Aufgrund der gesamten Umstände geht die Kammer wie bereits die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte die Empfangsbestätigung nachträglich erstellt hat, um sich gegenüber den misstrauisch gewordenen Privatklägern zu rechtfertigen. Dass er die Fälschung nur zynisch oder sarkastisch zugegeben habe, erscheint als Schutzbehauptung. Hätte er damals tatsächlich zu seinem Schutz eine Bestätigung unterschreiben lassen, so müsste er zudem im Besitz eines Originals sein. Der Beschuldigte hat die Unterschrift von H.________ sel. auf der Empfangsbestätigung gefälscht resp. selber geschrieben.