22. Verbindungsbusse Die Vorinstanz sonderte gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB 30 Tagessätze der Geldstrafe im Betrag von CHF 3‘900.00 als Verbindungsbusse aus. Die Kammer erachtet die Ausfällung einer Verbindungsbusse im vorliegenden Fall nicht als erforderlich, um dem Verschulden des Beschuldigten gerecht zu werden. Es liegt keine Schnittstellenproblematik vor, wie dies im Strassenverkehrsrecht der Fall ist. Es wird daher auf die Aussprechung einer Verbindungsbusse verzichtet. 18 23. Fazit