V. Zivilpunkt Im Zivilpunkt betreffend Schadenersatzklage kann vollständig auf die zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1576 ff. = S. 41 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StPO und Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrecht (OR; SR 220) zur Bezahlung von CHF 21‘860.80 Schadenersatz an die Privatkläger zu verurteilen. Im oberinstanzlichen Verfahren beantragt Rechtsanwalt G.________ nunmehr die Bezahlung eben dieses Betrages und stellte keine darüber hinausgehende Forderung mehr.