Die Urkunde war somit inhaltlich unwahr und die Unterschrift gefälscht. Er hat dadurch den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt und ist hierfür schuldig zu erklären. 15 IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Für die allgemeinen in der Strafzumessung geltenden Grundsätze kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1566 f. = S. 36 f. der Urteilsbegründung).