Ebenso hätte keine Notwendigkeit bestanden, Kleinkredite aufzunehmen. Die CHF 15‘000.00 von seinem Stiefvater will er ja bereits im Mai 2010 (pag. 467) und die CHF 6‘000.00 im Februar 2010 (pag. 1452) erhalten haben. Interessanterweise befindet sich der Betrag von CHF 25‘000.00 gerade in der Nähe der vom Beschuldigten in der zweiten Empfangsbestätigung vom 31. Dezember 2010 aufgeführten Beträge von insgesamt CHF 23‘822.00 (pag. 465). Den BMW hat der Beschuldigte für CHF 4‘500.00 gekauft und will ihn kurz danach für etwa CHF 4‘000.00 wieder verkauft haben (pag. 1406 Z. 33). Zusätzliches Substrat wurde mit dem Verkauf somit nicht geschaffen.