12.7 Deliktsbetrag Die Vorinstanz ging für die nicht einfache Bestimmung des Deliktbetrages schliesslich von der durch den Beschuldigten farbig markierten Liste aus, auf welcher dieser die von ihm privat bezogenen Beträge markiert hatte (pag. 427 ff.). Diese ergaben einen Gesamtbetrag von CHF 28‘860.80. Der Beschuldigte hat insgesamt CHF 20‘920.00 ab den Konten von H.________ auf seine eigenen überwiesen (pag. 239). Dazu kamen Einkäufe und Bargeldbezü-