Er verstrickt sich hier erneut in Widersprüche. Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund als erwiesen, dass der Beschuldigte die von ihm bezogenen Beträge nicht an H.________ sel. zurück bezahlt hat und er aus eigenen Mitteln dazu auch gar nicht in der Lage gewesen wäre. Bleibt noch der Hinweis, dass selbst wenn von einer Rückzahlung so grosser Beträge in bar an H.________ sel. auszugehen wäre, von einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten in der Vermögensverwaltung der Verstorbenen gesprochen werden müsste, wäre es doch unvernünftig und zweckwidrig gewesen, wenn H.________ sel.