getätigt, Banküberweisungen auf seine eigenen Konten veranlasst und mit der Maestro-Karte private Einkäufe bezahlt. Er handelte mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung hat er dadurch wiederholt erfüllt. Er ist somit der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu erklären.