Der Beschuldigte ist nach wie vor an derselben Stelle beim O.________ tätig und es ist nicht nachvollziehbar, dass sein Lohn seither gesunken sein sollte. Die Kammer geht daher nach wie vor von CHF 8‘515.55 aus. Unter Einberechnung des 13. Monatslohnes, des Einkommens der Ehefrau von CHF 200.00 und der Abzüge resultiert ein Tagessatz von CHF 130.00. Dies entspricht dem von der Vorinstanz berechneten Tagessatz. Einem höheren Betrag hätte ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegengestanden.