16 lichkeiten bestanden, als sich beim ihm zur Verwaltung anvertrauten Vermögen zu bedienen. Pflegte er doch schlicht einen Lebensstil, der über seinen Möglichkeiten lag. 17.2. Verschulden und Einsatzstrafe Im Verhältnis zum Strafrahmen wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten noch leicht. Die Kammer erachtet, wie bereits die Vorinstanz, eine Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. 18. Asperation mit Strafe für die Urkundenfälschung 18.1 Tatkomponenten