Strafrechtlich war es jedenfalls nicht mehr als eine nachträgliche teilweise Schadensregulation. 17.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen. Die Tat wäre problemlos vermeidbar gewesen. Auch wenn die finanzielle Lage des Beschuldigten angespannt war, hätten andere Lösungsmög-