_ schilderte glaubhaft, dass die Situation anlässlich dieser Besprechung sehr angespannt und niemand zu Spässen aufgelegt gewesen sei. Er empfand die Aussage des Beschuldigten nicht als Sarkasmus (pag. 367 Z. 81 ff.). F.________ konnte sich nicht daran erinnern, dass seine Mutter je etwas unterschrieben hätte, als sie Geld erhielt (pag. 269 Z. 328 f., 271 Z. 379 f.). Aufgrund der gesamten Umstände geht die Kammer wie bereits die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte die Empfangsbestätigung nachträglich erstellt hat, um sich gegenüber den misstrauisch gewordenen Privatklägern zu rechtfertigen.