99 und 249) falsch ist. Der Beschuldigte hat anlässlich einer Besprechung in der Kanzlei von Rechtsanwalt G.________ vom 13. Januar 2012 zugegeben, diese Unterschrift gefälscht zu haben. Dies sagt nicht nur Rechtsanwalt G.________ (pag. 367 Z. 56 f.), sondern auch der Beschuldigte selbst. Allerdings meinte Letzterer, die Aussage sei zynisch oder sarkastisch gemeint gewesen (pag. 399 Z. 50 ff., 1404 Z. 18 ff.). Rechtsanwalt G.________ schilderte glaubhaft, dass die Situation anlässlich dieser Besprechung sehr angespannt und niemand zu Spässen aufgelegt gewesen sei.