19 rechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 11‘340.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird bestätigt. Diese wird dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO ebenfalls eine Entschädigung auszurichten. Diese wird gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt G.________ vom 20. Februar 2017 (pag. 1688) bestimmt auf CHF 2‘214.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)