Es ist eine bedingte Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 130.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen. Die Geldstrafe ist somit zwar höher als die von der Vorinstanz ausgesprochene von 150 Tagessätzen, dafür entfällt die Verbindungsbusse im Umfang von 30 Tagessätzen. Die oberinstanzliche Strafe fällt somit insgesamt milder aus und verletzt das Verschlechterungsverbot nicht (vgl. ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N. 3a zu Art. 391 StPO mit Hinweis auf BGE 134 IV 82 E. 7.2.4).