_ nunmehr die Bezahlung eben dieses Betrages und stellte keine darüber hinausgehende Forderung mehr. Die zusätzlichen Erwägungen der Vorinstanz zur weiteren Forderung von CHF 15‘000.00 sowie die Verweisung der restlichen Forderung auf den Zivilweg erübrigen sich somit. Schliesslich könnte hierüber mangels Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Delikten gar nicht geurteilt werden. VI. Kosten und Entschädigung