17 Beim Beschuldigten wurden nach der Tat keine neuen Straftaten verzeichnet. Im Strafverfahren verhielt er sich anständig und korrekt. Allerdings reichte er im Laufe des Strafverfahrens Empfangsbestätigungen ein, die trotz fehlender Anklage gemäss dem obigen Beweisergebnis gefälscht sein dürften. Dies darf mangels Anklage allerdings nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Der Beschuldigte war, obwohl er private Bezüge zugegeben hat, nicht geständig und konnte somit weder Einsicht noch Reue zeigen. Dies wirkt sich neutral auf die Strafe aus.