Ausserordentliche Gründe für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens liegen keine vor. Vorliegend ist die mehrfach begangene ungetreue Geschäftsbesorgung die schwerere Straftat, sodass in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zunächst dafür die der Tatschwere angemessene Einsatzstrafe festzulegen ist, welche danach mit der Strafe für die begangene Urkundenfälschung zu asperieren ist. Es wird bereits vorweggenommen, dass in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips wie bei der Vorinstanz für beide Delikte eine Geldstrafe auszusprechen ist.