Dies erscheint sehr verwerflich. Er ging nicht besonders raffiniert vor, sondern überwies einfach Geld auf sein Konto und tätigte Bezüge und Einkäufe in der Hoffnung, dass es niemand bemerken würde. Die Rückzahlung von CHF 7‘000.00 nach dem Tod von H.________ sel. weist zwar möglicherweise auf ein schlechtes Gewissen hin, macht die Handlungsweise des Beschuldigten aber in keiner Weise weniger verwerflich. Auch denkbar, dass er damit bloss versucht hat, drohende Konsequenzen abzuwenden. Strafrechtlich war es jedenfalls nicht mehr als eine nachträgliche teilweise Schadensregulation.