Die Verurteilung zu einer einfachen Urkundenfälschung anstatt einer mehrfachen und die leichte Strafreduktion von insgesamt 10 Tagessätzen rechtfertigen keine Kostenausscheidung zu Lasten des Staates. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘800.00, sind infolge des Schuldspruchs in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ebenfalls vom Beschuldigten zu tragen. 25. Parteientschädigung der Privatkläger Die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO festgelegte Entschädigung der Privatkläger für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens-