1. Zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 22‘100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘800.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 f. OR sowie Art. 126, 433 und 436 StPO weiter verurteilt: