Zusätzliches Substrat wurde mit dem Verkauf somit nicht geschaffen. Zu bemerken ist auch, dass am 15. Oktober 2010 Bargeld von CHF 5‘000.00 mit der Karte des Beschuldigten auf sein P.________ (Bank) Konto einbezahlt wurde (pag. 847). Dieses Geld könnte mutmasslich aus dem Autoverkauf stammen. Der Betrag wurde von den Ausgaben innert wenigen Tagen schon fast wieder vollständig aufgebraucht (pag. 847 f.). Nach dem Tod von H.________ sel. zahlte der Beschuldigte zwar CHF 7‘000.00 auf deren Konto zurück, was aber keinen Beweis für seine generelle Liquidität darzustellen vermag.