16. Strafrahmen und Vorgehen Sowohl die ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB als auch die Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich die Besonderheiten des Strafrahmens der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1568 = S. 37 der Urteilsbegründung). Ausserordentliche Gründe für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens liegen keine vor.