________ fest, dass es sich nicht um eine neuwertige Maschine handle, und ein erster Abschreiber in der Höhe des gewährten Rabatts bereits erfolgt sei. Die Maschinen seien zudem bereits im firmeneigenen Werk AB.________ eingesetzt worden (pag. 134 11 072). Schliesslich legte T.________ nach Ansicht der Kammer ebenfalls dar, dass es sich bei der S.________AG nicht um eine unabhängige Lieferantin handelte. So führte er aus, dass die S.________AG schon seit vielen Jahren für den Occasions- Handel sämtlicher Maschinen aus der A.________ Holding AG verantwortlich sei (pag. 134 11 072). Aus diesen Informationen kann ohne weiteres geschlossen werden, dass es sich beim gewünschten Leasinggeschäft um ein sale and lease back Geschäft handelt. Denn im Leasingantrag wird darüber informiert, dass die S.________AG für den Occasionshandel tätig sei, woraus sich ergibt, dass die S.________AG die Maschinen lediglich zum Weiterverkauf erwerben würde. Die- sen Eindruck hatte denn auch die Leasinggesellschaft, weshalb sie sich per Mail beim Leasingbroker erkundigte, ob es sich bei diesem Vorgehen um ein sale and lease back gegenüber der Gruppe handeln würde (pag. 134 13 006). Mit Mail vom 6. Mai 2008 hat der Beschuldige 1 die von der Leasinggesellschaft aufgeworfene Frage beantwortet und festgehalten, dass sich die Maschinen noch im Besitz der A.________-Gruppe befinden würden. Damit ein sauberes Dreiecks-Verhältnis für ein Leasing möglich werde, würden sie diese drei Maschinen über die S.________AG laufen lassen. Dieses Vorgehen schaffe auch eine gewisse Trans- parenz in der Abrechnung (pag. 134 13 007). Mit dieser Antwort hat der Beschul- digte 1 bestätigt, dass das Dreiecksverhältnis lediglich zur Abwicklung des Lea- singvertrags gewählt wurde. Von einer Täuschung über die tatsächlichen Eigen- tumsverhältnisse und die Hintergründe der Vertragsabwicklung kann hier wiederum keine Rede sein. Dies ist jedoch im Falle des Beschuldigten 1 insofern nicht rele- vant, als die Täuschung – wie oben dargelegt – bezüglich des Werts sämtlicher Maschinen zu bejahen ist. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bestreitet das Vorliegen der Tatbestandsvor- aussetzung der Arglist. Bereits aufgrund der Angaben im Leasingantrag (Produkti- on der Maschinen im firmeneigenen Werk in AA.________) hätten demnach Zwei- fel an der Rolle der S.________AG aufkommen müssen. Zudem hätte ein Aufruf 36 der Homepage der S.________AG gezeigt, dass diese nicht mit derartigen Ma- schinen handle. Zwar habe die Leasinggesellschaft weitere Abklärungen getroffen, bezüglich der wichtigsten Frage nach der Rolle der S.________AG habe sie jedoch keine nachvollziehbare Antwort erhalten. Obwohl der Broker bestätigt habe, dass es sich bei der Gesellschaft des Beschuldigten 1 um einen unbekannten Neukun- den handle, habe die AC.________AG keine weiteren Abklärungen getroffen. Sie habe damit ihre Sorgfaltspflicht verletzt (pag. 19 422 f.). Der Beschuldigte 1 bringt ausschliesslich Einwände gegen das Vorliegen einer arg- listigen Täuschung in Bezug auf die Unabhängigkeit bzw. Rolle der Lieferantin S.________AG vor. Hingegen vermag er keine Sorgfaltspflichtverletzung der Lea- singgesellschaft in Bezug auf die Feststellung des Werts der Maschinen aufzuzei- gen. Die Ausführungen des Beschuldigten 1 lassen daher keine Zweifel an den oben stehenden grundsätzlichen Ausführungen zur Arglistigkeit der Täuschung aufkommen (vgl. E. IV.11.2). Die Leasinggesellschaft hat sich nicht nachlässig ver- halten. Sie durfte darauf vertrauen, dass der Broker T.________ bzw. die S.________AG ihr gegenüber wahrheitsgemässe Angaben bezüglich des Alters und des Werts der Maschinen machen würden. Dies hat auch unter Berücksichti- gung des Umstands, dass sie Kenntnis vom tatsächlichen Vertragsverhältnis und der Eigentümerschaft der Maschinen hatte (vgl. auch nachfolgende Ausführungen). Die durch die S.________AG eingereichten Unterlagen waren detailliert und nach- vollziehbar. Die Leasinggesellschaft durfte darauf vertrauen, dass die S.________AG ihr gegenüber wahrheitsgemässe Angaben bezüglich des Alters und Werts der Maschinen machen würde Sie musste der S.________AG nicht mit Misstrauen begegnen und damit rechnen, dass diese sie diesbezüglich täuschen würde, zumal keine Hinweise auf eine entsprechende Täuschung durch den Be- schuldigten 1, die S.________AG oder den Leasingbroker vorlagen. Unter diesen Umständen darf von der Leasinggesellschaft auch nicht erwartet werden, ohne konkreten Anlass eine Überprüfung der Maschinen vorzunehmen. Die Täuschung ist damit hinsichtlich des Alters und der technischen Eigenschaften der Maschinen als arglistig zu beurteilen. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt (vgl. E. IV.11.4), der Beschuldigte 1 hat sich daher des Betrugs schuldig gemacht. Der De- liktsbetrag muss jedoch wiederum offen bleiben, da der tatsächliche Wert der Ma- schinen nicht bekannt ist. 24. Rechtliche Würdigung Beschuldigter 2 Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, hatte der Beschuldigte 2 keine Kenntnis davon, dass der Beschuldigte 1 falsche Angaben bezüglich des Werts der Maschinen machte. Im vorliegenden Fall wurden auch keine falschen Angaben be- züglich der Eigentumsverhältnisse und der Rolle der S.________AG gemacht, weswegen der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist (vgl. auch E. 23 oben) und der Beschuldigte 2 demzufolge vom Vorwurf des Betrugs, angeblich begangen im Mai und Juni 2008 zum Nachteil der AC.________AG im Deliktsbetrag von CHF 700‘000.00, freizusprechen ist. 37 X. Zu Ziffer I.A.6 und II.A.6 der Anklageschrift (F.________ GmbH) 25. Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung Den Beschuldigten wird vorliegend Betrug zum Nachteil der F.________ GmbH durch Abschluss eines Leasingvertrags zwischen der Q.________AG und der Lea- singgesellschaft zur Finanzierung von 2 Maschinen zum Gesamtkaufpreis von CHF 280‘000.00, beide Maschinen angeblich mit den Baujahren 2006 und 2005, tatsächlich jedoch mit den Baujahren 1996 bzw. 1995, unter Mitwirkung der fiktiven Lieferantin/Verkäuferin S.________AG, vorgeworfen (pag. 18 005 und 18 019 f.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwie- sen (pag. 18 547 ff., S. 90-93 der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich auch der nachfolgenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung an (pag. 18 550 f., S. 93 f. der Entscheidbegründung): Aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschuldigten und von U.________ so- wie den vorhandenen Unterlagen geht hervor, dass auch in diesem Fall das „Standardvorgehen“ zur Anwendung kam. D.h. A.________ formulierte für die S.________AG alle notwendigen Schreiben vor bzw. erstellte den technischen Beschrieb, so dass er nur noch mit den Angaben der S.________AG versehen werden musste. Wie üblich unterzeichnete C.________ die nötigen Verträge, […] Dem Be- schuldigten C.________ ist, mangels anderslautender Beweismittel, zu glauben, dass er nicht erkann- te, dass die tatsächlich bei der Q.________AG vorhandenen Maschinen rund zehn Jahre älter waren, als gegenüber der Leasinggesellschaft behauptet, zumal sich dessen Aussage auch diesbezüglich mit der von A.________ deckt. Die F.________GmbH erhielt durch T.________ einen professionell erstellten Leasingantrag, enthal- tend die beiden letzten geprüften Jahresrechnungen der Q.________AG, umfangreiche technische Beschreibungen sowie eine plausible Begründung, warum die Q.________AG diese beiden Geräte leasen wollte. Es gab in den gesamten Unterlagen nichts, was die F.________GmbH irgendwie hätte misstrauisch machen müssen. Bei der Q.________AG handelte es sich effektiv um ein seit vielen Jahren bestehendes Unternehmen, das erst vor kurzer Zeit zur A.________-Gruppe gestossen war und das keine Verbindungen zur S.________AG aufwies. Auch die Bezeichnungen der Leasingobjek- te „AD.________“ gaben keine Hinweise darauf, dass diese aus dem Umfeld der Q.________AG stammen könnten, im Gegenteil, bei der „AD.________“ handelt es sich um eine brasilianische Ge- sellschaft, die unterschiedlichste Geräte herstellt, was mit einer einfachen Internetrecherche in Erfah- rung gebracht werden kann. Die Q.________AG war bereit, einen ersten erhöhten Leasingzins zu be- zahlen und die F.________GmbH holte auch noch eine „Creditreform-Auskunft“ ein. Angesichts des- sen, dass es sich bei einer solchen Maschine doch um eine Spezialmaschine handelt, die nur von Fachleuten hätte geprüft werden können, hätte der F.________GmbH eine Besichtigung alleine der Maschine nicht geholfen um zu erkennen, dass diese wesentlich älter waren als angegeben. Von ei- ner Leasinggesellschaft zu verlangen, sie hätte Fachleute beiziehen müssen, damit sie diese Maschi- nen hätte prüfen können, wenn ihnen ein überzeugender technischer Beschrieb einer (vermeintlich) unabhängigen Lieferantin vorlag, würde nach Ansicht des Gerichts viel zu weit führen. 26. Rechtliche Würdigung Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 hat die F.________ GmbH über das Alter und damit den Wert der Maschine, über die Unabhängigkeit der Lieferantin sowie über die Umstände des Vertragsverhältnisses getäuscht. Gestützt auf diese Täuschung hat die Lea- 38 singgesellschaft den Kauf- und Leasingvertrag abgeschlossen. Sie hat damit Ei- gentum an einem Objekt erworben, welches aufgrund seines Alters einen geringe- ren Wert als angenommen aufwies. Weiter hat sie mit Abschluss der Verträge eine Forderung gegenüber der Q.________AG begründet, welche aufgrund der konkre- ten Umstände (sale and lease back Vertrag) in ihrem Wert erheblich herabgesetzt war. Wiederum ist zu prüfen, ob die dargelegte Täuschung arglistig war. Der Beschul- digte 1 vermag nichts vorzubringen, was die obigen grundsätzlichen Ausführungen zur Arglistigkeit der Täuschung zu entkräften vermögen würde (vgl. E. IV.11.2). Es liegt keine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung vor. Insbesondere bestand für die Leasinggesellschaft kein Anlass, an der Unabhängigkeit der Liefe- rantin zu zweifeln. Entsprechende Anhaltspunkt lagen ihr nicht vor und ergaben sich insbesondere auch nicht aus dem Leasingantrag (vgl. pag. 130 71 011 ff.). Schliesslich lag mit der Offerte des Beschuldigten 2 wiederum eine Offerte einer unabhängigen Lieferantin vor (pag. 130 71 038). Der Liquiditätsbedarf war zudem isoliert betrachtet nach Ansicht der Kammer noch nicht geeignet, bei der Leasing- gesellschaft berechtigtes Misstrauen zu erwecken. Im Leasingantrag wird überzeu- gend dargelegt, dass die Investition notwendig sei, um gegenwärtigen Produkti- onsengpässen entgegenzuwirken und die Produktionsabläufe zu optimieren (pag. 130 71 013). Bezüglich des Alters und damit des Werts der Maschine kann wiederum darauf hingewiesen werden, dass die Unabhängigkeit der Lieferantin Gewähr für die Richtigkeit der Angaben bot. Aufgrund der genannten Umstände hatte die F.________ GmbH nach Ansicht der Kammer keinen Anlass, weiterge- hende Abklärungen zu treffen. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist und damit auch der objektive Tatbestand sind erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt (vgl. E. IV.11.4). Der Beschuldigte 1 hat sich daher des Betrugs schuldig gemacht. Wiederum lässt sich jedoch der Deliktsbetrag nicht genau beziffern. 27. Rechtliche Würdigung Beschuldigter 2 Indem der Beschuldigte 2 zu Handen der F.________ GmbH das an die Q.________AG gerichtete Angebot bezüglich der Leasingobjekte auf seinem Brief- papier ausgestellt und unterzeichnet, den durch die Leasinggesellschaft bezahlten Kaufpreis entgegengenommen und abzüglich seiner Provision an die Q.________AG weitergeleitet hatte, hat er die tatbestandsmässige Handlung des Beschuldigten 1 unterstützt und gefördert. Der Beschuldigte 2 kannte die Tatsache, dass die technischen Daten bzw. das Alter der Maschinen falsch waren nicht, er war jedoch wie bereits zuvor über die Hintergründe des Vorgehens des Beschuldig- ten 1 informiert. Er war im Wissen um die finanzielle Situation der A.________- Gruppe und die konkreten Hintergründe des Leasingvertrags bereit, den Beschul- digten 1 bei der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zu unterstützen und die Leasinggesellschaft über die Person der Lieferantin und deren Unabhängigkeit und damit auch über den Wert der der Leasinggesellschaft zustehenden Forderung zu täuschen. Der Beschuldigte 2 handelte vorsätzlich und mit der Absicht der Berei- cherung des Beschuldigten 1 und hat sich damit der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig gemacht. 39 XI. Zu Ziffer I.A.7 und II.A.7 der Anklageschrift (AE.________AG) 28. Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung Den Beschuldigten wird wiederum Betrug (gleiches Vorgehen wie in den oben er- läuterten Fällen) vorgeworfen. Der vorliegende Vorwurf betrifft einen Finanzie- rungsleasingvertrag zwischen der P.________AG und der AE.________AG über die Finanzierung eines Staplers zum Kaufpreis von CHF 85‘004.00 (pag. 18 005 f. und 18 020). Die Vorinstanz hat den Sachverhalts zutreffend dargelegt, auf diese Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen (pag. 18 553 ff., S. 96-98 der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich auch der nachfolgenden vorinstanzlichen Beweiswürdi- gung an (pag. 18 555 f., S. 98 f. der Entscheidbegründung): Das Vorgehen der Beschuldigten beim Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der AE.________AG unter- scheidet sich insofern von den bisher behandelten Ziffern, als dass der Beschuldigte A.________ auf die Einschaltung von T.________ verzichtete. Dies wohl deshalb, weil es sich beim Stapler um einen doch eher „gewöhnlichen“ Leasinggegenstand handelte und weil die A.________-Gruppe bereits di- verse Fahrzeuge bei der AE.________AG geleast hatte (vgl. hierzu Ziff. B. 3. und die Angabe von A.________, sie hätten zeitweise acht Fahrzeuge bei der AE.________AG geleast gehabt). Ansons- ten geht aus den Aussagen der beiden Beschuldigten hervor, dass wiederum das „Standardvorge- hen“ zur Anwendung kam. D.h. A.________ bereitete das Angebotsschreiben vor, welches dann von U.________ auf Briefpapier der S.________AG ausgedruckt wurde. Namens der P.________AG schickte A.________ diese Offerte an die AE.________AG und bat um entsprechende Finanzierung, welche diese gewährte, wobei sie den Leasingvertrag auch durch die Lieferantin unterzeichnen liess. Die Aussagen von C.________ gegenüber der Kantonspolizei Bern und dem Staatsanwalt enthalten zwar diverse Widersprüche, letztlich bestritt aber auch er nicht, dass es sich wiederum um ein „glei- ches Geschäft“ wie die zeitlich vorangehenden und in den vorstehenden Ziffern behandelten Lea- singgeschäfte gehandelt habe. […] C.________ sagte in der Voruntersuchung aus, er habe den konkreten Stapler gesehen, in der Hauptverhandlung gab er an, er sei ihn nicht gefahren und habe ihn auch nicht in Bezug auf das Alter geprüft (pag. 18 262). Das Gericht glaubt ihm, dass ihm nicht aufgefallen war, dass der Stapler we- sentlich älter war als gegenüber der AE.________AG ausgewiesen […]. Aus den Akten ergibt sich nicht im Detail, welche Prüfungshandlungen die AE.________AG ihrerseits vorgenommen hatte. […] Zu Berücksichtigen ist, dass es sich bei diesem Leasing (im Gegensatz zu den zuvor behandelten Geschäften, bei denen man von speziellen Anlageleasing sprechen muss) um ein absolut normales Dutzendgeschäft handelte. […] Ergänzend ist zu betonen, dass der Beschuldigte 1 wiederum falsche Angaben be- züglich des Alters der Maschine machte; tatsächlich war sie ca. 20 oder 25 jährig und wies gemäss den Angaben des Beschuldigten 1 einen Wert von ca. CHF 25‘000.00 auf. Wiederum ist beweismässig nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 keine Kenntnis davon hatte, dass die Maschine tatsächlich einen tieferen Wert aufwies. Hingegen zeigt sich gerade bei diesem Geschäft deutlich, dass der Beschuldigte 2 Kenntnis der täuschenden Handlungen hatte und keineswegs im Glauben, ein legitimes und übliches Ge- schäft abzuschliessen, gehandelt hatte. So bestätigte er gegenüber der Leasingge- sellschaft, die erste Leasingrate als Anzahlung erhalten zu haben, obwohl dieser 40 Betrag nie bei ihm eingegangen ist (pag. 150 19 005). Dies zeigt, dass der Be- schuldigte 2 über die Hintergründe der Geschäftsabwicklung bestens orientiert war. Beweismässig ist weiter zu klären, ob der Beschuldigte 1 bereits zuvor Leasingge- schäfte mit der Leasinggesellschaft abgewickelt hatte. Diesbezüglich ist auf das Vertragsverhältnis vom 20. Mai 2008 über das Leasing eines Occasionslieferwa- gens der Marke AF.________ zu verweisen (pag. 134 83 003). Im Zeitpunkt des Vertragsabschluss bestand damit bereits eine Geschäftsbeziehung zwischen der Leasinggesellschaft und dem Beschuldigten 1. 29. Rechtliche Würdigung Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 hat die AE.________AG über das Alter und damit den Wert der Maschine, über die Unabhängigkeit der Lieferantin sowie über die Umstände des Vertragsverhältnisses getäuscht. Gestützt auf diese Täuschung hat die Leasingge- sellschaft den Kauf- und Leasingvertrag abgeschlossen. Sie hat damit Eigentum an einem Objekt erworben, welches aufgrund seines Alters einen geringeren Wert als angenommen aufwies. Weiter hat sie mit Abschluss der Verträge eine Forderung gegenüber der P.________AG begründet, welche aufgrund der konkreten Umstän- de (sale and lease back Vertrag) in ihrem Wert erheblich herabgesetzt war. Wiederum ist zu prüfen, ob die dargelegte Täuschung arglistig war. Der Beschul- digte 1 vermag nichts vorzubringen, was die obigen grundsätzlichen Ausführungen zur Arglistigkeit der Täuschung zu entkräften vermögen würde (vgl. E. IV.11.2). Es liegt keine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung vor. Insbesondere bestand für die Leasinggesellschaft kein Anlass, an der Unabhängigkeit der Lie- ferantin zu zweifeln. Wiederum lag mit der Offerte des Beschuldigten 2 ein Angebot einer scheinbar unabhängigen Lieferantin vor (pag. 101 31 024). Die Unabhängig- keit der Lieferantin bot Gewähr für die Richtigkeit der Angaben bezüglich des Alters und dem Wert. Zwar liegt vorliegend kein detaillierter Leasingantrag mit weiteren Angaben vor. Mit Blick darauf, dass es sich um ein eher kleineres Leasinggeschäft handelte und bereits eine Geschäftsbeziehung zum Beschuldigten 1 bestand, kann jedoch nicht von fehlender Sorgfalt der Leasinggesellschaft ausgegangen werden. Die AE.________AG hatte nach Ansicht der Kammer keinen Anlass, weitergehen- de Abklärungen zu treffen. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist und damit auch der objektive Tatbestand sind erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt (vgl. E. IV.11.4). Der Beschuldigte 1 hat sich daher des Betrugs schuldig gemacht. Vorliegend ist bezüglich des Deliktsbetrags auf die Angaben des Beschuldigten 1 abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Leasinggesellschaft einen Kaufpreis von CHF 78‘500.00 bezahlte (vgl. pag. 101 31 024), die Maschine jedoch tatsächlich einen Wert von lediglich CHF 25‘000.00 aufwies (pag. 150 19 004). Der Deliktsbetrag beträgt damit CHF 53‘500.00. 30. Rechtliche Würdigung Beschuldigter 2 Indem der Beschuldigte 2 zu Handen der AE.________AG das an die P.________AG gerichtete Angebot bezüglich des Leasingobjekts auf seinem Brief- papier ausgestellt und unterzeichnet, fälschlicherweise den Eingang einer Zahlung durch den Beschuldigten 1 bestätigt, und den durch die Leasinggesellschaft be- 41 zahlten Kaufpreis entgegengenommen und abzüglich seiner Provision an die P.________AG weitergeleitet hatte, hat er die tatbestandsmässige Handlung des Beschuldigten 1 unterstützt und gefördert. Der Beschuldigte 2 kannte die Tatsache, dass die technischen Daten bzw. das Alter der Maschinen falsch waren nicht, er war jedoch wie bereits zuvor über die Hintergründe des Vorgehens des Beschuldig- ten 1 informiert. Er war im Wissen um die finanzielle Situation der A.________- Gruppe und die konkreten Hintergründe des Leasingvertrags bereit, den Beschul- digten 1 bei der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zu unterstützen und die Leasinggesellschaft über die Person der Lieferantin und deren Unabhängigkeit und damit auch über den Wert der der Leasinggesellschaft zustehenden Forderung zu täuschen. Der Beschuldigte 2 handelte vorsätzlich und mit der Absicht der Berei- cherung des Beschuldigten 1 und hat sich damit der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig gemacht. XII. Zu Ziffer I.A.8 und II.A.8 der Anklageschrift (AH.________AG) 31. Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung Beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, sich mit dem Abschluss des Finanzie- rungsleasingvertrags zwischen der Q.________AG und der AH.________AG zur Finanzierung einer Maschine, Baujahr 2006 über CHF 141‘800.00 unter Mitwirkung der fiktiven Lieferantin/Verkäuferin S.________AG des Betrugs schuldig gemacht zu haben (pag. 18 006 und 18 020). Bezüglich des Sachverhalts kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 558 ff., S. 101-104 der Entscheidbegründung); die Kammer schliesst sich auch der folgenden Beweiswürdigung an (pag. 18 561 f., S. 104 f. der Entscheidbegründung): Auch in diesem Fall verzichtete A.________ auf die Dienste des Leasingbrokers T.________. An- sonsten wählte er jedoch grundsätzlich das bekannte Vorgehen: A.________ gab der S.________AG den Angebotstext vor und liess C.________ bzw. U.________ alle nötigen Dokumente namens der S.________AG unterzeichnen, um der AH.________AG eine unabhängige Lieferantin der Maschine vorzuspiegeln. […] In der Voruntersuchung musste C.________, auf hartnäckiges Nachfragen des Vertreters der Leasinggeberin, zugeben, dass ihm schon bewusst gewesen sei, dass es die S.________AG gebraucht habe, damit das Leasing zustande komme. Gegenüber der Kantonspolizei versuchte er sich mit der Aussage, er habe „nicht überlegt“ aus der Affäre zu ziehen, gegenüber dem Staatsanwalt sagte er dann, er sei davon ausgegangen, dass T.________ die Maschinen geprüft ha- be. Dieser war bei diesem Geschäft jedoch gar nicht involviert. In der Hauptverhandlung sagte er auf entsprechenden Vorhalt nur, im Normalfall sei T.________ schon involviert gewesen (pag. 18 263), und brachte damit zum Ausdruck, dass er sich gar nicht zu jedem der acht Leasinggeschäfte separat Gedanken gemacht hatte, sondern einfach unterzeichnete, was ihm A.________ vorlegte. Das Ge- richt kommt gestützt auf die Aussagen von C.________ und aufgrund der gesamten Umstände be- weiswürdigend zum Schluss, dass C.________ wissentlich und willentlich daran beteiligt war, die AH.________AG zu täuschen. Gestützt auf die Aussagen beider Beschuldigter ist auch in diesem Fall davon auszugehen, dass C.________ nicht wusste, dass A.________ die Maschine gegenüber der Leasinggesellschaft auch noch mit einem falschen Jahrgang bezeichnete. 42 Damit nachstehend unter „rechtlicher Würdigung“ geprüft werden kann, ob eine arglistige Täuschung vorliegt, ist beweiswürdigend festzustellen, was die AH.________AG vor Abschluss des Vertrages al- les prüfte bzw. welche Dokumente ihr von den Beschuldigten eingereicht wurden. Aus den Aussagen von A.________ geht hervor, dass er den Preis in der Offerte geschickt dem an- geblichen Baujahr der Maschine und dem Zubehör anpasste. Anders als in anderen Fällen reichte er der AH.________AG keinen technischen Beschrieb der Maschine ein bzw. wurde ein solcher von die- ser auch nicht verlangt. Dieser Umstand, welcher auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheint, erklärt sich wie folgt: Gemäss einer einfachen „Internet-Recherche“ handelt es sich bei dieser Maschine nicht um ein aus der A.________-Gruppe stammende Spezialmaschine, sondern um eine Maschine, über die sich im Internet viele Informationen und auch viele Verkaufsofferten finden lassen. Mit anderen Worten: Indem A.________ in der Offerte eine genaue Typenbezeichnung und das vermeintliche Baujahr angab, ermöglichte er es der AH.________AG, selbst die nötigen unabhängigen Abklärungen über den Wert dieses Gegenstands zu treffen. Um die finanzielle Situation der Leasingnehmerin prü- fen zu können, verlangte die AH.________AG nicht nur die geprüften letzten Jahresrechnungen der Q.________AG, sondern auch noch einen Zwischenabschluss per 31.08.2008. Da für eine Aussen- stehende zwischen der Q.________AG und der S.________AG keine Verbindung erkennbar war und die Q.________AG zudem bereit war, einen erhöhten ersten Leasingzins zu bezahlen, gab es für die AH.________AG keinen Grund für spezielles Misstrauen oder eine spezielle Vorsicht. Hinzu kommt, dass A.________ wiederum geschickt eine Occasions-Maschine und keine Neumaschine angab, so dass er selbst dann, wenn jemand von der AH.________AG die Maschine hätte sehen wollen, eine solche hätte vorführen können und wohl nur ein speziell ausgebildeter Techniker erkannt hätte, dass die vorhandene Maschine älter war als angegeben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1 für die Q.________AG im Leasingantrag vom 10. Oktober 2008 darauf hinwies, dass er zwei weitere Lea- singverpflichtungen im Umfang von rund monatlich CHF 2‘500.00 Leasingrate (Neupreis insgesamt CHF 104‘000.00) eingegangen ist (pag. 135 11 019). 32. Rechtliche Würdigung Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 hat die AH.________AG über das Alter und damit den Wert der Maschine, über die Unabhängigkeit der Lieferantin sowie über die Umstände des Vertragsverhältnisses getäuscht. Gestützt auf diese Täuschung hat die Leasingge- sellschaft den Kauf- und Leasingvertrag abgeschlossen. Sie hat damit Eigentum an einem Objekt erworben, welches aufgrund seines Alters einen geringeren Wert als angenommen aufwies. Weiter hat sie mit Abschluss der Verträge eine Forderung gegenüber der Q.________AG begründet, welche aufgrund der konkreten Um- stände (sale and lease back Vertrag) in ihrem Wert erheblich herabgesetzt war. Wiederum ist zu prüfen, ob die dargelegte Täuschung arglistig war. Der Beschul- digte 1 vermag nichts vorzubringen, was die obigen grundsätzlichen Ausführungen zur Arglistigkeit der Täuschung zu entkräften vermögen würde (vgl. E. IV.11.2). Es liegt keine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung vor. Insbesondere bestand für die Leasinggesellschaft kein Anlass, an der Unabhängigkeit der Lie- ferantin zu zweifeln. Wiederum lag mit der Offerte des Beschuldigten 2 ein Angebot einer scheinbar unabhängigen Lieferantin vor (pag. 101 31 024). Dass keine detail- lierte Beschreibung des Leasingobjekts vorlag, schadet nach Ansicht der Kammer nicht. Zum einen wurde – wie auch die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – die 43 Maschine konkret bezeichnet, womit es der Leasinggesellschaft möglich war, selbst Recherchen durchzuführen. Zum anderen – und hier handelt es sich um den entscheidenden Punkt – bot die unabhängige Lieferantin Gewähr für einen Markt- preis. Die AH.________AG hatte nach Ansicht der Kammer damit keinen Anlass, weitergehende Abklärungen zu treffen. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist und damit auch der objektive Tatbestand sind erfüllt. Auch der subjektive Tatbe- stand ist erfüllt (vgl. E. IV.11.4). Der Beschuldigte 1 hat sich daher des Betrugs schuldig gemacht. Vorliegend ist bezüglich des Deliktsbetrags auf die Angaben des Beschuldigten 1 abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Leasingge- sellschaft einen Kaufpreis von CHF 141‘800.00 bezahlte (vgl. pag. 135 11 014), die Maschine jedoch tatsächlich einen Wert von lediglich CHF 30‘000.00 aufwies (pag. 150 16 002). Der Deliktsbetrag beträgt damit CHF 111‘800.00. 33. Rechtliche Würdigung Beschuldigter 2 Indem der Beschuldigte 2 zu Handen der AH.________AG das an die Q.________AG gerichtete Angebot des Leasingobjekts auf seinem Briefpapier ausgestellt und unterzeichnet, den durch die Leasinggesellschaft bezahlten Kauf- preis entgegengenommen und abzüglich seiner Provision an die Q.________AG weitergeleitet hatte, hat er die tatbestandsmässige Handlung des Beschuldigten 1 unterstützt und gefördert. Der Beschuldigte 2 kannte die Tatsache, dass die techni- schen Daten bzw. das Alter der Maschinen falsch waren nicht, er war jedoch wie bereits zuvor über die Hintergründe des Vorgehens des Beschuldigten 1 informiert. Er war im Wissen um die finanzielle Situation der A.________-Gruppe und die kon- kreten Hintergründe des Leasingvertrags bereit, den Beschuldigten 1 bei der Ab- wicklung dieses Vertragsverhältnisses zu unterstützen und die Leasinggesellschaft über die Person der Lieferantin und deren Unabhängigkeit und damit auch über den Wert der der Leasinggesellschaft zustehenden Forderung zu täuschen. Der Beschuldigte 2 handelte vorsätzlich und mit der Absicht der Bereicherung des Be- schuldigten 1 und hat sich damit der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig gemacht. XIII. Zu Ziffer I.A.9 der Anklageschrift (J.________ AG) 34. Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung Der vorliegende Vorwurf betrifft ausschliesslich den Beschuldigten 1. Ihm wird ge- werbsmässiger Betrug zum Nachteil der J.________ AG vorgeworfen. Die Vorin- stanz hat den Vorwurf gemäss Anklageschrift wie folge zusammengefasst (pag. 18 567, S. 110 der Entscheidbegründung): Gewerbsmässig begangen am oder um den 10.06.2008, indem er, in der Absicht, der Holdinggesell- schaft Z.________AG über einen Finanzierungsleasingvertrag der Schwestergesellschaft O.________AG mit der AI.________GmbH vom 10.06.2008 Liquidität zu verschaffen, verschiedene nicht respektive kaum zu überprüfende Angaben machte und Vorkehrungen traf, wobei er davon aus- ging, dass eine Überprüfung auf deren Richtigkeit hin ausbleiben würde, wodurch er bei der Leasing- gesellschaft eine falsche Vorstellung über den Wert des Leasingobjekts erweckte, indem er darüber täuschte, dass er sich anstelle der Maschine W.________ gemäss Vertrag im Wert von insgesamt CHF 516‘480.00 (inkl. MWST.) eine alte Maschine hatte liefern lassen, die aufzubauen er zu keiner 44 Zeit beabsichtigte, weil sie nur Schrottwert hatte und deshalb in Kisten auf dem Areal der O.________AG gelagert wurde, weshalb die AI.________GmbH sich mit der Bezahlung der Rech- nung der Z.________AG durch Überweisung von CHF 480‘000.00 nach AA.________ und der Be- zahlung der Einfuhrabgaben für diese Maschine beim Schweizer Zoll in der Höhe von CHF 36‘480.00, total also CHF 516‘480.00, selbst am Vermögen schädigte, weil sie tatsächlich eine Maschine höchs- tens zum Schrottpreis erworben hatte. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zutreffend dargelegt, auf die entsprechenden Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen (pag. 18 567 ff., S. 110-112 der Ent- scheidbegründung). Die Kammer schliesst sich auch der nachfolgenden vorinstanzlichen Beweiswürdi- gung an (pag. 18 569 f., S. 112 f. der Entscheidbegründung): Der angeklagte Sachverhalt ist aufgrund der vorliegenden Dokumente und der Aussagen des Be- schuldigten erstellt: A.________ verschaffte der Z.________AG Liquidität, indem er in der AI.________GmbH eine Leasinggesellschaft fand, die bereit war, den Kauf einer von der Z.________AG fabrizierten Maschine durch die O.________AG zu finanzieren. […] Der Beschuldigte spiegelte der AI.________GmbH aber vor, es handle sich bei der Maschine W.________um eine neu hergestellte Maschine, in Wahrheit liess er sich eine 15 Jahre alte Maschine in die Schweiz liefern. Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung ist die Frage entscheidend, was die AI.________GmbH vor Ver- tragsschluss alles geprüft und gewusst hatte. Es kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte of- fen legte, dass das Leasingobjekt von einer zur A.________-Gruppe gehörenden Gesellschaft gelie- fert werde. Er gab jedoch an, es handle sich beim geltend gemachten Kaufpreis um einen Nettopreis, d.h. sinngemäss, die Z.________AG werde durch dieses Geschäft nicht einen so grossen Gewinn machen, wie wenn sie die Maschine einem externen Dritten hätte verkaufen können. Weiter doku- mentierte er die AI.________GmbH mit einem umfangreichen, auf Deutsch gehaltenen technischen Beschrieb einer solchen Maschine, einer technischen Systemzeichnung sowie einem umfangreichen Gruppenprospekt der A.________-Gruppe. Da sich der Beschuldigte effektiv eine Maschine aus AA.________ liefern liess (wenn auch eine wesentlich ältere als vorgegeben), schrieb die eidgenössi- sche Zollverwaltung direkt an die AI.________GmbH und stellte die entsprechend anfallenden Ge- bühren für den Import einer solchen Maschine in Rechnung (pag. 134 31 050 ff.), was für die AI.________GmbH eine Sicherheit war, dass die Maschine effektiv in die Schweiz gekommen war. Zudem liess A.________ AG.________, die Direktorin der Z.________AG eine auf deutsch und AA.________ verfasste Rechnung unterzeichnen, auf die er von Hand schrieb, die Rechnung sei ge- prüft und „zur Zahlung freigegeben“ und am 15.07.2008 unterzeichnete er zudem die Liefer- und Übernahmebestätigung. Aus den Akten ergibt sich zwar nicht, wann die AI.________GmbH den Ge- samtbetrag an die Z.________AG überwies, es ist jedoch davon auszugehen, dass sie dies erst nach dem Erhalt der Übernahmebestätigung und daher auch erst nach dem Erhalt der Rechnung der eidg. Zollverwaltung tat. Die AI.________GmbH machte in ihrem Schreiben an den Staatsanwalt geltend, sie habe den technischen Beschrieb durch ihren Sachverständigen Herr Ing. AJ.________ prüfen las- sen und legte ihrer Eingabe auch eine entsprechende (allerdings nicht unterzeichnete) Checkliste ei- ner AK.________GmbH aus AL.________ bei. Für das Gericht gibt es keinen Grund, an den Aus- führungen der AI.________GmbH zu zweifeln, d.h. das Gericht erachtet es als erstellt, dass diese den technischen Beschrieb inkl. Systemzeichnung effektiv einem unabhängigen Ingenieur unterbreitete, um sich den ungefähren Wert der Maschine bestätigen zu lassen. Der Beschuldigte machte gegenüber der Kantonspolizei Bern geltend, die Maschine habe im Zeit- punkt des Vertragsschlusses noch einen Wert von ca. CHF 70‘000.00 gehabt, in der Anklageschrift 45 wird der reale Wert mit „Schrottwert“ umschrieben. Beim Konkurs der O.________AG konnte eine in Kisten verpackte Maschine sichergestellt werden, welche der AI.________GmbH zugeordnet wurde. Sowohl diese wie auch das Konkursamt massen der Maschine nur noch Schrottwert zu (vgl. pag. 134 33 001 ff.). Da der Konkurs der O.________AG nur rund neun Monate nach dem Abschluss des Lea- singvertrags abgewickelt wurde und die Angaben der AI.________GmbH glaubhaft erscheinen und kein Grund besteht, die Feststellungen des Konkursamts anzuzweifeln, kommt das Gericht zum Schluss, dass die Maschine schon bei Vertragsschluss, entgegen den Aussagen des Beschuldigten, nur noch Schrottwert hatte. […] Ergänzend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Unabhängigkeit der Lieferantin vorliegend keine Täuschung stattgefunden hat. Der Beschuldigte hat in seinem An- trag an die Leasinggesellschaft vom 9. Mai 2008 festgehalten, dass der Lieferant der Maschine «unsere Firma Z.________AG» sein werde. Der Beschuldigte 1 hat damit gegenüber der Leasinggesellschaft offengelegt, dass die Lieferantin zur Fir- mengruppe zugehörig ist, was im Übrigen bereits der Name der Lieferantin nahe legt. Eine Täuschung ist jedoch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – in Be- zug auf das Alter und den Wert der Maschine erfolgt. 35. Rechtliche Würdigung Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 hat die AI.________GmbH über das Alter und damit den Wert der Maschine getäuscht. Gestützt auf diese Täuschung hat die Leasinggesellschaft den Kauf- und Leasingvertrag abgeschlossen. Sie hat damit Eigentum an einem Objekt erworben, welches aufgrund seines Alters einen geringeren Wert als ange- nommen aufwies. Wiederum ist zu prüfen, ob die dargelegte Täuschung arglistig war. Der Leasingge- sellschaft wurde ein Antrag samt detailliertem Beschrieb der technischen Daten der Maschine vorgelegt (pag. 134 31 012 ff.). Am 10. Juni 2008 wurde schliesslich der Vertrag abgeschlossen (pag. 134 31 042). Die Leasinggesellschaft wusste, dass die Lieferantin der Maschine nicht unabhängig war, sondern zur Firmengruppe des Beschuldigten 1 gehörte. Dennoch durfte sie – insbesondere da es sich dabei um eine eigenständige Gesellschaft handelte – davon ausgehen, dass diese ihr ge- genüber keine falschen Angaben machen würde. Der Beschuldigte 1 hat nicht nur eine falsche Offerte eingereicht, sondern auch noch die Rechnung der Lieferantin bestätigen und unterzeichnen lassen (pag. 134 31 049). Er hat sich damit ver- schiedener Kniffe bedient. Zudem liess die Leasinggesellschaft – wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, das Leasingobjekt anhand einer Systemzeich- nung und der Offerte hinsichtlich Anschaffungspreis, technischem Stand, Verwert- barkeit und Wiederverkaufswert prüfen. Die Leasinggesellschaft durfte auf die An- gaben, welche unter Zuhilfenahme schriftlicher Dokumente durch den Beschuldig- ten 1 bestätigt wurden, vertrauen und musste dem Geschäftspartner, einem durch- aus etablierten Schweizer KMU, nicht von vornherein misstrauen. Dies hat umso mehr zu gelten, als ihr keine Anhaltspunkt dafür vorlagen, dass die Angaben des Beschuldigten 1 falsch waren. Es liegt daher keine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung vor. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist und damit auch der objektive Tatbestand sind erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt (vgl. E. IV.11.4). Der Beschuldigte 1 hat sich daher des Betrugs schuldig gemacht. 46 Vorliegend ist – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt - von ei- nem Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 480‘000.00 auszugehen. XIV. Zu Ziff. I.A.10 der Anklageschrift (V.________Group AG) 36. Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten 1 gemachten Vorwurf des gewerbs- mässigen Betrugs wie folgt zusammengefasst (pag. 18 572, S. 115 der Entscheid- begründung): Gewerbsmässig begangen am oder um den 12.11.2008, indem er in der Absicht, der O.________AG über einen Sale-and-Lease-Back-Vertrag Nr. .________ mit der V.________Group vom 12./21.11.2008 für 1 Maschine Typ A und 1 Maschine Typ B mit einem Gesamtkaufpreis von CHF 135‘000.00 (exkl. MWST.) Liquidität zu verschaffen, gegenüber der Leasinggesellschaft verschiedene nicht, respektive kaum zu überprüfende Angaben machte und Vorkehrungen traf, wobei er davon ausging, dass eine Überprüfung auf deren Richtigkeit hin unterbleiben würde, wodurch er die V.________Group insofern in einen Irrtum versetzte, dass diese davon ausging, sie würde von der O.________AG die zwei oben erwähnten Maschinen erwerben, welche tatsächlich gar nicht vorhan- den waren, weshalb die V.________Group sich mit der Überweisung des Kaufpreises von CHF 145‘260.00 an die O.________AG selbst am Vermögen schädigte, weil sie für ihr Geld keinen Ge- genwert erwarb. Wiederum kann vollumfänglich auf den durch die Vorinstanz wiedergegebenen Sachverhalt verwiesen werden (pag. 18 572 ff., S. 115-117 der Entscheidbegrün- dung). Die Vorinstanz ist zu folgendem Beweisergebnis gelangt, dem sich die Kammer anschliessen kann (pag. 18 574, S. 117 der Entscheidbegründung): Der angeklagte Sachverhalt ergibt sich primär aus den Aussagen des Beschuldigten. Er gab zu, ge- genüber der V.________Group vorgespiegelt zu haben, die Q.________AG habe im Jahr 2005 bei der Firma AM.________AG zwei Maschinen gekauft, indem er zwei Rechnungen der angeblichen Lie- ferfirma AM.________AG gefälscht und der V.________Group zum Beleg eingereicht habe. Um die Rechnungen glaubhaft bzw. überprüfbar zu machen, holte A.________ bei zwei Vertretern der Firma AN.________ Informationen über diese Maschinen ein und baute diese in den Rechnungstext ein. Er gab der V.________Group über den Leasingbroker T.________ an, die O.________AG, in deren An- lagevermögen sich die Maschinen mittlerweile befänden, wolle ein sale and lease back-Geschäft ma- chen, d.h. diese beiden Maschinen der V.________Group verkaufen und gleich wieder zurück leasen. […] Unbestrittenermassen überprüften weder die V.________Group noch T.________ vor Ort, ob die Maschinen in der behaupteten Form bei der O.________AG existierten, was der Beschuldigte auf- grund seiner bisherigen Erfahrungen mit Leasinggesellschaften in den vorangegangenen acht Mona- ten klar voraussah und für sich ausnutzte. Für die V.________Group war es das Dritte Geschäft mit einer Gesellschaft der A.________-Gruppe innerhalb von zehn Monaten, weshalb sie auf die Einholung weiterer Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der A.________-Gruppe verzichtete. Aufgrund der Eingabe des Vertreters der V.________Group ist davon auszugehen, dass die A.________-Gruppe ihren finanziellen Verpflich- tungen aus den beiden Leasingverträgen gemäss vorstehenden Ziffern IV. A. 1. und 2. bis im Novem- ber 2008 nachgekommen war (vgl. auch pag. 180 21 007). Auch ist die Aussage des Beschuldigten, die V.________Group habe sich auf dieses Geschäft eingelassen, weil sie in der Schweiz unbedingt 47 habe wachsen wollen, glaubhaft. Diese Wachstumsstrategie ist jedoch offensichtlich gescheitert, be- findet sich doch die V.________Group mittlerweile in Liquidation. 37. Rechtliche Würdigung Die Täuschung besteht vorliegend darin, dass die Leasinggesellschaften zwei Ma- schinen kauften (und dem Beschuldigten 1 leasten, mithin also ein sale and lease back Geschäft abschlossen), welche tatsächlich gar nicht existierten. Zu prüfen ist nun, ob diese Täuschung arglistig war oder ob die Leasinggesellschaft eine tatbe- standsausschliessende Opfermitverantwortung trifft. Aufgrund der Tatsache, dass es sich vorliegend bereits um den dritten Leasingvertrag handelte, welcher einen doch nicht unerheblichen Betrag zum Gegenstand hatte, war der Leasinggesell- schaft klar, dass die A.________-Gruppe dringend Liquidität benötigte. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass der dritte Leasingvertrag im Jahr 2008 ein sa- le and lease back Vertrag war, was die Dringlichkeit, an Liquidität zu gelangen, noch mehr verdeutlichte. Unter diesen Umständen war die Leasinggesellschaft nach Ansicht der Kammer zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Sie durfte sich insbe- sondere nicht ausschliesslich auf die Angaben des Beschuldigten 1 verlassen. Der Beschuldigte 1 hat vorliegend zwei Rechnungen, angeblich ausgestellt, durch die AM.________AG, erstellt, gemäss welcher die Maschinen im Juni bzw. Oktober 2005 einen Wert von insgesamt über CHF 313‘500.00 aufwiesen (pag. 134 41 024 f.). Knapp drei Jahre später gab der Beschuldigte 1 gegenüber der Leasingge- sellschaft an, die Maschinen würden total einen Wert von CHF 135‘000.00 aufwei- sen (pag. 134 41 030). Selbst wenn davon auszugehen ist, dass sich die Leasing- gesellschaft auf die angeblichen Rechnungen der AM.________AG verlassen durf- te, muss doch festgehalten werden, dass die Leasinggesellschaft ihre Sorgfalts- pflichten verletzt hat. Sie hat sich ohne weitere Überprüfung auf die Angaben des Beschuldigten zum Wert der Maschine verlassen. Davon ausgehend, dass gemäss den Angaben des Beschuldigten innerhalb von nicht einmal knapp drei Jahren ein Abschreiber von über 50 % erfolgt sein sollte, hätte sich die Leasinggesellschaft vom tatsächlichen Wert der Maschinen vergewissern müssen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des ihr bekannten Liquiditätsengpasses der A.________-Gruppe. Konkret hätte sie nach Ansicht der Kammer zum Beispiel Fo- toaufnahmen der Maschinen verlangen müssen, um sich vom Zustand (und damit auch von der Werthaltigkeit ihrer Forderung) zu vergewissern. Hätte sie dies ge- macht, wäre die Täuschung u.U. aufgeflogen bzw. hätte der Beschuldigte 1 weitere Vorkehren treffen müssen. Der objektive Tatbestand ist daher vorliegend aufgrund der tatbestandsausschliessenden Opfermitverantwortung nicht erfüllt und der Be- schuldigte 1 ist vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Ziffer I.A.10 der Anklageschrift freizusprechen. XV. Frage der Gewerbsmässigkeit 38. Vorbemerkung Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte 2 nicht gewerbs- mässig gehandelt hat (pag. 18 566 f., S. 109 f. der Entscheidbegründung). Bereits 48 aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist daher bezüglich des Be- schuldigten 2 nicht mehr auf die Gewerbsmässigkeit einzugehen. Es ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte 2 in denjenigen Fällen, für welche Schuldsprüche erfolgten (Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Ziffer II.A.1./2./3./6./7./8. der Ankla- geschrift) nicht gewerbsmässig gehandelt hat. Der Beschuldigte 1 hat sich vorliegend des Betrugs gemäss Ziffer I.A.1./2./3./5./6./7./8./9. der Anklageschrift schuldig gemacht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 dabei gewerbsmässig gehandelt hat. 39. Rechtliche Grundlagen Gewerbsmässigkeit Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGer 6B_290/2016 vom 15. August 2016, E. 1.2 zur Gewerbsmässigkeit Folgendes festgehalten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbs- mässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 129 IV 253 E. 2.1 S. 254; 123 IV 113 E. 2c S. 116; 116 IV 319 E. 4 S. 330 ff.). Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit ge- geben (BGE 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; 116 IV 319 E. 4c S. 332; vgl. auch BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116). Bezüglich der Frage, ob auch von Gewerbsmässigkeit auszugehen ist, wenn der Beschuldigte nicht direkt bereichert wurde, hielt die Vorinstanz zutreffend fest (pag. 18 564 f., S. 107 f. der Entscheidbegründung): Der Frage, ob das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit beim Betrug erfüllt werden kann, wenn der Täter als Arbeitnehmer einer Gesellschaft nur indirekt, d.h. durch den ausbezahlten Lohn, vom von der Gesellschaft deliktisch erworbenen Geld profitiert, wird bis anhin in der Literatur wenig Beachtung geschenkt. BSK StGB-Arzt, Art. 146 StGB N 214, BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 139 N 92 ff., Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 StGB N 32 ff., Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 15 N 73, Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, § 5 Ziff. 3.7, Vest, Allgemeine Vermö- gensdelikte, a.a.O., § 13 N 225 lassen allesamt diese Frage unbeantwortet. Das Bundesgericht führt in seinem Entscheid, wo der Beschwerdeführer geltend machte, dass keine eindeutigen Beweise über eine direkte persönliche Bereicherung seinerseits bestünden, aus: „Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer gar nie beabsichtigte, die Gelder anzulegen, sondern sie dazu benötigte, um finanzielle Löcher zu stopfen oder sich selber zu bereichern. Sein Einwand, das Geld für die Firma eingesetzt zu haben, sei nicht von Belang. Er lasse ausser Acht, dass er seine hauptsächlichen Le- benshaltungskosten über die Firma bezogen habe. Ausserdem habe er von den Treuhandanlagen auch Barbezüge getätigt, deren – private oder geschäftliche – Verwendung nicht habe nachverfolgt werden können (…). Somit habe sich der Beschwerdeführer auch persönlich bereichert. (…). Weder Art. 139 Ziff. 1 StGB noch Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB setzen eine unmittelbare persönliche Bereiche- rung voraus. Es genügt, insoweit für die Erfüllung dieser Tatbestände, „sich oder einen anderen (da- mit) unrechtmässig zu bereichern“.“ (BGer vom 30.06.2009, 6B_144/2009, E. 6). 49 Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung genügt zur Annahme der Gewerbsmässigkeit grundsätzlich der Umstand, dass der Täter seine hauptsächlichen Lebenshaltungskosten durch das Erwerbseinkommen von der „begünstigten Gesellschaft“ bestreitet. Weil aber dadurch, wie das Ober- gericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 16.08.2012 (Urteil Obergericht Kanton Zürich vom 16.08.2012, SB 110305, E. 4.10) nach Ansicht des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts zu Recht kriti- siert, die gesamte unternehmerische Tätigkeit der lohnausrichtenden Gesellschaft kriminalisiert wird, ist die Gewerbsmässigkeit, sofern dem Täter keine den Lohn übersteigenden Zuwendungen zukom- men, nur dann zu bejahen, wenn die „betrügerischen Zuwendungen“ an die Gesellschaft als deren Haupteinnahmequelle zu qualifizieren sind. Mit anderen Worten nur dann, wenn der Fortbestand der Gesellschaft ohne die betrügerischen Gelder nicht möglich wäre, ist die Gewerbsmässigkeit beim handelnden lohnbeziehenden Arbeitnehmer zu bejahen. 40. Subsumtion Gewerbsmässigkeit Die Vorinstanz hat die Gewerbsmässigkeit der deliktischen Tätigkeit des Beschul- digten 1 bejaht. Der Beschuldigte 1 habe einen grossen Aufwand betrieben. Den sorgfältig ausgearbeiteten Anträgen habe er die nötigen Dokumente beigelegt. Die Gesamtdeliktssumme von rund CHF 3,3 Millionen sei in die verschiedenen A.________-Gesellschaften geflossen, wobei der Beschuldigte 1 im Deliktszeit- raum den Lebensunterhalt aus diesen Gesellschaften bestritten habe. Da der Be- schuldigte 1 angegeben habe, dass er ohne die kriminellen Handlungen die Bilanz wohl schon im Jahr 2005 hätte deponieren müssen, sei zu schliessen, dass es sich bei den betrügerischen Geldzuflüssen um die Haupteinnahmequelle gehandelt ha- be. Die A.________-Gesellschaften hätten dem Beschuldigten 1 ohne diese Zu- flüsse keinen Lohn ausrichten können, weswegen von gewerbsmässigem Handeln auszugehen sei (pag. 16 565 f., S. 108 f. der Entscheidbegründung). Die Kammer verneint das Vorliegen von gewerbsmässigem Handeln. Auf die Aus- sagen des Beschuldigten 1, wonach er die Bilanzen ohne die deliktische Tätigkeit bereits im Jahr 2005 hätte deponieren müssen, kann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zur Begründung der Gewerbsmässigkeit nicht abgestellt werden, weil die deliktischen Einkünfte den Gesellschaften erst im Jahr 2008 zuflossen. Die Kammer hat dargelegt, dass in den meisten Fällen die Deliktssumme nicht be- stimmt werden kann. Sie liegt jedoch mit Sicherheit unter den von der Vorinstanz errechneten CHF 3,3 Millionen, zumal die Kammer auch noch zwei Freisprüche ausgefällt hat. Es kann daher nach Ansicht der Kammer nicht festgestellt werden, ob die durch die betrügerischen Handlungen zugeflossenen Gelder die Hauptein- nahmequelle der einzelnen Gesellschaften der A.________-Gruppe darstellten. Dies hat umso mehr zu gelten, als beispielsweise die Q.________AG per 31.08.2008 einen Erlös aus Lieferungen und Leistungen von CHF 635‘026.66 er- zielte (pag. 135 11 023), was nicht unerheblich ist. Kommt hinzu, dass nach An- sicht der Kammer nicht feststeht, dass die Leasinggesellschaften bei Kenntnis der wahren Verhältnisse gänzlich darauf verzichtet hätten, die Geschäfte mit dem Be- schuldigten 1 abzuschliessen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Einnahmen vollständig ausgeblieben wären. Dies hat umso mehr zu gelten, als eine Leasinggesellschaft auch dazu bereit war, ein sale and lease back Geschäft abzuschliessen. Unter diesem Gesichtspunkt wäre den 50 Gesellschaften zwar ohne die betrügerischen Handlungen weniger Liquidität zuge- flossen, die genaue Höhe muss jedoch offen bleiben. Insgesamt kann daher der Nachweis, dass die betrügerischen Handlungen des Beschuldigten 1 die Hauptein- nahmequelle der Gesellschaften darstellten, nicht erbracht werden. Der Beschul- digte 1 ist daher vom Vorwurf des gewerbsmässigen Handelns freizusprechen. XVI. Strafzumessung 41. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben. Weiter hat sie überzeugend dargelegt, dass vorliegend das gel- tende Recht zur Anwendung gelangt. Es kann deshalb vollumfänglich auf die ent- sprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 18 603 ff., S. 146-152 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 42. Strafzumessung Beschuldigter 1 42.1 Strafrahmen Betrug Der Beschuldigte 1 wurde des Betrugs in acht Fällen schuldig gesprochen. Weiter wurde er durch die Vorinstanz rechtskräftig wegen Veruntreuung in drei Fällen im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 56‘810.00, wegen Misswirtschaft im Deliktsbetrag von CHF 163‘620.00, sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung in 13 Fällen verurteilt. Der Betrug wird mit Geldstrafe von einem Tagesssatz bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren geahndet (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die verschiedenen Betrugsdelikte stellen nach Ansicht der Kammer aufgrund ihres engen sachlichen und zeitlichen Zusam- menhangs eine Tatgruppe dar. Hierfür ist die Einsatzstrafe zu bestimmen, und an- schliessend aufgrund der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen. Es sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu unter- oder über- schreiten. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt aufgrund der Höhe der auszufällenden Strafe als einzige Sanktionsart die Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). 42.2 Strafzumessung Betrug – objektive Tatkomponenten Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts wiegt nach Ansicht der Kammer vorliegend mittelschwer. Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung dar- gelegt, lässt sich der Deliktsbetrag vorliegend nicht bestimmen, da einerseits von einem Gefährdungsschaden auszugehen ist, andererseits aber auch grösstenteils unbekannt ist, welchen (Minder)wert die Maschinen im Zeitpunkt des Verkaufs tatsächlich aufwiesen. Ausgehend von den durch die Leasinggesellschaften be- zahlten Kaufpreisen (insgesamt über CHF 4 Millionen) und der Tatsache, dass der tatsächlich Wert der Maschinen doch deutlich darunter lag, ist doch von einer er- heblichen Deliktssumme auszugehen. Der Beschuldigte 1 hat vorliegend die Leasinggesellschaften unter Zuhilfenahme des Beschuldigten 2 sowie des Leasingbrokers T.________ über den Wert der Ma- 51 schinen und die angebliche Unabhängigkeit des Lieferanten (Beschuldigter 2) getäuscht. Dabei hat er einen erheblichen Aufwand betrieben. Sein Vorgehen kann durchaus als raffiniert und durchdacht bezeichnet werden, auch wenn die Idee zum entsprechenden Vorgehen nicht von ihm selbst, sondern vom Leasingbroker stammte. Konkret hat der Beschuldigte 1 die Offerten, welche er dem Beschuldig- ten 2 zum Ausdruck auf dem firmeneigenen Briefpapier und zur Unterschrift zu- kommen liess, jeweils vorbereitet, und diese dann (meist über den Leasingbroker) den Leasinggesellschaften einreichen lassen. Dieses Vorgehen ist jedoch als tat- bestandsmässig zu bezeichnen; der betriebene Aufwand begründet die Arglist und darf deshalb nicht verschuldenserhöhend gewichtet werden. Bei den Geschädigten handelt es sich zudem um Leasinggesellschaften, welche als Finanzdienstleister über Geschäftserfahrung und im Gegensatz zu Privatpersonen über grössere fi- nanzielle Mittel verfügen. Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch zu werten, dass der Beschuldigte 1 zum Nachteil von insgesamt sieben Leasinggesellschaften in- nerhalb eines kurzen Zeitraums von rund neun Monaten delinquiert hat, und die Leasinggesellschaften doch erhebliche Investitionen getätigt haben. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten ist von einem mittelschwe- ren Verschulden und damit von einer Einsatzstrafe von 40 Monaten auszugehen. 42.3 Strafzumessung Betrug – subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte 1 handelte wissentlich und willentlich, jedoch nicht mit egoisti- schen Beweggründen. Zwar bezog der Beschuldigte 1 auch sein Einkommen aus den Firmen der A.________-Gruppe, welche er im Umfang seiner deliktischen Tätigkeit bereicherte. Die persönliche Bereicherung seiner Person stand jedoch nicht im Vordergrund seines Handelns. Der Beschuldigte 1 wollte als Verantwortli- cher des Familienbetriebs die Firmengruppe retten. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hing zudem nicht nur sein Einkommen, sondern auch dasjenige von weiteren Mitarbeitern vom Bestehen der Firmengruppe ab. Die subjektiven Tat- komponenten wirken sich nach Ansicht der Kammer daher leicht verschuldensmin- dernd aus. Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist damit von einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszugehen. 42.4 Asperation mehrfache Veruntreuung Auch die durch den Beschuldigten in drei Fällen begangenen Veruntreuungen sind aufgrund ihres zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs gesamthaft zu beurtei- len. Die Strafdrohung beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Es sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Straf- rahmen zu verlassen. Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts wiegt vorliegend noch leicht. Insgesamt veruntreute der Beschuldigte 1 drei Fahrzeuge im Wert von CHF 56‘000.00, indem er die von ihm geleasten Fahrzeuge weiterveräusserte, ob- wohl sich diese nicht in seinem Eigentum befanden. Der Beschuldigte 1 hat insge- samt eine doch eher geringe Summe veruntreut. Die Art und Weise der Her- beiführung des Erfolgs ist neutral zu werten, da sie nicht über die Tatbestandsmäs- sigkeit hinausgeht. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte 1 in einem Fall keine grosse kriminelle Energie gezeigt hatte und die Tat 52 durch die Nachlässigkeit der Leasinggesellschaft ermöglicht wurde. So hat die Leasinggesellschaft AE.________AG den Code «Leasingfahrzeug» nicht im Fahr- zeugausweis eintragen lassen, womit ein Halterwechsel ohne weiteres ermöglicht wurde. Verschuldenserhöhend ist jedoch die Anzahl an veruntreuten Fahrzeugen und der relativ kurze Zeitraum von vier Monaten, in denen die strafbaren Handlun- gen erfolgten, zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkom- ponenten ist von einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auszugehen. Der Beschuldigte 1 handelte in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich und tatbe- standsmässig. Wiederum wirken sich jedoch die Beweggründe – der Beschuldigte 1 wollte die Firmengruppe retten und ihr Liquidität verschaffen und sich nicht primär selbst bereichern – im Umfang von einem Monat verschuldensmindernd aus. Die Kammer erachtet insgesamt eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, asperiert von 4 Monaten als verschuldensangemessen. 42.5 Asperation Misswirtschaft Der Strafrahmen der Misswirtschaft beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (Art. 165 Abs. 1 StGB). Auch hier sind keine Gründe ersichtlich, den ordent- lichen Strafrahmen zu verlassen. Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das objektive Tatverschulden als leicht. Der Beschuldigte 1 hat auf der Suche nach neuen Investoren in BA.________ einer ihm unbekannten Person CHF 163‘620.00 übergeben, dies in der Hoffnung, hierfür für seine Gesellschaft austauschweise einen Kredit von total drei Millionen zu erhalten. Beim angeblichen Investor hat es sich jedoch um einen Betrüger gehandelt, welcher dem Beschuldigten einen Koffer falscher Tausender- noten übergeben hatte; lediglich die obersten sechs Tausendernoten erwiesen sich als echt. Der Beschuldigte 1 hat mit diesem Vorgehen kaum kriminelle Energie of- fenbart, er hat jedoch aufgrund der prekären finanziellen Situation der A.________- Gruppe elementarste Sorgfaltspflichten missachtet. Die fragliche Handlung war zu- dem nur eine von zahlreichen Ursachen, welche zum Konkurs führte, weswegen insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Die Kammer erachtet insgesamt eine Strafe von 5 Monaten als verschuldensangemessen. Der Beschuldigte 1 handelte zwar vorsätzlich, hingegen sind seine Handlungen als Verzweiflungstat zu werten. Hätte sich die Firmengruppe nicht in einer derart schlechten finanziellen Situation befunden, wäre er nicht auf den Betrug hereinge- fallen. Der Beschuldigte 1 wollte den Konkurs um jeden Preis verhindern und han- delte in der Hoffnung, auf diese Art und Weise an liquide Mittel zu gelangen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich daher verschuldensmindernd aus. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist von einem sehr leich- ten Verschulden und von einer Strafe von 4 Monaten, asperiert von 3 Monaten, auszugehen. 42.6 Asperation Urkundenfälschung Die Strafdrohung der Urkundenfälschung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Aufgrund des sachlichen Zusammen- 53 hangs fasst die Kammer die Delikte wiederum zu einer Tatgruppe zusammen und bestimmt die Strafe für die gesamte Tatgruppe. Vorab ist festzuhalten, dass das geschützte Rechtsgut des Tatbestands der Urkun- denfälschung das Vertrauen im Rechtsverkehr in die Urkunde als Beweismittel ist, weswegen kein Deliktsbetrag zu bestimmen ist. Der Beschuldigte 1 hat vorliegend insgesamt 13 Urkunden gefälscht. Er hat über einen relativ langen Zeitraum von mehreren Jahren delinquiert und mit den Fälschungen mehrere Leasinggesell- schaften getäuscht. Sein Vorgehen geht jedoch nicht über die Tatbestandsmässig- keit hinaus. Verschuldenserhöhend ist lediglich die relativ hohe Anzahl an gefälsch- ten Urkunden zu gewichten. Insgesamt ist jedoch unter Berücksichtigung der objek- tiven Tatkomponenten noch von einem leichten Verschulden und von einer Strafe von 8 Monaten auszugehen. Der Beschuldigte 1 handelte in subjektiver Hinsicht vorsätzlich. Der Beschuldigte 1 hat die Urkunden aus finanziellen Motiven gefälscht, was jedoch neutral zu werten ist, da der Beschuldigte 1 in der Absicht, für seine Firmengruppe Liquidität zu ver- schaffen, gehandelt hat, und es ihm nicht um eine eigene persönliche Bereicherung gegangen ist. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten ist vorliegend von einer Strafe von 8 Monaten, asperiert von 6 Monaten, auszugehen. 42.7 Zwischenfazit Tatkomponenten Beschuldigter 1 Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer für den Beschuldigten 1 eine Strafe von 49 Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen. 42.8 Täterkomponenten – Vorleben und persönliche Verhältnisse Nach Ansicht der Kammer kann vorliegend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 613 f., S. 156 f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte 1 lebt nach wie vor zusammen mit seiner Familie in AO.________ und kommt für deren Lebensunterhalt auf (pag. 19 433). Das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. 42.9 Täterkomponenten – Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Deutlich strafmindernd fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 im Strafverfahren stets kooperiert und auch Auskunft über solche Delikte erteilt hat, welche ohne sein Zutun den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Kenntnis gelangt wären. Weiter ist positiv zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 trotz seines Wohnsitzes in AO.________ und der angespannten finanziellen Verhältnisse persönlich an die erstinstanzliche Hauptverhandlung gereist ist. Sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist – wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat – deutlich strafmin- dernd zu berücksichtigen und es ist unter Berücksichtigung der Täterkomponenten von einer Strafe von insgesamt 34 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 42.10 Verletzung Beschleunigungsgebot und Ablauf einer erheblichen Zeitspanne Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass das Beschleunigungsgebot im vorlie- genden Verfahren leicht verletzt wurde (pag. 18 615 f., S. 158 f. der Entscheidbe- 54 gründung). Die Kammer hat dem nichts beizufügen. Neben der Verletzung des Be- schleunigungsgebots ist jedoch zusätzlich auch der Ablauf der erheblichen Zeit- spanne seit der Tat im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetz- buch, 2. Auflage 2013, N 25 zu Art. 47 StGB). Aufgrund der Tatsache, dass die vor- liegend hinsichtlich der Strafzumessung schwerer ins Gewicht fallenden Delikte be- reits knapp 10 Jahre zurückliegen und einige Delikte gar im Jahr 2005, also vor gut 12 Jahren begangen wurden, erscheint der Kammer insgesamt unter Berücksichti- gung von Art. 47 StGB sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots ein Ab- zug von 4 Monaten als angezeigt. 42.11 Teilbedingter Vollzug und Probezeit, Fazit Strafzumessung Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer für den Beschuldigten 1 eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als verschuldensange- messen. Von Gesetzes wegen und aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist dem Beschuldigten 1 der teilbedingte Vollzug zu gewähren (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, vollumfänglich geständig und hat sich in AO.________ ein neues Leben aufgebaut. Dem Verschulden des Beschuldigten 1 sowie der spezialpräventiven Wirkung der unbedingt zu vollziehenden Freiheits- strafe wird daher genüge getan, wenn die zu vollziehende Strafe auf das gesetzli- che Minimum von 6 Monaten festgesetzt wird (Art. 43 Abs. 3 StGB). Für eine Teil- strafe von 24 Monaten wird dem Beschuldigten der bedingte Vollzug gewährt; die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt. 43. Strafzumessung Beschuldigter 2 43.1 Strafrahmen Der Beschuldigte 2 wurde des Betrugs in insgesamt 6 Fällen schuldig erklärt. Der Strafrahmen hierfür beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 146 Abs. 1 StGB). Wer lediglich zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätz- lich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Auch bei der Strafzumessung des Beschuldigten 2 rechtfertigt es sich aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs, die Delikte zu einer Tatgruppe zu- sammenzufassen und gesamthaft zu beurteilen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt aufgrund der Höhe der auszufäl- lenden Strafe als einzige Sanktionsart die Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). 43.2 Objektive Tatkomponenten Die Verletzung des geschützten Rechtsguts und das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegen vorliegend gerade noch leicht. Der Deliktsbetrag lässt sich nicht be- stimmen, da ein Gefährdungsschaden vorliegt, es jedoch wie erwähnt nicht ange- zeigt ist, die Forderungen der Leasinggesellschaften als derart gefährdet zu be- trachten, dass von einer vollständigen Entwertung im Umfang der gesamten Forde- rung auszugehen wäre. Der Beschuldigte 2 hat im Auftrag des Beschuldigten 1 Of- 55 ferten für Maschinen eingereicht und den Leasinggesellschaften vorgespiegelt, un- abhängige Lieferantin der betreffenden Maschinen zu sein. Er hat die Angaben des Beschuldigten 1 übernommen, auf dem Briefpapier seiner Firma ausgedruckt und unterzeichnet. Der Beschuldigte 2 hat sich mit diesem Vorgehen der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig gemacht. Er hat den Beschuldigten 1 bei seinen Handlungen unterstützt, weswegen von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Die Tatbe- teiligung des Beschuldigten 2 wiegt jedoch im Rahmen der Gehilfenschaft relativ schwer. So hat sein Tatbeitrag die strafbaren Handlungen des Beschuldigten 1 er- heblich gefördert. Auch die Anzahl der geschädigten Leasinggesellschaften und die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums delin- quiert hatte, wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Dass es sich bei den Opfern um geschäftserfahrene Leasinggesellschaften und nicht um Privatpersonen gehandelt hat, wirkt sich auf das Verschulden des Beschuldigten 2 hingegen leicht günstig aus. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponente ist von einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszugehen. 43.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte 2 handelte direktvorsätzlich. Beachtlich ist jedoch, dass er keine Kenntnis der falschen Angaben des Beschuldigten 1 über den tatsächlichen Wert der Maschinen hatte und die Leasinggesellschaften lediglich über die Unabhängig- keit der Lieferantin täuschen wollte. Seine Beweggründe sind zum einen darin zu sehen, dass er für seine Firma eine Umsatzsteigerung erzielen wollte. Anderseits wollte er auch den Beschuldigten 1 unterstützen und diesen als langjährigen Kun- den zufriedenstellen. Beim Beschuldigten 2 ist damit zwar auch von egoistischen Beweggründen auszugehen, diese wirken sich jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral aus. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist von einem leichten Verschulden und damit von einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszugehen. 43.4 Täterkomponenten – Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten 2 ausführlich dargelegt, darauf wird verwiesen (pag. 18 618 f., S. 161 f. der Entscheidbegründung). Es sind keine weiteren Informationen über die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 bekannt. Das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus, es liegen auch keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. 43.5 Täterkomponenten – Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 2 hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf. Er ist nicht geständig und hat keine Reue gezeigt, was neutral zu wer- ten ist. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus, womit von einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszugehen ist. 43.6 Verletzung Beschleunigungsgebot und Ablauf einer erheblichen Zeitspanne Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass das Beschleunigungsgebot im vorlie- genden Verfahren leicht verletzt wurde (pag. 18 615 f., S. 158 f. der Entscheidbe- 56 gründung). Die Kammer hat dem nichts beizufügen. Neben der Verletzung des Be- schleunigungsgebots ist jedoch zusätzlich auch der Ablauf der erheblichen Zeit- spanne seit der Tat im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen (TRECHSEL/AFFOLTER-EJSTEIN, a.a.O., N 25 zu Art. 47 StGB). Aufgrund der Tatsa- che, dass die Delikte vorliegend bereits rund 10 Jahre zurückliegen, erscheint der Kammer insgesamt unter Berücksichtigung von Art. 47 StGB sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als verschulden- sangemessen. 43.7 Fazit Strafzumessung Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2 ist zu einer verschuldensangemessenen Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft und es ist von einer günstigen Prognose auszugehen. Zudem gilt auch bezüglich dem Beschul- digten 2 das Verschlechterungsverbot. Ihm ist daher der bedingte Vollzug zu ge- währen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. XVII. Kosten und Entschädigung 44. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte 1 sowohl im erst- als auch im oberinstanzlichen Verfahren als teilweise obsiegend zu gelten. Sein Ob- siegen ist auf 10 % zu bestimmen. Auch der Beschuldigte 2 hat sowohl im erst- als auch oberinstanzlichen Verfahren teilweise obsiegt. Sein Obsiegen ist im Verhältnis zu den erfolgten Schuldsprüchen auf 20 % zu beziffern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 4‘000.00 bestimmt und zu ¾, ausmachend CHF 3‘000.00, dem Beschuldigten 1, und zu ¼, ausmachend CHF 1'000.00, dem Beschuldigten 2 angelastet. Die auf den Beschuldigten 1 entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten be- tragen CHF 34‘840.05. Der Beschuldigte hat entsprechend seinem Obsiegen 90 % dieser Verfahrenskosten, ausmachend CHF 31‘356.05 zu tragen. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘484.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. Der Beschuldigte 1 hat 90 % der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2‘700.00, zu bezahlen. Die restanzlichen Verfah- renskosten von CHF 300.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. Die auf den Beschuldigten 2 entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten be- tragen CHF 17‘419.95. Der Beschuldigte 2 hat entsprechend seinem Obsiegen 80 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 13‘935.95, zu bezah- len. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘484.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. 57 Der Beschuldigte 2 wird weiter verurteilt, 80 % der auf ihn entfallenden oberinstanz- lichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00, ausmachend CHF 800.00 zu bezahlen. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. 45. Entschädigung Der Beschuldigte 2 hat im Umfang von 20 % als obsiegend zu gelten und ist in An- wendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahren zu ent- schädigen. Rechtsanwalt D.________ macht im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von CHF 56‘417.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was als ange- messen erachtet wird (pag. 18 422). Dem Beschuldigten 2 ist entsprechend eine Entschädigung von CHF 11‘283.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurich- ten. Rechtsanwalt D.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren pauschal und ge- stützt auf Art. 17 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) einen Aufwand in der Höhe von CHF 24‘300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Rechtsanwalt D.________ wurde durch das Gericht aufgefordert, eine detaillierte Kostennote einzureichen. Das Honorar wird anschliessend mit separatem Be- schluss bestimmt. 46. Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ macht im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 183 Stunden geltend, was als angemessen erachtet wird (pag. 18 396). Soweit A.________ (im Umfang von 10 %) vor erster Instanz obsiegt, wird die Ent- schädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, auf CHF 4‘155.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Soweit A.________ vor erster Instanz unterliegt, ist Rechtsanwalt B.________ mit CHF 37‘399.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 8‘893.80 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 32,5 Stunden geltend, was als angemessen erachtet wird (pag. 19 525). So- weit A.________ (im Umfang von 10 %) vor oberer Instanz obsiegt, wird die Ent- schädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, auf CHF 709.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt, ist Rechtsanwalt B.________ mit CHF 6‘385.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. A.________ hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichte- te Entschädigung von CHF 6‘385.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen 58 Honorar, ausmachend CHF 1‘579.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). XVIII. Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuho- len (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 59 Die 1. Strafkammer erkennt: A. Das Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. Februar 2016 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als I. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Veruntreuung, mehrfach begangen vom 15. August 2008 bis 18. Dezember 2008 in L.________, M.________ und anderswo, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 56‘810.00, nämlich 1.1 am 15. August 2008, zum Nachteil der AP.________AG, AQ.________ (ehemals AE.________AG und AR.________AG, AS.________), im De- liktsbetrag von CHF 27‘600.00 (Ziff. I. B. 1. AS); 1.2 am 18. Dezember 2008, zum Nachteil der AT.________AG, AU.________, Zweigniederlassung AV.________, AV.________ (ehemals AW.________), im Deliktsbetrag von CHF 5‘000.00 (Ziff. I. B. 2. AS); 1.3 am 1. Dezember 2008, zum Nachteil der E.________AG, AX.________ (ehemals AY.________AG, AQ.________), im Deliktsbetrag von CHF 24‘210.00 (Ziff. I. B. 3. AS); 2. der Misswirtschaft, begangen am 5. Februar 2009 in AZ.________ und BA.________ (I), zum Nachteil der Gläubiger der O.________AG, L.________, im Deliktsbetrag von CHF 163‘620.00 (Ziff. I. C. AS); 3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen Dezember 2005 und Ja- nuar 2009, in L.________ und anderswo, nämlich 3.1 im Dezember 2007 (Loan Payment Guarantee No.________, datiert vom 20. Dezember 2007; Ziff. I. D. 1. a) AS); 3.2 im Juni 2008 (Supplement to Loan Payment Guarantee No.________, datiert vom 11. Juni 2008; Ziff. I. D. 1. b) AS); 3.3 im Dezember 2005 (Anzahlungsgarantie Nr. .________, datiert vom 29. De- zember 2005; Ziff. I. D. 2. a) AS); 60 3.4 im Juni 2006 (Anzahlungsgarantie Nr.________, datiert vom 23. Juni 2006; Ziff. I. D. 2. b) AS); 3.5 im Juli 2006 (Anzahlungsgarantie Nr., datiert vom 11. Juli 2006; Ziff. I. D. 2. c) AS); 3.6 im August 2008 (Gewährleistungsgarantie Nr., datiert vom 25. August 2008; Ziff. I. D. 2. d) AS); 3.7 im September 2008 (Nachtrag zur Gewährleistungsgarantie Nr., datiert vom 3. September 2008; Ziff. I. D. 2. e) AS); 3.8 im Juni 2008 (Gewährleistungsgarantie Nr., datiert vom 16. Juni 2008, Ziff. I. D. 3. a) AS); 3.9 im Juni 2008 (Gewährleistungsgarantie Nr., datiert vom 16. Juni 2008, Ziff. I. D. 3. b) AS); 3.10 im Januar 2009 (Anzahlungsgarantie Nr., datiert vom 7. Januar 2009, Ziff. I. D. 4. a) AS); 3.11 im November 2008 (Nachtrag zur Anzahlungsgarantie Nr., datiert vom 12. November 2008, Ziff. I. D. 4 b) AS); 3.12 im Dezember 2007 (Anzahlungsbürgschaft Nr., datiert vom 12. Dezember 2007, Ziff. I. D. 5. a) AS); 3.13 im Januar 2009 (Anzahlungsbürgschaft Nr., datiert vom 5. Januar 2009, Ziff. I. D. 5. b) AS); II. Im Zivilpunkt entschieden wurde: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, der Privatklägerin E.________AG, vgt., CHF 24‘210.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin F.________ GmbH, vgt., wird auf den Zivilweg ver- wiesen. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin H.________AG, vgt., wird auf den Zivilweg verwie- sen. 61 4. Die Zivilklage der Privatklägerin J.________ AG, vgt., wird auf den Zivilweg verwie- sen. 5. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. III. Weiter verfügt wurde: 1. Das beschlagnahmte Falschgeld im Betrag von CHF 990‘000.00, wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet. 2. Die Akten des Konkursverfahrens O.________AG, L.________ (Konkurs Nr. .________, Band 1 und 2), des Konkursverfahrens P.________AG, L.________ (Kon- kurs Nr. .________), der Spezialliquidation O.________AG, L.________ (Konkurs Nr. .________) und der Spezialliquidation P.________AG, L.________ (Konkurs Nr. .________), insgesamt 5 Konkurseinbände, werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an das Konkursamt Emmental-Oberaargau zurückgegeben. B. I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Be- trugs, angeblich begangen in L.________, M.________, N.________ und anderswo, näm- lich 1. im April und Mai 2008, zum Nachteil der Y.________AG, AQ.________, im Deliktsbe- trag von EUR 460‘972.38, ausmachend rund CHF 745‘000.00 (Ziff. I. A. 4. AS); 2. im November 2008, zum Nachteil der V.________Group in Liquidation, BI.________, im Deliktsbetrag von CHF 145‘260.00 (Ziff. I. A. 10. AS). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Betrugs, mehrfach begangen zwischen März 2008 und November 2008 in L.________, M.________, N.________ und anderswo, nämlich 1.1. im März 2008, zum Nachteil der V.________Group in Liquidation, BI.________ (Ziff. I. A. 1. AS); 62 1.2. im März 2008, zum Nachteil der V.________Group in Liquidation, BI.________ (Ziff. I. A. 2. AS); 1.3. im April 2008, zum Nachteil der BB.________GmbH (ehemals X.________GmbH), BC.________ (Ziff. I. A. 3. AS); 1.4. im Mai und Juni 2008, zum Nachteil der AC.________AG (ehemals AC.________AG), BD.________ (Ziff. I. A. 5. AS); 1.5. im Juni 2008, zum Nachteil der F.________ GmbH, BE.________ (Ziff. I. A. 6. AS); 1.6. im September 2008, zum Nachteil der AP.________AG, AQ.________ (ehemals AE.________AG und AR.________AG, AS.________) (Ziff. I. A. 7. AS); 1.7. im November 2008, zum Nachteil der H.________AG, BF.________ (ehemals AH.________AG, BG.________) (Ziff. I. A. 8. AS); 1.8. im Juni 2008, zum Nachteil von J.________ AG, BH.________ (Ziff. I. A. 9. AS); und er wird in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1, 146 Abs. 1, 165 Ziff. 1 und 251 Ziff. 1 StGB Art. 422 und 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung von 90 % der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 34‘840.05, ausmachend CHF 31‘356.05. Die restanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 3‘484.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen; 3. zur Bezahlung von 90 % der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2‘700.00. Die restanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 300.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. III. 63 1. C.________ wird freigesprochen, von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich mehrfach begangen in N.________ und anderswo, gemeinsam mit A.________, vgt., nämlich 1.1. im April und Mai 2008, zum Nachteil der Y.________AG, AQ.________, im De- liktsbetrag von EUR 428‘413.00, ausmachend rund CHF 690‘000.00 (Ziff. II. A. 4. AS); 1.2. im Mai und Juni 2008, zum Nachteil der AC.________AG (ehemals AC.________AG), BD.________, im Deliktsbetrag von CHF 700‘000.00 (Ziff. II. A. 5. AS); unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 11‘283.50 für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren; Die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im obe- rinstanzlichen Verfahren wird mit separatem Beschluss bestimmt. 2. C.________ wird schuldig erklärt der Gehilfenschaft zum Betrug, mehrfach be- gangen zwischen März 2008 und November 2008 in N.________ und anderswo, näm- lich 2.1. im März 2008, zum Nachteil der V.________Group in Liquidation, BI.________ (Ziff. II. A. 1. AS); 2.2. im März 2008, zum Nachteil der V.________Group in Liquidation, BI.________ (Ziff. I. A. 2. AS); 2.3. im April 2008, zum Nachteil der BB.________GmbH (ehemals X.________GmbH), BC.________ (Ziff. II. A. 3 AS); 2.4. im Juni 2008, zum Nachteil der F.________ GmbH, BE.________ (Ziff. II. A. 6. AS); 2.5. im September 2008, zum Nachteil der AP.________AG, AQ.________ (ehemals AE.________AG und AR.________AG, AS.________) (Ziff. II. A. 7. AS); 2.6. im November 2008, zum Nachteil der H.________AG, BF.________ (ehemals AH.________AG, BG.________) (Ziff. II. A. 8. AS); und in Anwendung der Artikel 25, 40, 42, 44, 47, 146 Abs. 1 StGB Art. 422 und 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 64 verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung von 80 % der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 17‘419.95, ausmachend CHF 13‘935.95. Die restanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 3‘484.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen; 3. zur Bezahlung von 80 % der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 1‘000.00, ausmachend CHF 800.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. IV. 1. Soweit A.________ vor erster Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seines amtli- chen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.30 200.00 CHF 3'660.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 187.65 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'847.65 CHF 307.80 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'155.45 2. Soweit A.________ vor erster Instanz unterliegt, wird die Entschädigung seines amtli- chen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 65 Stunden Satz amtliche Entschädigung 164.70 200.00 CHF 32'940.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'688.85 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 34'628.85 CHF 2'770.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 37'399.15 volles Honorar CHF 41'175.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'688.85 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 42'863.85 CHF 3'429.10 Total CHF 46'292.95 nachforderbarer Betrag CHF 8'893.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 37‘399.15. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 8‘893.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seines amtli- chen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.25 200.00 CHF 650.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 6.95 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 656.95 CHF 52.55 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 709.50 4. Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt, wird die Entschädigung seines amt- lichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: 66 Stunden Satz amtliche Entschädigung 29.25 200.00 CHF 5'850.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 62.65 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'912.65 CHF 473.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'385.65 volles Honorar CHF 7'312.25 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 62.65 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'374.90 CHF 590.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 7'964.90 nachforderbarer Betrag CHF 1'579.25 A.________ hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘385.65 zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘579.25, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). VI. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Straf- und Zivilklägerin 1 E.________AG - der Straf- und Zivilklägerin 2 F.________ GmbH, v.d. Rechtsanwalt G.________ - der Straf- und Zivilklägerin 3 H.________AG, v.d. Rechtsanwalt I.________, - der Straf- und Zivilklägerin 4 J.________ AG - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt K.________ Mitzuteilen: 67 - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (nach unbenutzten Ab- lauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 13. September 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schödler i.V. Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 AX.________ 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 68