sel. auszugehen wäre, von einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten in der Vermögensverwaltung der Verstorbenen gesprochen werden müsste, wäre es doch unvernünftig und zweckwidrig gewesen, wenn H.________ sel. derart grosse Geldbeträge in bar bei sich zuhause gehortet hätte. 12.6 Empfangsbestätigung Da gemäss obigem Beweisergebnis keine Rückzahlungen der privaten Transaktionen des Beschuldigten in bar stattgefunden haben, ist auch erwiesen, dass der Inhalt der Empfangsbestätigung vom 31. Dezember 2010 (pag. 99 und 249) falsch ist.