Es ist somit unumgänglich, auf die Angaben des Beschuldigten abzustützen, zumal sich dieser sicherlich nicht mehr als nötig selbst belastet hat. Die Kammer geht somit vom selben nachvollziehbaren Deliktsbetrag aus wie die Vorinstanz. Da es sich beim Betrag von CHF 28‘860.80 jedoch letztlich bloss um eine Annahme handelt, wird dieser Deliktsbetrag zu Gunsten des Beschuldigten als Maximalbetrag gewertet. 12.8 Erwiesener Sachverhalt Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer den eingeklagten Sachverhalt als erwiesen. III. Rechtliche Würdigung