24. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Diese werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00. Die Verurteilung zu einer einfachen Urkundenfälschung anstatt einer mehrfachen und die leichte Strafreduktion von insgesamt 10 Tagessätzen rechtfertigen keine Kostenausscheidung zu Lasten des Staates.