18.2 Verschulden und Asperation Es handelt sich vorliegend insgesamt um ein leichtes Verschulden des Beschuldigten. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) empfehlen für eine einfache Urkundenfälschung eine Strafe von 30 Strafeinheiten (S. 50 VBRS- Richtlinien). Diese Strafhöhe erscheint hier gerade angemessen. Davon sind 20 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren, was eine Gesamtstrafe von 170 Strafeinheiten ergibt. 19. Täterkomponenten