21. Bedingter Strafvollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Im Übrigen verlangt auch das Verschlechterungsverbot die Bestätigung des bedingten Strafvollzugs durch die Kammer. So ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auch die Dauer der Probezeit von zwei Jahren zwingend zu bestätigen.