13 den können. Anderseits behauptete der Beschuldigte, dass die CHF 7‘000.00 aus dem Betrag, den er H.________ sel. bereits am 5. August 2010 zurückbezahlt haben will, stammten. H.________ sel. habe ihm das Geld bar wieder zurückgegeben (pag. 1404 Z. 1 ff.). In diesem Fall würde die Empfangsbestätigung vom 31. Dezember 2010 (pag. 99 und 249) aber wieder nicht stimmen, wenn der Beschuldigte diesen Betrag ja schliesslich behielt. Er verstrickt sich hier erneut in Widersprüche.