18.1.1. Objektive Tatschwere Mit der Urkundenfälschung sollte die ungetreue Geschäftsbesorgung vertuscht werden. Es handelt sich um ein Begleitdelikt. Die Urkunde wurde gegenüber den Privatklägern und im Strafverfahren eingesetzt, aber nicht im sonstigen Geschäftsverkehr. Es handelt sich nicht um eine aufwendige Fälschung, sondern um eine sehr simple Vorgehensweise. 18.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte agierte vorsätzlich. Es ging ihm darum, sein unrechtmässiges Verhalten zu vertuschen, was ein egoistischer Beweggrund ist. Die Urkundenfälschung war vermeidbar.