19.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Im aktuellen Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen mehr verzeichnet und dürfen somit auch nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB). Vorstrafenlosigkeit wird allerdings erwartet und ist hier nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6). Für das sonstige Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf den Leumundsbericht vom 25. Januar 2017 (pag. 1628 ff.) verwiesen werden. Er ist berufstätig, verheiratet und Vater von zwei Kindern. Auch dies wirkt sich neutral auf die Strafe aus.