14. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) Für die rechtlichen Grundlagen kann wiederum auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1562 ff. = S. 34 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte fügte auf der von ihm erstellten Empfangsbestätigung datiert vom 31. Dezember 2010 (pag. 99 und 249) die Unterschrift von H.________ sel. ein und fälschte diese somit. Er tat dies in der Absicht zu belegen, dass H.________ sel. das von ihm unrechtmässig bezogene Geld bar zurückerhalten habe, um sich den Vorwürfen der Privatkläger zu entziehen. Die Urkunde war somit inhaltlich unwahr und die Unterschrift gefälscht.